Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie
                            1  GS 27.489, SGS 545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 - 1.1.1988  Vom 20. Oktober / 24. November 1987  GS 29.462  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons  Basel-Landschaft, gestützt auf das Filmgesetz vom 3. März 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1   Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel des  gemeinsamen Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft und das Erziehungsde-  partement    Basel-Stadt  führen  die  Aufsicht  über  den  gemeinsamen  Fachaus-  schuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            Die   Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes Organ für  das   Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion  Basel-Landschaft,   bezweckt die Förderung des regionalen künstlerischen Schaf-  fens auf den Gebieten Film, Video und Photographie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            1    Der  Fachausschuss  berät  insbesondere  über  folgende  Förderungsmassnah-  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Produktionsbeiträge an Film-, Video- und Photoprojekte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge an die Ausarbeitung von Drehbüchern und Recherchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Prämierungen besonders gut gelungener Produktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wettbewerbe mit öffentlichen Vorführungen regionaler Produktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Distributionshilfen für den Vertrieb regionaler Produktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Preise    für  ein  Gesamtwerk  oder  besondere  Verdienste  im  Bereich  Film,  Video und Photographie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  weitere Förderungsmassnahmen.  Basel-Stadt   wohnhaft sind, für Projekte, die schwerpunktmässig in einem der  beiden Kantone realisiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kulturelle   Institutionen im Bereich Film, Video und Photographie mit Sitz in ei-  nem der beiden Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auswärtige Künstler, für Arbeiten mit einem starken Bezug zur Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorgehen
                            1   Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss Antrag an das  Erziehungsdepartement   Basel-Stadt und an die Erziehungs- und Kulturdirektion  Basel-Landschaft auf Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stellungnah-  men zu Fragen in den Bereichen Film, Video und Photographie einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation
                            1   Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus acht Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Je zur Hälfte werden diese vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und  vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Fachausschuss  gehört  je  ein  Vertreter  des  Erziehungsdepartementes  Basel-Stadt und der Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bezeichnet den Präsidenten  aus dem Kreise der Mitglieder des Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft betreut das Sekretariat.  Gesuche   um Beiträge und andere Anträge sind schriftlich mit allen erforderlichen  Unterlagen dem Sekretariat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des Fachaus-  schusses nach ihren eigenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mittel
                            1   Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche, gleich hohe Beiträge, die dem or-  dentlichen   Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kan-  tonalen Rechts unterliegen, gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsdepartement  Basel-Stadt   und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft gemein-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterzeichnet am 24. November 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterzeichnet am 20. Oktober 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 - 1.1.1988