Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren
                            Tarif betreffend die Verfahrenskosten im  Enteignungsverfahren  vom 26.02.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 149 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.  Februar 1984 über die  Enteignung (EntG);  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Tarif regelt die Verfahrenskosten in jenen Streitigkeiten,  auf die das Enteignungsgesetz Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verfahrenskosten   im   Verfahren   vor   der  Direktion   für   Raumentwick  -  lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt bestimmen sich jedoch nach dem  Tarif der Verwaltungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Enteignungskommission – Gebühren
                            1  Die Gebühren decken die Vergütung, welche den Mitgliedern und Sekretä  -  ren der Enteignungskommission bezahlt wird, die Soziallasten und einen Zu  -  schlag von 5  % für die allgemeinen Unkosten des  Staates  sowie allfällige  Reiseentschädigungen und Verpflegungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Enteignungskommission – Auslagen
                            1  Als Auslagen gelten die effektiven Kosten, namentlich für Porti und Fern  -  meldegebühren sowie die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungskommission – Aufteilung
                            1  Die Gebühren und Auslagen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn sie  für mehrere Streitsachen gesamthaft erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Enteignungskommission – Inkasso
                            1  Die   Finanzverwaltung   nimmt   das   Inkasso   der   endgültig   festgesetzten  Kostenliste vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonsgericht
                            1  Die   Verfahrenskosten   im   Verfahren   vor   dem   Kantonsgericht   bestimmen  sich nach dem Tarif, der für die Verwaltungsjustizbehörden gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundbuchamt
                            1  Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 ist der Tarif der Grundbuchgebühren  für den Kanton Freiburg auf die Verrichtungen des Grundbuchamtes anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufstellung und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 98 EntG)  wird   eine   Gebühr   von   25   Franken   erhoben,   die   für   jede   Forderung   um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.50  Franken erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Hinterlegung, die Aufbewahrung und die Auszahlung der Entschä  -  digungen (Art. 88, 94 und folgende EntG) wird eine Gebühr von 25  Rappen  pro tausend Franken, jedoch von wenigstens 15 und von höchstens 250 Fran  -  ken pro Grundstück erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Hinterlegung (Art. 100 Abs. 2 EntG) werden vom hinterleg  -  ten Betrag direkt abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Grundbuchamt schickt seine Gebührenrechnung dem Enteigner, der sie  direkt beim Finanzdienst begleicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif tritt rückwirkend auf den 1.  Juli 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.1985  Erlass  Grunderlass  01.07.1984  BL/AGS 1985 f 57 / d 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 1  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 6  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.1991  Art. 7  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 881 / d 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 7  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 6  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.02.1985  01.07.1984  BL/AGS 1985 f 57 / d 58