Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen
                            Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen  vom 03.06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 35a Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes  vom 16.  November 1999;  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Sicherheits-  und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffe
                            1  Als geschlossener Raum gilt jeder Raum, der durch ein Dach abgedeckt und  von beständigen oder vorübergehend angebrachten Mauern oder Trennwän  -  den umgeben ist, unabhängig vom verwendeten Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  den  Begriff  Rauchen   fällt  das  Verbrennen   aller  Produkte, deren  Rauch inhaliert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kennzeichnung
                            1  Das Rauchverbot muss sowohl am Eingang als auch innerhalb von öffentli  -  chen oder öffentlich zugänglichen Räumen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Raucherräume – Grundsätze
                            1  Die für Raucherräume bestimmte Fläche darf nicht mehr als ein Drittel der  öffentlich zugänglichen Fläche im Innern des Betriebes, höchstens aber 60 m²  betragen. Raucherräume dürfen keine Durchgangsorte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Raucherräumen dürfen keine Dienstleistungen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Raucherräumen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Raucherräume – Technische Anforderungen
                            1  Raucherräume sind so einzurichten, dass der Rauch nicht in die Nachbarräu  -  me gelangen kann und ihr Unterhalt so erledigt werden kann, dass die Ge  -  sundheit der damit betrauten Personen so wenig Schaden wie möglich nimmt.  Zu diesem Zweck müssen Raucherräume:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Trennwänden oder Mauern abgetrennt sein, die vom Boden bis zur  Decke reichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein, die einen Luftaus  -  tausch gemäss SIA Norm 382/1 gewährleistet. Ferner muss ein deutli  -  cher Unterdruck gegenüber den angrenzenden Räumen sichergestellt  werden. Die austretende Luft muss so abgeleitet werden, dass die Um  -  gebung nicht beeinträchtigt wird, und sie darf auch nicht durch Abluft  -  kanäle von Raucherräumen in rauchfreie Räume oder andere Luftzufüh  -  rungen der Anlage gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit automatisch schliessenden Türen ausgestattet sein, die sich nicht  ungewollt öffnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  am Eingang gut erkennbar als solche gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann besondere Bedingungen in  Bezug auf die technischen Anforderungen und die Maximalfläche von Rau  -  cherräumen der folgenden Einrichtungen festlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spielcasinos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Degustationsräume von Geschäften, die auf Tabakwaren spezialisiert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung in den Bereichen Bau, Energie und Feuerpolizei bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Raucherräume – Konformitätsbescheinigung
                            1  Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist dafür verantwortlich,  dass der Raucherraum den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der ersten Inbetriebnahme eines Raucherraumes und in der Folge alle  fünf Jahre muss die Betreiberin oder der Betreiber der zuständigen Behörde  (Art. 8) eine von einer Fachperson erstellte Konformitätsbescheinigung für  die Lüftung aushändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung muss für den regelmässi  -  gen Unterhalt der Installation sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren
                            Aufenthalt dienen – Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Auf  -  enthalt dienen, gelten namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hotelzimmer und Zimmer in anderen Unterkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zimmer in Pflegeeinrichtungen, in denen sich Patientinnen und Patien  -  ten oder Bewohnerinnen und Bewohner für längere Zeit aufhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Strafanstalten, Gefängnisse und Zellentrakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren
                            Aufenthalt dienen – Zuständigkeit der Direktion des Betriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion des Betriebes kann das Rauchen in den unter Artikel 6 ge  -  nannten Räumlichkeiten gestatten. Sie setzt alles daran, einen bestmöglichen  Schutz vor dem Passivrauchen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständige Behörden – Überwachung
                            1  Das Rauchverbot wird entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich insbeson  -  dere von den folgenden kantonalen Behörden überwacht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Amt für Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonsarztamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Amt für Gewerbepolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Oberamtmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachungsbehörden können dafür die Unterstützung der Kantons  -  polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindebehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die  Einhaltung des Rauchverbots in den Gemeindegebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständige Behörden – Inspektion
                            1  Überwachungsbehörden und Kantonspolizei haben das Recht, dem Rauch  -  verbot unterstellte Räume sowie Raucherräume jederzeit und ohne Voran  -  kündigung zu inspizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangsbestimmung
                            1  Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20.  Juni 2008 zur Änderung des Gesundheitsgesetzes bereits über einen separa  -  ten Raucherraum verfügen, müssen diesen Raum bis spätestens am 31.  De  -  zember 2010 den Anforderungen von Artikel 4 Abs. 1 Bst. b und c dieser  Verordnung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.2009  Erlass  Grunderlass  01.07.2009  2009_065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 3  geändert  01.01.2010  2009_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 4  geändert  01.01.2010  2009_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 8  geändert  01.01.2010  2009_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 4 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.06.2009  01.07.2009  2009_065