Vereinbarung über den Besuch des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh.
                            über den Besuch des kantonalen Arbeits- und  über den Besuch des kantonalen Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen durch Schülerinnen  aus dem Kanton Appenzell A.Rh.  aus dem Kanton Appenzell A.Rh.  vom 3. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des  Kantons St.Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, Schülerinnen aus dem Kanton  Appenzell A.Rh. unter den gleichen Bedingungen wie St.Galler Schülerinnen  in das kantonale Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St.Gallen  aufzunehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. sind den Schülerinnen  aus dem Kanton St.Gallen gleichgestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Seminaristinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh., welche die  Abschlussprüfung am kantonalen Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St.Gallen bestanden haben, werden nicht  zum Schuldienst im Kanton St.Gallen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen kein  Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet an die Betriebskosten des Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St.Gallen für jede aus seinem Gebiet  stammende Schülerin einen jährlichen Beitrag, der 80 Prozent der Leistungen  des Kantons St.Gallen für die kantonseigenen Schülerinnen entspricht. Bau-  und Amortisationskosten werden bei der Berechnung des Beitrages nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Verwaltung des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars  St.Gallen stellt dem Kanton Appenzell A.Rh. jeweils anfangs Juli eine  Rechnung zu, die basiert auf:  a)   dem Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres,  b)   den Schülerlisten des laufenden Semesters,  c)   den Listen der Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. des  laufenden Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stichtag für die jeweilige Festlegung der im Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St.Gallen befindlichen Schülerinnen aus  dem Kanton Appenzell A.Rh. ist der 30. Juni. Später ein- und austretende  Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag des Kantons Appenzell A.Rh. für das laufende Schuljahr wird  der Staatskassenverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   des Kantons St.Gallen bis Ende September  überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Kanton Appenzell A.Rh. ist berechtigt, den Aufnahme- und  Patentprüfungen am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar mit  einer Vertretung beizuwohnen. Er ist ferner berechtigt, am Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminar Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer  dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            Hauswirtschaftslehrerinnenseminars, sGS 215.552.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vgl. Art. 41 ff.  MSG  , sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nunmehr Finanzverwaltung.