Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz
                            Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur  Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz  Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und  Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   auf Art.  85  Abs.  1 und Art.  86 des  Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversiche  -  rungsgesetz, UVG)  3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vollzugsbehörden, Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Departement
                            1  Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung so  -  wie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verfügt  die zwangsweise  Schliessung  von  Betrieben  (Art.  52  Abs.  2 ArG  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2 UVG
                            6  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt, Aufgaben
                            1  Die Regierung bezeichnet die zuständige  kantonale  Dienststelle im Sinne der  Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Un  -  fallverhütung betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 599
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen so  -  wie Beschlagnahme von Stoffen  und Gegenständen (Art.  52  Abs.  2 ArG  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2 UVG
                            2  )  );  b)  Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens;  c)  Planbegutachtungen;  d)  Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinden
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbeson  -  dere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unter  -  stellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei
                            1  Das  Amt   kann  das   Feuerpolizeiamt,  weitere   kantonale  Amtsstellen  sowie   die  Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis,  für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden  Planunterlagen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Plangenehmigung, Planbegutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
                            1  Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel  7 ArG ist  auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe  im Sinne von Artikel  5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Planbegutachtung
                            1  Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung  oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   für Bau- und Einrichtungsvorha  -  ben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine Planbe  -  gutachtung beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnah  -  men, die sich gemäss Artikel  6 ArG  1  )   und Artikel  82 UVG aufdrängen, als Auflagen  in die Baubewilligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Feiertage
                            1  Im Sinne von Artikel  20 Buchstabe a ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sind den Sonntagen gleichgestellt: Neu  -  jahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren
                            1  Die Regierung erlässt einen Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsmittel und Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsmittelverfahren
                            1. nach Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departe  -  ment Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mit  -  teilung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz
                            1  Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei  der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art.  1 UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs -
                            rechts, ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das weitere Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel  105 Buchstabe a und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 UVG.
                            1)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gemäss Art.  20a  Abs.  1 ArG ist auch der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  530.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Strafverfolgung
                            1  Übertretungen gemäss Artikel  60 in Verbindung mit Artikel  61  Absatz  2 ArG, Arti  -  kel  113 UVG und Artikel  12 HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfah  -  ren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungs  -  behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2005  01.02.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 9 Abs. 2  geändert  2006, 3317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.10.2005  01.02.2006  Erstfassung  -