Kantonsratsbeschluss über die Änderung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule
                            über die Änderung des Gesetzes  über die Änderung des Gesetzes  über die Pädagogische Hochschule  über die Pädagogische Hochschule  vom 3. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft  der Regierung vom 9. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  I.  Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni  1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie  folgt geändert:  Bestand  Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            Der Staat führt in St.Gallen und Gossau eine  Pädagogische Hochschule für  die Ausbildung der Oberstufen-Lehrkräfte.  Aufgabe  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            Die Schule vermittelt in Verbindung von Wissenschaft  und Praxis die  fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Ausbildung  für den  Beruf der Oberstufen-Lehrkraft. Sie ist christlichen Grundsätzen  verpflichtet.  Gliederung  Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            Die Schule bietet Ausbildungsrichtungen mit sprachlich-historischem  und  mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an.  Ihr ist eine  Übungsschule angeschlossen. Diese wird mit eigenen Klassen oder  mit Klassen  von Schulgemeinden geführt.  Ausbildungsdauer  Ausbildungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            Die Ausbildung dauert vier Jahre.  Der Erziehungsrat  kann in besonderen Fällen, namentlich beim Nachweis  einer genügenden  pädagogischen Vorbildung, eine kürzere Ausbildung  bewilligen.  Rektor  Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            Der Rektor leitet die Schule, soweit nicht Gesetz,  Verordnung oder  Reglement etwas anderes bestimmen.  Rektoratskommission  Rektoratskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            Die Rektoratskommission besteht aus wenigstens drei  Mitgliedern. Der  Rektor führt den Vorsitz.  Wahl  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            Der Erziehungsrat wählt den Rektor und die übrigen  Mitglieder der  Rektoratskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die  Wahl des  Rektors bedarf der Genehmigung der Regierung.  Überschrift nach Art. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   berufspraktische Studienteile;  d)   Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungen und Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 wird aufgehoben. Lehr- und Methodenfreiheit Lehr- und Methodenfreiheit
Art. 10. Art. 10.
                            Die Lehr- und Methodenfreiheit ist im Rahmen der  Aufgabe der Schule und  der Studienordnung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 wird aufgehoben. Zulassung Zulassung
                            a) im Allgemeinen  a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            Zum Studium wird zugelassen, wer:  a)   eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt;  b)   ein anerkanntes Lehrdiplom besitzt;  c)   ein anerkanntes Diplom einer Fachhochschule besitzt.  Der Erziehungsrat kann Vorschriften über die Zulassung weiterer  Personen  erlassen.  d) Disziplinarbehörden  d) Disziplinarbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            Der Rektor erteilt den schriftlichen Verweis.  Die Dozentenkonferenz beschliesst auf Antrag der Rektoratskommission über  die Androhung des Ausschlusses und teilt sie dem Erziehungsrat mit.  Der Erziehungsrat beschliesst auf Antrag der Dozentenkonferenz über den  Ausschluss.  Dozentenkonferenz  Dozentenkonferenz  a) Bestand  a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            Die Dozenten bilden die Dozentenkonferenz.  Der Rektor führt den Vorsitz.  b) Zuständigkeit  b) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31. Art. 31.
                            Die Dozentenkonferenz:  a)   unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Mitglieder  der  Rektoratskommission;  b)   nimmt zur Studienordnung Stellung;  c)   berät Fragen der Ausbildung und der Studienorganisation,  soweit sie die  Schule in ihrer Gesamtheit betreffen.  c) Mitwirkung der Studentenorganisation  c) Mitwirkung der Studentenorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32. Art. 32.
                            Bei Fragen der Ausbildung und der Studienorganisation  ist die  Studentenorganisation in der Dozentenkonferenz durch vier stimmberechtigte  Mitglieder vertreten.  Überschrift vor Art. 36bis.   Vbis. Verhältnis  zu anderen Hochschulen  Zusammenarbeit  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36bis. Art. 36bis.
                            Pädagogische Hochschule und andere Hochschulen  arbeiten in Lehre und  Forschung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Rektors  sowie Verfügungen der  Rektoratskommission und der Dozentenkonferenz können  mit Rekurs beim  Erziehungsrat angefochten werden.  Über Rekurse  gegen die Bewertung von Abschlussprüfungen entscheidet der  Erziehungsrat  endgültig.  Vollzugsvorschriften  Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40. Art. 40.
                            Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum  Vollzug dieses Erlasses  erforderlichen Vorschriften, insbesondere über:  a)   Organisation und Führung der Schule;  b)   Fortbildung und Beurlaubung der Dozenten;  c)   Aufgaben der Dozentenkonferenz.  II.  Das Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule Rorschach  vom 17. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird wie folgt geändert:  Im ganzen Erlass  wird   «Fachhochschule»  durch   «Hochschule»  ersetzt.  III.  Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  vom 16. Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   wird wie  folgt geändert:  b) gegen Verwaltungsbehörden  b) gegen Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59bis. Art. 59bis.
                            Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine  Verwaltungsbehörde oder eine  verwaltungsunabhängige Kommission des  Bundes offen steht, beurteilt das  Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen  und Entscheide der  Regierung, des Erziehungsrates, des Universitätsrates,  des Rates der  Pädagogischen Hochschule Rorschach, der Verwaltungskommission  der  Gebäudeversicherungsanstalt und des Gesundheitsrates sowie gegen  Entscheide der Departemente.  Die Beschwerde ist unzulässig:  a)   in folgenden Angelegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie  geltend gemacht  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beiträge des Staates und öffentlich-rechtlicher  Anstalten, auf die das  kantonale oder Bundesrecht keinen Anspruch einräumt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Finanzausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde  gegen  Verfügungen und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis  und gegen Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen  Begründung des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung,  es sei  denn, eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend  gemacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zulasten  der Höchstzahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Zahlungserleichterungen und Zahlungserlasse;  b)   gegen Verfügungen und Entscheide:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der konfessionellen Oberbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   über Minderheitsbeschwerden gemäss Art.  245   des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden  gegen  Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche  Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lic. iur. Martin Gehrer  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Kantonsratsbeschluss über die  Änderung des Gesetzes über die  Pädagogische Hochschule wurde  am 3. April 2003 rechtsgültig, nachdem  innerhalb der Referendumsfrist  vom 4. März bis 2. April 2003 kein Begehren  um Anordnung einer  Volksabstimmung gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Erlass wird ab 1. Mai 2003 angewendet.  St.Gallen, 23. April 2003  Der Präsident der Regierung:  lic. iur. Peter  Schönenberger  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Kantonsrat erlassen am 18. Februar 2003; nach unbenützter  Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. April 2003; in Vollzug  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            829 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  215.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS  216.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Siehe  ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            857.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Referendumsvorlage siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            423 ff.