Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemeinde Riehen
                            Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung  bei Wohnortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und der Gemeinde Riehen  Vom 20. Juli / 10. August 1999  Infolge der Übernahme der Kindergärten in den Landgemeinden vom  Kanton Basel-Stadt durch die Landgemeinden vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und
2. die Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat,
                            gestützt  auf  die  Änderung  des  Schulgesetzes  des  Kantons  Basel-  Stadt vom 10. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , was folgt:  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Bei einem Wohnsitzwechsel von Basel nach Riehen oder umge-
                            kehrt haben die Eltern eines Kindes die Möglichkeit, bei Vorliegen be-  sonderer   Gründe,   beim   Kindergarten-Rektorat   des   abgebenden  Wohnortes zu beantragen, dass ihr Kind bis zum Ende des laufenden  Kindergartenjahres im bisherigen Kindergarten verbleiben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Kind von einer Tagesmutter oder in einem Tagesheim be-  treut, so richtet sich die Kindergartenzuteilung nach dem Tagesaufent-  haltsort des Kindes.  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Das Kind muss zur Zeit des Antrages der Eltern bereits in den
                            Kindergarten eingetreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zu  drei  Monaten  vor  Ende  des  laufenden  Kindergartenjahres  kann ein Kind ohne Bewilligung im ursprünglichen Kindergarten ver-  bleiben. Ansonsten hat ein schriftlicher und begründeter Antrag an das  Rektorat des abgebenden Kindergartens zu erfolgen. Dieses entschei-  det nach Rücksprache mit dem übernehmenden Rektorat unter Be-  rücksichtigung der persönlichen Situation endgültig und ohne Kosten-  folge für die Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann nur bis zur Beendigung des laufenden Kinder-  gartenjahres erteilt werden.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde
                            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Diese Vereinbarung tritt per Schuljahr 1999/2000 in Kraft.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann, frühestens per Ende Schuljahr 2000/2001, unter Einhaltung  einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Schuljahres  schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schriftliche Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jeder-  zeit möglich.  Der Gemeindeverwalter: Dr. André Grotsch  Basel, den 20. Juli 1999  Im Namen des Regierungsrates  Der Vizepräsident: Stefan Cornaz  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Riehen, den 10. August 1999  Namens der Einwohnergemeinde Riehen,  der Gemeinderat Riehen  Der Präsident: Michael Raith  Der Gemeindeverwalter: Dr. André Grotsch