Satzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie
                            Satzung  für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie  vom 23. August 1995 (Stand 1. Januar 1996)  Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  lit.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Hochschule  St.Gallen vom 26.  Mai 1988  1  als Satzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Aufbaustudium  in Finanzmarkttheorie  (im folgenden  Aufbaustudium  Fi  -  nance) besteht an der Hochschule St.Gallen (im folgenden HSG) als besondere  berufsbegleitende Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird in Kooperation mit der Stern School of Business, New York University,  New York, USA (im folgenden NYU), angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Aufbaustudium Finance wird Personen, die eine entsprechende Grund  -  ausbildung haben, eine anwendungsorientierte, international ausgerichtete und auf  die aktuelle Forschung abgestützte Weiterbildung in Finanzmarkttheorie vermit  -  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 5. September 1995; in Vollzug ab 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Studiengang besteht aus mehreren Kursblöcken, die sich auf ein Jahr vertei  -  len und sowohl an der HSG als auch an der NYU durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Studiengang umfasst wenigstens 100 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat erlässt die Studienvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Studiengang schliesst mit einem Diplom in Finanzmarkttheorie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom erhält, wer:  a)  das ganze Studium und alle Prüfungen durchlaufen hat;  b)  eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;  c)  die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Master of Science in Finance (ab  -  gekürzt M.  Sc. [Finance] HSG/NYU).  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Aufbaustudium Finance befassen sich die folgenden Organe:  a)  die Kommission;  b)  der Direktor;  c)  der Beirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kommission  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kommission gehören an:  a)  wenigstens   zehn   sachverständige   Persönlichkeiten   aus   Wirtschaft,   Wissen  -  schaft und Verwaltung, worunter wenigstens je zwei ordentliche oder ausser  -  ordentliche Professoren der HSG und der NYU;  b)  der Direktor;  c)  ein Vertreter des Beirates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat gewählt, die übrigen  Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission plant und beaufsichtigt das Aufbaustudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften;  b)  die Wahl der Hauptdozenten auf Vorschlag des Beirates;  c)  die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Hochschulrat;  d)  die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden  des Hochschulrates;  e)  die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission wird einberufen:  a)  vom Präsidenten;  b)  vom Direktor;  c)  auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsi  -  dent stimmt mit; bei Stimmengleichheit obsiegt der Antrag, für den der Präsident  gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Direktor  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen:  a)  die unmittelbare Leitung des Aufbaustudiums;  b)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;  c)  die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten;  d)  die Koordination der Lehrpläne der Hauptdozenten und der Fachreferenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beirat  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Beirat gehören wenigstens fünf auf dem Gebiet der Finanzmarkttheorie aus  -  gewiesene Wissenschafter, davon zwei Vertreter der NYU, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat aus dem Kreis der  ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der HSG und der NYU gewählt,  die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Aufbaustudiums.  IV. Dozenten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hauptdozenten leiten die einzelnen Kursblöcke. Sie werden in der Regel aus  dem Kreis der Dozenten der HSG und der NYU gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen in den von ihnen betreuten Kursblöcken für Stoff- und Stundenpläne  sowie für die Durchführung der Prüfungen. Sie stellen dem Direktor Antrag auf  Beizug von Fachreferenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Universitätsdozenten oder ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öf  -  fentlicher Institutionen können als Fachreferenten bestimmt werden.  V. Teilnehmer  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Studium kann zugelassen werden, wer in einem für das Aufbaustudium re  -  levanten Gebiet ein Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung absol  -  viert hat und seither während wenigstens drei Jahren Praxiserfahrung im Finanz  -  bereich erworben hat. Die Kommission kann weitere Zulassungsvoraussetzungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von  einzelnen Zulassungsvoraussetzungen absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aufbaustudium Finance ist selbsttragend zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Hochschulrat im Rahmen des Voranschlags ein  -  zelne Beiträge sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Hochschulhaushalts wird für das Aufbaustudium eine besondere  Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung  vorgetragen.  VII. Schlussbestimmung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1.  Januar 1996 ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  30–113  23.08.1995  01.01.1996  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.1995  01.01.1996  Erlass  Grunderlass  30–113