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Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungs... (530.100)

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Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungs... (530.100)

Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz

Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)
2 ) auf Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversiche - rungsgesetz, UVG) 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 2005
4 ) , beschliesst:
1. Vollzugsbehörden, Aufgaben

Art. 1 Departement

1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung so - wie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.
2 Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG 5 ) ;

Art. 86 Abs. 2 UVG

6 ) ).

Art. 2 Amt, Aufgaben

1 Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Un - fallverhütung betrifft.
1) GRP 2005/2006, 599
2) SR 822.11
3) SR 832.20
4) Seite 889
5) SR 822.11
6) SR 832.20
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen so - wie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG 1 ) ;

Art. 86 Abs. 2 UVG

2 ) ); b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens; c) Planbegutachtungen; d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

Art. 3 Gemeinden

1 Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Geset - zes.
2 Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbeson - dere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unter - stellt sind.
3 In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.

Art. 4 Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei

1 Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.
2 Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis, für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden Planunterlagen zur Verfügung.
2. Plangenehmigung, Planbegutachtung

Art. 5 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

1 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Art. 6 Planbegutachtung

1 Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG
3 ) für Bau- und Einrichtungsvorha - ben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine Planbe - gutachtung beantragt werden.
1) SR 822.11
2) SR 832.20
3) SR 832.20
2 Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnah - men, die sich gemäss Artikel 6 ArG 1 ) und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
3. Ruhezeit

Art. 7 Feiertage

1 Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG
2 ) sind den Sonntagen gleichgestellt: Neu - jahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag. 3 )
4. Gebühren

Art. 8 Gebühren

1 Die Regierung erlässt einen Gebührentarif
4 )
.
5. Rechtsmittel und Strafverfahren

Art. 9 Rechtsmittelverfahren

1. nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departe - ment Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mit - teilung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *

Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz

1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG
5 ) in Verbindung mit

Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs -

rechts, ATSG
6 ) ).
2 Das weitere Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 105 Buchstabe a und

Artikel 109 UVG.

1) SR 822.11
2) SR 822.11
3) Gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG ist auch der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt.
4) BR 530.150
5) SR 832.20
6) SR 830.1

Art. 11 * Strafverfolgung

1 Übertretungen gemäss Artikel 60 in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 2 ArG, Arti - kel 113 UVG und Artikel 12 HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfah - ren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungs - behörden.
6. Schlussbestimmung

Art. 12 In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert 2006, 3317
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -

Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3317

Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

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