Verordnung des Regierungsrates über die Brückenange-bote, das niederschwellige Ausbildungsangebot und die kantonalen Integrationskurse
                            Verordnung des Regierungsrates über die Brückenange-  bote, das niederschwellige Ausbildungsangebot und die  kantonalen Integrationskurse  *   (BbB)  vom 25. November 2014 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Brückenangebote  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Angebote
                            1  Der Kanton unterhält Brückenangebote mit Schwerpunkt allgemeine Berufswahl  und Berufsfindung (Typ A) sowie Angebote mit Schwerpunkt praktischer Arbeit in  verschiedenen Berufsfeldern (Typ P).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Dauer
                            1  Das Brückenangebot dauert ein Jahr und umfasst Unterricht und Praxiseinsätze,  wovon zwei Wochen während den Schulferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrplan, Praxiseinsätze
                            1  Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) legt den Rahmenlehr  -  plan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt Richtlinien für die Praxiseinsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmeverfahren
                            1  Das Aufnahmeverfahren wird durch das Amt für Berufsbildung und Berufsbera  -  tung (Amt) zentral geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson der Sekundarschule und die Berufs- und Studienberatung  stellen Antrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufnahmeentscheid wird durch eine vom Departement eingesetzte Aufnahme  -  kommission getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausserkantonale Angebote
                            1  Das Amt kann auf Antrag der Aufnahmekommission den Besuch eines ausserkan  -  tonalen Brückenangebots bewilligen, sofern dieses einen berufsspezifischen Charak  -  ter hat und nicht durch das bestehende kantonale Angebot abgedeckt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahmevoraussetzungen
                            1  Aufnahmevoraussetzungen sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  abgeschlossene obligatorische Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Alter zwischen 15 und 17 Jahre, ausnahmsweise bis höchstens 20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Nachweis genügender Berufswahlbemühungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ausgewiesener individueller Unterstützungsbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  genügender Lern- und Leistungswille
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  fristgerechter Eingang von Anmeldegebühr und vollständiger Bewerbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Praxiseinsätze
                            1  Die Berufsfachschulen sorgen unter Einbezug der Schüler und Schülerinnen sowie  der Erziehungsberechtigten für Praxisplätze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliessen nach den Vorgaben des Departementes mit den Praxisbetrieben Ver  -  träge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist berechtigt, für Praxiseinsätze Qualitätsnachweise zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schüler und Schülerinnen besuchen die Praxiseinsätze lückenlos. Die verant  -  wortlichen Lehrpersonen begleiten sie während der Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vermittlung und Ausschluss
                            1  Ergeben sich in der Berufsfachschule oder am Praxisplatz Streitfälle, kann das Amt  um Vermittlung angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann auf Antrag der Schule den vorzeitigen Austritt aus der Schule an  -  ordnen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bei disziplinwidrigem Verhalten in der Schule oder am Praxisplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bei ungenügender Leistungsbereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  bei Aussichtslosigkeit, die Ziele zu erreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag auf Schulausschluss setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Be  -  schulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebühren
                            1  Es wird eine Anmeldegebühr und ein Materialgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt die Tarife fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann teilweise oder ganz auf die Erhebung verzichtet werden. Zu  -  ständig für den Verzicht ist beim Materialgeld die Schulleitung, bei den Anmeldege  -  bühren das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abschluss und Beurteilung
                            1  Der Abschluss wird mit einer fachlichen und persönlichen Beurteilung festgehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fachkonferenz
                            1  Die Leiter und Leiterinnen der Brückenangebote, der Präsident oder die Präsidentin  der Aufnahmekommission Brückenangebote und eine Vertretung des Amtes bilden  die Fachkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkonferenz stellt die einheitliche Umsetzung des gesetzlichen Auftrags si  -  cher. Sie bespricht Fragen der Zusammenarbeit und der Koordination. Sie kann An  -  träge in Bezug auf Änderungen oder Präzisierungen des Auftrages zuhanden des  Amtes stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung obliegt dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Niederschwelliges Ausbildungsangebot  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Angebot *
                            1  Der Kanton führt für Jugendliche ein niederschwelliges Ausbildungsangebot im  ersten Arbeitsmarkt. Es umfasst wöchentlich vier Tage Ausbildung in einem Betrieb  im Kanton Thurgau und einen Tag Unterricht in einer Berufsfachschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Dauer
                            1  Das niederschwellige Ausbildungsangebot dauert zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Aufnahmevoraussetzungen
                            1  Das Angebot steht kognitiv schwachen, arbeitswilligen Jugendlichen ohne An  -  spruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme setzt zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der oder die Jugendliche muss zu Beginn der Ausbildung zwischen 15 und 18 Jah  -  re alt sein. Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Wechsel von einer eidgenössischen Grundbildung in das niederschwellige  Ausbildungsangebot bedingt eine Empfehlung der kantonalen Berufs- und Studien  -  beratung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlage für das Ausbildungsangebot bildet ein Ausbildungsvertrag mit einem  Betrieb im Kanton Thurgau, welcher durch das Amt zu bewilligen ist. Die Überprü  -  fung erfasst insbesondere die Aufnahmevoraussetzungen gemäss §  14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflösung des Ausbildungsvertrages erfolgt analog der Auflösung eines Lehr  -  vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Unterricht an der Berufsfachschule
                            1  Die Schwerpunkte der Ausbildung an der Berufsfachschule liegen in der Allge  -  meinbildung, der Förderung der sozialen Kompetenzen sowie der am beruflichen  Alltag orientierten Bildung. Das Departement legt den Rahmenlehrplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der wöchentliche Unterricht umfasst sieben Lektionen und schliesst eine bis zwei  Lektionen begleitetes, individuelles Arbeiten mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Gebühren
                            1  Es werden Gebühren analog der beruflichen Grundbildung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Kompetenznachweis
                            1  Die Berufsfachschule sowie der Ausbildungsbetrieb stellen jährlich zuhanden des  oder der Jugendlichen einen schulischen und einen betrieblichen Kompetenznach  -  weis aus. Das Amt stellt eine Vorlage zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Berichterstattung
                            1  Das Amt erstattet dem Departement jährlich Bericht über das niederschwellige  Ausbildungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bericht werden insbesondere die Anzahl Ausbildungsverhältnisse, die An  -  schlusslösungen, die erfüllten Ausbildungen, die Abbrüche sowie die ausbildenden  Branchen dargelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonale Integrationskurse  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Angebot
                            1  Der   Kanton   führt   für   fremdsprachige   Jugendliche   kantonale   Integrationskurse  durch. Auf der Sekundarstufe II werden die Integrationskurse 1b und 2 angeboten.  Sie dienen der Vorbereitung auf eine eidgenössische Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Integrationskurs 1b
                            1  Der Integrationskurs 1b hat insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache so  -  wie die Bewältigung des Alltags zum Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird an vier Tagen pro Woche zu je sechs Lektionen durchgeführt und dauert  ein bis zwei Jahre. Soweit möglich, findet zusätzlich an einem Tag pro Woche ein  Praktikum statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Integrationskurs 2
                            1  Der Integrationskurs 2 folgt auf den Integrationskurs 1b und vermittelt insbesonde  -  re Lerninhalte der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kurs wird an vier Tagen pro Woche zu je sechs Lektionen durchgeführt und  dauert in der Regel ein Jahr. Er kann in Ausnahmefällen auf zwei Jahre verlängert  werden. Soweit möglich, findet zusätzlich an einem Tag pro Woche ein Praktikum  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Aufnahmevoraussetzungen
                            1  Die Aufnahme setzt zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fremdsprachige Jugendliche können ab dem Schuljahr aufgenommen werden, in  welchem sie das 17.  Altersjahr vollenden. Sie werden längstens in dem Schuljahr  aufgenommen, in dem sie das 24.  Altersjahr vollenden. Das Amt entscheidet über  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Angebot ist auf 15 Klassen beschränkt. Die Klassengrösse beträgt zwischen  zehn und zwölf Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Voraussetzung für den Integrationskurs 2 ist das Sprachniveau A2 des Gemeinsa  -  men Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übertritte von einem in den anderen Integrationskurs sind in der Regel auf Semes  -  terbeginn möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Richtlinie
                            1  Das Departement erlässt eine ergänzende Richtlinie, insbesondere zur Stundentafel,  zu den anerkannten Sprachdiplomen sowie zum Sprachtest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Aufnahmestelle Integrationskurse
                            1  Das Amt setzt eine Aufnahmestelle Integrationskurse ein. Die Aufnahmestelle ent  -  scheidet aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten über die Aufnahme in den Integrati  -  onskurs 1b oder 2. Sie weist die angemeldeten Personen den einzelnen Angeboten  der Berufsfachschulen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für sämtliche kantonalen Integrationskurse Auskunfts-, Informations- sowie  Monitoring- und Reportingstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Vermittlung und Ausschluss
                            1  Für die Vermittlung in Streitfällen im Integrationskurs oder im Praktikum sowie  für den Ausschluss gilt §  8 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * Gebühren
                            1  Es werden Gebühren analog der beruflichen Grundbildung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Beurteilung
                            1  Die Beurteilung erfolgt in Form eines Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Steuerungskommission Integrationskurse
                            1  Der Regierungsrat setzt zur Begleitung und Aufsicht über die kantonalen Integrati  -  onskurse eine Steuerungskommission Integrationskurse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerungskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Amtes,  des Sozialamtes, des Migrationsamtes, des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, des  Amtes für Volksschule sowie des Verbandes Thurgauer Schulgemeinden zusammen.  Sie steht unter dem Vorsitz des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, erstattet dem Regie  -  rungsrat jährlich im Oktober einen Bericht über das vergangene Schuljahr und kann  Anträge zur Anpassung der Integrationskurse stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ergänzendes Recht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Verordnung über die berufliche Grundbildung
                            1  §  1 bis §  10 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung  (BbG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung keine anderslautende Regelung  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  412.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  48/2014  Erlasstitel  05.12.2017  01.01.2018  geändert  49/2017  Erlasstitel  21.12.2021  01.01.2022  geändert  51/2021  Titel 1.  05.12.2017  01.01.2018  eingefügt  49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 7 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 8 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 8 Abs. 2, 1. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 8 Abs. 2, 2. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 8 Abs. 2, 3. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 8 Abs. 3 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 9 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
                            Titel 2.  05.12.2017  01.01.2018  eingefügt  49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017
§ 12 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 13 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 14 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 15 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 16 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 17 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 18 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 19 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
                            Titel 3.  05.12.2017  01.01.2018  eingefügt  49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 21 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 22 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 23 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 24 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 25 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 26 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 27 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 28 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 29 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
                            Titel 4.  05.12.2017  01.01.2018  eingefügt  49/2017