Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR)  Vom 8. November 2011 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 19 Abs. 6, 20a Abs. 1  und 41 des Bundesgesetzes  über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel (Arbe  itsgesetz, ArG) vom 13. März 1964  1 )  , Art. 15  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Heim  arbeit  (Heimarbeitsgesetz  [HArG])  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1981
                            2 )  ,  Art.  30  Abs.  1  des  Bundesgesetze  s  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken  vom  18.  Juni  1914  3 )    sowie  Art.  20  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinverbindlicherklärung  von  Gesamt  arbeitsverträgen  vom  28.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956  4 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt  a)  den Vollzug der Bundesgesetzge  bung im Bereich des Arbeitsrechts,  b)  die im Kanton anerkannten Feiertage,  c)  die  Organisation  und  das  Verfahren  der  ständigen  Eini  gungsstelle  gemäss  Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  822.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  821.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SR  221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vollzug der Bundesgesetzgebung
2.1. Zuständige Behörden
§ 2 Kanton
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über die Allgemeinverbindlich-  erklärung  von  Gesamtarbeitsverträgen  so  wie  deren  Ausserkraftsetzung  und  Ände-  rung, wenn sich der Geltungs  bereich des Gesamtarbeitsve  rtrags auf das Kantonsge-  biet oder Teile davon erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement  a)  vollzieht das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen,  b)  vollzieht das Heimarb  eitsgesetz und die da  zugehörige Verordnung,  c)  führt  das  Verfahren  zur  kantonalen  Allgemeinverbindlicherklärung  eines  Ge-  samtarbeitsvertrags oder zu  deren Ausserkraftsetzung durch,  d)  beaufsichtigt Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen,   deren Bestimmun-  gen  allgemeinverbindlich  erklärt  wurden,  und  ordnet  Massnahmen  gemäss  Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesg  esetzes über die Allgemeinverbindlicher-  klärung von Gesamtarbeitsverträgen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement ist befugt, andere öffentliche Orga  ne oder selbststän-  dige Anstalten zur Mitwirkung  beim Vollzug beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            1    Die  Gemeinden  wirken  bei  der  Durchf  ührung  der  Vollzugsaufgaben  im  Bereich  des Arbeitsrechts mit, insbesondere bei  der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unter-  stellten  Betriebe  und  bei  der  Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  der  Arbeits- und Heimarbeits  gesetzgebung vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Vollzugsvorschriften
§ 4 Anzeigepflicht
                            1    Dem  Arbeitsgesetz  unterstellte  Betriebe  sind  verpflichtet,  wesentliche  Ereignisse  wie Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder  Schliessung eines Betriebs sowie Ände-  rungen  des  Namens  beziehungsweise  der  Firma  oder  der  Betriebsart  dem  zuständi-  gen Departement mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonales Betriebs- und Arbeitgeberregister
                            1   Der Kanton führt ein Betriebs- und Arbeitg  eberregister, welches die für den Voll-  zug  der  eidgenössischen  Arbeits-  und  Heim  arbeitsgesetzgebung  erforderlichen  Da-  ten enthält. Er kann auch Daten zu den im Kantonsgebiet beschäftigten Heimarbeite-  rinnen und Heimarbeitern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sonn- und Feiertage
§ 6 Kantonale Feiertage
                            1   Folgende Feiertage sind gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG den Sonntagen gleichgestellt:  a)  In  den  Bezirken  Aarau,  Brugg,  Kulm,  Lenzburg  und  Zofingen:  Neujahr,  Berchtoldstag, Karfreitag,  Ostermontag, Auffahrt, Pf  ingstmontag, Weihnacht,  Stephanstag,  b)  im Bezirk Baden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In der Gemeinde Bergdietikon: Ne ujahr, Berchtoldsta g, Karfreitag, Os-
                            termontag, Auffahrt, Pfingstmont  ag, Weihnacht, Stephanstag,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in den übrigen Gemeinden: Neujah r, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,
                            Pfingstmontag, Fronleichnam,  Weihnacht, Stephanstag,  c)  im  Bezirk  Bremgarten:  Neujahr,  Karfreitag,  Auffahrt,  Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag,  d)  in  den  Bezirken  Laufenburg  und  Muri:  Neujahr,  Karfreitag,  Auffahrt,  Fron-  leichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerhe  iligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht,  e)  im Bezirk Rheinfelden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In den Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein und
                            Wegenstetten:   Neujahr,   Karfreitag,   Auffahrt,   Fronleichnam,   Mariä  Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in den Gemeinden Kaiseraugst, Ma gden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden,
                            Wallbach,  Zeiningen  und  Zuzgen:  Ne  ujahr,  Karfreitag,  Ostermontag,  Auffahrt, Pfingstmontag, Allerhei  ligen, Weihnacht, Stephanstag,  f)  im  Bezirk  Zurzach:  Neujahr,  Berchtol  dstag,  Karfreitag,  Auffahrt,  Fronleich-  nam, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe
                            1    Der  Regierungsrat  bezeichnet  für  jedes  Jahr  zwei  Sonntage,  an  denen  Arbeitneh-  mende in Verkaufsgeschäften bewilli  gungsfrei beschäftigt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ständige kantonale Einigungsstelle
4.1. Organisation und Besetzung
§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben
                            1   Als ständige kantonale Einigungsstelle  gemäss Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes  betreffend die Arbeit in den Fabriken amte  t ein kantonales Einigu  ngsamt mit Sitz in  Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem kantonalen Einigungsamt kommen folgende Aufgaben zu:  a)  Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeit-  nehmenden,  b)  Beurteilung von Streitfällen über di  e Auslegung von Gesamt- oder Normalar-  beitsverträgen,  c)  Vermittlung  und  endgültiger  Entscheid  bei  Streitigkeiten  über  den  Geltungs-  bereich einer kantonalen  Allgemeinverbindlicherklä  rung eines Gesamtarbeits-  vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammensetzung und Wahl
                            1   Das kantonale Einigungsamt setzt sich zu  sammen aus einer Präsidentin oder einem  Präsidenten,  einer  Vizepräsidentin  oder  einem  Vizepräsidenten,  zwei  Mitgliedern,  zwei Ersatzmitgliedern und einer Se  kretärin oder einem Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident und die  Vizepräsidentin oder der Vizepräsident  werden vom Regierungsrat nach Anhörung  der kantonalen Arbeitgeber- und Arbeit-  nehmerverbände auf eine Amtsda  uer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder und Ersatzmitglieder we  rden vom Regierungsrat auf Vorschlag der  kantonalen  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerv  erbände  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wählbarkeit
                            1    Als  Präsidentin  oder  Präsident  des  kant  onalen  Einigungsamts  is  t  eine  Bezirksge-  richtspräsidentin  oder  ein  Bezirksgerichtsp  räsident  zu  wählen,  die  beziehungsweise  der einem Arbeitsge  richt vorsitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  des  kantonalen  Einigungsamts  müssen  je  zur  Hälfte Arbeitgebende und   Arbeitnehmende sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besetzung
                            1    Das  kantonale  Einigungsamt  ist  mit  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  und  je  einem Mitglied der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen  Stelle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Freiwillige Einigungsstellen
                            1    Haben  Arbeitgebende  und  Arbeitnehmende    beziehungsweise  ihre  Verbände  ver-  traglich  eine  freiwillige  Einigungsstelle  errichtet,  ist  diese  anstelle  des  kantonalen  Einigungsamts für die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Haben  die  Parteien  über  Zusammensetz  ung  oder  Tätigkeit  der  freiwilligen  Eini-  gungsstelle  keine  oder  ungenügende  Verei  nbarungen  getroffen  oder  wird  das  Ver-  fahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt,  kann  der  Regierungsrat  auf  Begehren  einer  Partei  den  Streitfall  dem  kantonalen  Einigungsamt überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Scheitern die Verhandlungen vor der freiwi  lligen Einigungsstelle, kann jede Partei  das kantonale Einigungsamt anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigungen
                            1    Die  Entschädigung  für  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  übrigen  Mit-  glieder des kantonalen Eini  gungsamts sowie der sachvers  tändigen Personen und der  Auskunftspersonen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufsicht
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das kantonale Einigungsamt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Einigungsam  t  erstattet  dem  Regierungsrat  jährlich  Bericht  über  seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Verfahren
§ 15 Einleitung
                            1   Das kantonale  Einigungsamt nimmt  seine  Vermittlungstätigkeit  auf  Begehren  der  Parteien oder auf Anzeige des Regierungsra  ts beziehungsweise de  r Beteiligten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bricht eine Kollektivstreitigkeit zwischen   den Sozialpartnern aus, haben die Betei-  ligten  die  Pflicht,  dies  dem  kantonalen  Ei  nigungsamt schriftlich anzuzeigen,  sobald  Verständigungsversuche zwischen den Parteien oder die Bemühungen einer freiwil-  ligen Einigungsstelle gescheitert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vermittlungsverfahren
                            1   Das kantonale  Einigungsamt versucht,  mit  den  Parteien  in  gemeinsamen  oder  ge-  trennten  Verhandlungen  eine  Verständigung  zu    erwirken.  Es  wirkt  auf  eine  sachge-  rechte und ausgewogene Lösung zur Be  ilegung der Kollektivstreitigkeit hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident kann de  n Parteien in jedem Stadium des Verfah-  rens  einen  Vermittlungsvorschlag  unterbrei  ten  oder  die  Parteien  zu  einer  Vermitt-  lungsverhandlung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das kantonale  Einigungsamt ist  befugt,  de  n  Parteien  unter  Hinweis  auf  die  Straf-  androhung  des  Art.  292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   Weisungen  zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schiedsverfahren
                            1   Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kanto-  nalen Einigungsamt zur schiedsgeric  htlichen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Parteivertretung
                            1    Jede  Partei  ist  berechtigt,  zur  Verha  ndlung  drei  Vertreterinnen  oder  Vertreter  zu  entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen kann einer Partei au  f deren Ersuchen hin von der Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  eine  grössere  Anza  hl  Vertreterinnen  und  Vertreter  bewilligt  werden. In diesem Fall ist der Gege  npartei dasselbe Recht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Friedenspflicht
                            1    Die  Parteien  sind  verpfl  ichtet,  während  des  Einigungs  verfahrens  jegliche  Kampf-  massnahmen zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungs-  verfahren  eröffnet  worden  ist.  Sie  endet  mit  Ablauf  der  Frist,  die  für  die  Annahme  eines  Vermittlungsvorschlags  gesetzt  wurd  e,  oder  mit  Beendigung  des  Einigungs-  verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1   Die Verhandlungen vor dem kantonale  n Einigungsamt sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Einigungsamt kann die Öffe  ntlichkeit in geeigne  ter Weise über den  Stand der Verhandlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kosten und Parteientschädigungen
                            1   Das Verfahren vor dem kantonale  n Einigungsamt ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  werden  keine  Parteientschädigungen  z  ugesprochen.  Bleibt  eine  Partei  einer  Vermittlungs-  oder  Schiedsverhandlung  ohne    genügende  Entschuldigung  fern,  hat  sie der zur Verhandlung erschienenen Gegenpartei eine angemessene Entschädigung  zu entrichten. Diese wird vom ka  ntonalen Einigungsam  t festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anwendung des VRPG
                            1    Unter  Vorbehalt  abweichender  Bestimm  ungen  dieses  Gesetzes  gelten  sinngemäss  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungs-  rechtspflegegesetz, VRPG  ) vom 4. Dezember 2007  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz und Strafbestimmung
§ 23 Beschwerden
                            1    Verfügungen  gemäss  Arbeitsgesetzgebung  können  nach  den  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegese  tzes angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Strafverfolgung
                            1   Das Strafverfahren für Widerhandlungen  gemäss Art. 59–61 ArG richtet sich nach  der Gesetzgebung über di  e Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 25 Ausführungsbestimmungen
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  für  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  nötigen  Ausfüh-  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Ge  setzessammlung zu publiz  ieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeit  punkt des Inkrafttretens.  Aarau, 8. November 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 13. Januar 2012  Ablauf der Referendum  sfrist: 12. April 2012  Inkrafttreten: 1. September 2012 (§§ 8–22: 1. Januar 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-2
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle