Vereinbarung über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten aus dem Kanton Thurgau
                            über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten  über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten  aus dem Kanton Thurgau  aus dem Kanton Thurgau  vom 11. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, jährlich wenigstens zehn Bewerber  mit zivilrechtlichem Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   im Kanton Thurgau in die Abteilung für  Reallehrer an der Pädagogischen Hochschule aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Aufnahme gelten die gleichen Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wie für Bewerber  mit zivilrechtlichem Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Studenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   im Kanton Thurgau bezahlen  keine Studiengelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Kanton Thurgau leistet für die dreisemestrige Ausbildung je Student  mit zivilrechtlichem Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   in seinem Gebiet einen Beitrag von Fr. 7000.-  je Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag wird jährlich dem Stand des Landesindexes im April des  Rechnungsjahres angepasst (April 1985 = 100 Prozent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt eine Neufestlegung der Kostenbeteiligung, wenn für die  Pädagogische Hochschule ein eigenes Gebäude erworben oder ein Neubau  erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Werden jährlich mehr als zehn Studienplätze durch Studenten mit  zivilrechtlichem Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   im Kanton Thurgau belegt und ist deshalb eine  zusätzliche Klasse zu führen, so werden mit dem Kanton Thurgau  Verhandlungen über die Einführung von Zulassungsbeschränkungen oder  über Führung und Finanzierung einer zusätzlichen Klasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Pädagogische Hochschule stellt dem Kanton Thurgau jeweils Anfang  Juli Rechnung für das vergangene und das laufende Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag des Kantons Thurgau wird bis Ende September der  Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Studenten aus dem Kanton Thurgau absolvieren die Praktika in  thurgauischen Realschulen. Die Praktikumsleiter werden der Pädagogischen  Hochschule durch das Lehrerseminar Kreuzlingen vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pädagogische Hochschule sorgt für Ausbildung und Entschädigung der  Praktikumsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Kanton Thurgau ist berechtigt, an der Abteilung für Reallehrer  Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ordnet einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Diplomprüfungen  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von achtzehn  Monaten auf Ende eines Ausbildungsgangs gekündigt werden, erstmals auf  Ende des Ausbildungsgangs 1987/89.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Diese Vereinbarung wird ab 16. April 1985 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann  Frauenfeld, 11. Juni 1985  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Thurgau,  Der Präsident:  lic. iur. Felix Rosenberg  Der Staatsschreiber:  Charles Maurer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 16. April 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,  SR   210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vgl. Art. 12 ff.  PHG  , sGS 215.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,  SR   210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,  SR   210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,  SR   210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,  SR   210.