Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
                            Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen  vom 27. September 2004 (Stand 1. September 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und die  wirtschaftliche Landesversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vorbereitung auf ausserordentliche Lagen, deren Bewältigung und die Zu  -  ständigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Zusammenarbeit von Partnerorganisationen, Gemeinden und Kanton im  Bevölkerungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausserordentliche Lagen
                            1  Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen die Aufgaben nicht mehr mit  den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen bewältigt werden können und die  eine rasche Konzentration der Mittel und die Straffung der Verfahren notwendig ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Partnerorganisationen
                            1  Die Partnerorganisationen sind für folgende Aufgaben zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswe  -  sens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur,  insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung  sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz su  -  chenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Füh  -  rungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungs  -  arbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerorganisationen tragen die Verantwortung für ihre Aufgabenbereiche  und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für die Bewältigung von  ausserordentlichen Lagen, soweit nicht der Kanton die Führung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu planen, wobei die Planungen  des Kantons zu berücksichtigen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Massnahmen zur Bewältigung und Begrenzung von Schadenereignissen zu  treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Instandstellung und die Schadenregulierung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, so  -  weit nicht die Gemeinden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Aufgaben sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine   zeit-   und   lagegerechte   Führung   und   die   Einsatzbereitschaft   zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  auf Grund des Schadenausmasses zu bestimmen, wann der Kanton die Koor  -  dination und allenfalls die Führung übernimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Einsatz von zusätzlichen Mitteln anzufordern und zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Instandstellung und die Schadenregulierung zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat kann Zusammenarbeitsverträge mit dem Bund, anderen Kanto  -  nen, dem grenznahen Ausland, kirchlichen und privaten Organisationen abschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammenarbeitsverträge können insbesondere die materielle, psychologische und  seelsorgerische Betreuung umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusammenarbeitsverträge   der   Gemeinden   über   die   Kantonsgrenze   hinaus   und  Zweckverbände erfordern die Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Armeeeinsätze
                            1  Sind die Mittel der Gemeinden, des Kantons und aus der interkantonalen Zusam  -  menarbeit ausgeschöpft, kann der Kanton die Unterstützung durch die Armee anfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erhöhung der Einsatzbereitschaft
                            1  Bei zunehmender Gefährdung erhöhen die Behörden in ihrem Bereich die Einsatz  -  bereitschaft und die Bereitschaft der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Führungsstrukturen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden schaffen Führungsstrukturen, welche den Ereignis  -  sen entsprechend eingesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Führungsstrukturen der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden bestimmen einen Gemeindeführungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bilden Gemeinden einen Verbund, kann ein gemeinsamer regionaler Führungsstab  bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Führungsstruktur des Kantons
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den kantonalen Führungsstab und regelt dessen Orga  -  nisation und Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Bevölkerungsschutz unterstützt den kantonalen Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben der Führungsstäbe
                            1  In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für ausseror  -  dentliche Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der ausserordent  -  lichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen die angeordneten Massnahmen um  und koordinieren den Einsatz der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   kantonale   Führungsstab   übernimmt   die   Führung,   wenn   die   betroffene  Gemeinde die Situation nicht mehr bewältigen kann, um Hilfe ersucht oder das Ge  -  biet mehrerer Regionen betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einsatz- und Gesamtführung
                            1  Die Einsatzführung liegt bei den Ersteinsatzmitteln Polizei, Feuerwehr oder sani  -  tätsdienstliches Rettungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtführung wird durch den Führungsstab sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisation, Ausbildung, Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation und Ausbildung der Partnerorganisationen
                            1  Organisation und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach der je  -  weiligen Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen, Ausbildungen und Aus  -  rüstungen aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann für die Ausrüstungen technische Anforderungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einsatzbereitschaft und Ausbildung der Führungsstäbe
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einsatzbereitschaft und die Ausbildung der Führungs  -  stäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kosten
                            1  Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze  gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit verursacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung der Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Wirtschaftliche Landesversorgung, Requisition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kanton
                            1  Die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landes  -  versorgung werden von dem in der Sache zuständigen Departement wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden bezeichnen eine für die wirtschaftliche Landesversorgung zustän  -  dige Stelle und legen deren Organisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Betriebe und Organisationen
                            1  Betriebe   und   Organisationen   der   Wirtschaft   sind   verpflichtet,   den  zuständigen  kantonalen Amtsstellen über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen  der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts  Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Requisition
                            1  Die in Art.  5 der Verordnung des Bundesrates über die Requisition (Requisitions  -  verordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorgesehenen Stellen sind befugt, die erforderlichen Mittel durch Re  -  quisition zu beschaffen, wenn bei einer ausserordentlichen Lage die öffentlichen  Mittel nicht mehr ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art.  4 der Requisitionsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Requisitionsentscheid ist definitiv und sofort vollstreckbar. Im Übrigen richtet  sich das Verfahren nach der Requisitionsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtsmittel, Klagen
                            1  Für   Rechtsmittel   gegen   Entscheide   sowie   für   Klagen   gegenüber   Kanton   und  Gemeinden gestützt auf dieses Gesetz gelten grundsätzlich die Vorschriften des Ge  -  setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Spezialgesetzliche Regelungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die jeweils  sachlich zuständige erste Rechtsmittelinstanz endgültig. Die Rechtsmittelfrist beträgt  zehn Tage. Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 ...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aufgehoben; jetzt SR  520.1   und SR  531  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 2238  f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 2238  f.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft gesetzt auf den 1. September 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.09.2004  01.09.2005  Erstfassung  ABl. 39/2004