Satzung für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
                            Satzung  für die Schweizerischen Verwaltungskurse an der Hochschule  St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften  *  vom 5. Juni 1957 (Stand 3. November 1997)  Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissen  -  schaften  im Einvernehmen mit der Kommission für Schweizerische Verwaltungskurse  erlässt  auf Grund des Art.  14 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955  1  *  folgende Satzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  A. Wesen und Zweck  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerischen Verwaltungskurse werden von der Hochschule St.Gallen für  Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Verbindung mit dem Bund, den Kanto  -  nen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und gemeinnützigen Organisationen und un  -  ter Fühlungnahme mit den Personalverbänden abgehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kurse bezwecken die Erörterung von wichtigen die Öffentlichkeit interessie  -  renden Problemen und die fachliche Fortbildung von Personen, die in der öffentli  -  chen Verwaltung hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sind oder  mit ihr zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 1, 112. Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Juni 1957, in Vollzug ab 15. Juni 1957.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Mitgliedschaft  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder der Verwaltungskurse sind:  a)  der Bund,  b)  die beigetretenen Kantone,  c)  die beigetretenen Bezirke, Kreise und Gemeinden,  d)  die beigetretenen Personalverbände,  e)  die beigetretenen gemeinnützigen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als jährlicher Mitgliederbeitrag werden geleistet:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch den Bund, den Kanton St.Gallen und die anderen grösseren  Kantone: je Fr.  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch die übrigen Kantone nach Massgabe der Einwohnerzahl: je Fr.  50.–  bis Fr.  300.–  b)  durch die Bezirke, Kreise und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis 5000: je Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über 5000 bis 10 000: je Fr.  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  über 10 000 bis 20 000: je Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  über 20 000: je Fr.  100.– bis Fr.  200.–  c)  durch die Personalverbände nach Vereinbarung: je Fr.  20.– bis Fr.  100.–  d)  durch die gemeinnützigen Organisationen nach Vereinbarung mindestens: je  Fr.  50.–  C. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der Verwaltungskurse sind:  a)  die Kommission für Verwaltungskurse als oberstes Organ,  b)  der Ausschuss der Personalverbände als beratendes Organ,  c)  *  das   Institut   für   Verwaltungskurse   an   der   Hochschule   St.Gallen   für  Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als ausführendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse der Organe der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozial  -  wissenschaften ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ursprünglichen Erlasstext waren die tabellarischen Auflistungen in Bst. a und b nicht mit  Aufzählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen  Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Kommission für Verwaltungskurse entsenden je einen Vertreter:  a)  der Bund, die Kantone, die Stadt St.Gallen und jeder Bezirk oder Kreis;  b)  je zwei Gemeinden der grösseren und mittleren Kantone und je eine  Gemeinde der kleineren Kantone auf die Dauer von zwei Jahren; die Reihen  -  folge der Gemeinden wird durch die Kommission bestimmt;  c)  der Ausschuss der Personalverbände;  d)  die gemeinnützigen Organisationen;  e)  das Institut für Verwaltungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundes, bei seiner Ver  -  hinderung der Vertreter des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss der Personalverbände setzt sich zusammen aus je einem Vertreter  der beigetretenen Verbände. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom  Ausschuss selbst gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Institut für Verwaltungskurse wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen  Mitglieder vom Senat der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissen  -  schaften aus den Dozenten gewählt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 bis
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion besteht aus einem bis drei vom Universitätsrat gewählten Dozenten  der Universität St.Gallen.  D. Kurse  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelnen Verwaltungskurse, deren Dauer sich nach dem Bedarf richtet, ha  -  ben jeweils ein sachlich umgrenztes Verwaltungsgebiet oder Verwaltungsproblem  zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vortragende werden Hochschuldozenten und bewährte Praktiker bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorträge werden ergänzt durch Aussprachen und Besichtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Abhaltung der einzelnen Kurse beschliesst das Institut für Verwaltungs  -  kurse auf Grundlage der Ermächtigung durch die Kommission. Die Vortragenden  werden durch das Institut bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  der  Verwaltungskurse  bestreitet  die  Hochschule  St.Gallen   für  Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus einem von der übrigen Hochschulver  -  waltung getrennten Fond für Verwaltungskurse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einnahmen fliessen in diesen Fond:  a)  die Mitgliederbeiträge,  b)  die Gebühren der Kursteilnehmer,  c)  ausserordentliche Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnehmergebühren werden für jeden Kurs besonders bestimmt. Sie sollen  grundsätzlich die Kosten des Kurses decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Teilnehmer, die im Dienste einer angeschlossenen Verwaltung stehen oder einem  beigetretenen Personalverband oder einer beigetretenen gemeinnützigen Organi  -  sation angehören, zahlen eine ermässigte Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fond für Verwaltungskurse wird von dem Institutsausschuss verwaltet. Die  abgeschlossene Rechnung wird der Kommission zur Kenntnis und dem Hoch  -  schulrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Rechnungsprüfung obliegt der Finanz  -  kontrolle der Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.  *  E. Inkrafttreten der Satzung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons  St.Gallen in Kraft. Sie ersetzt jene vom 28. März 1938.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  1, 112  05.06.1957  15.06.1957  Erlasstitel  geändert  2, 368  06.07.1962  keine Angabe  Ingress  geändert  2, 368  06.07.1962  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, c) geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 5, Abs. 2 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 33-4 03.11.1997 keine Angabe
Art. 8 bis
                            eingefügt  33–4  03.11.1997  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 2, 368 06.07.1962 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.1957  15.06.1957  Erlass  Grunderlass  1, 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Ingress  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Art. 1, Abs. 1  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Art. 5, Abs. 1, c)  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Art. 5, Abs. 2  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Art. 8, Abs. 1  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Art. 11, Abs. 1  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1962  keine Angabe  Art. 12, Abs. 1  geändert  2, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.1997  keine Angabe  Art. 8, Abs. 1  geändert  33-4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.1997  keine Angabe  Art. 8  bis  eingefügt  33–4