Verordnung über den kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit
                            Verordnung über den kantonalen Rat für Prävention und  Sicherheit  vom 04.05.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 15.  November 1990 über die Kantonspolizei;  gestützt auf das Gesetz vom 18.  Januar 2008 zur Änderung des Gesetzes über  die Kantonspolizei (Art. 15c, bürgernahe Polizei);  in Erwägung:  Die bürgernahe Polizei erfüllt ihre Aufgabe durch eine verstärkte Präsenz an  Orten mit erhöhtem Risiko, durch Ausbau der Kontakte mit der Bevölkerung  und den betroffenen Kreisen und durch ein partnerschaftliches Vorgehen  beim Lösen von Sicherheitsproblemen.  Bürgernahe Sicherheit ist nicht einzig eine polizeiliche Angelegenheit. Es  müssen somit in ihre Entwicklung alle Partner und Akteure eingebunden wer  -  den, die geeignet sind, ihren Beitrag dazu zu leisten. Es geht auch darum, auf  kantonaler Ebene die strategischen Ziele der Verstärkung der bürgernahen Si  -  cherheit, die von den verschiedenen Partnern erwartete Rolle sowie die zu de  -  ren Verwirklichung nötigen Mittel vorzuschlagen.  Diese Funktion kommt dem mit Gesetz vom 18.  Juni 2008 zur Änderung des  Gesetzes über die Kantonspolizei (bürgernahe Polizei) geschaffenen kantona  -  len Rat für Prävention und Sicherheit zu. Dieser erlaubt insbesondere eine  Vernetzung der betroffenen Ämter der kantonalen Verwaltung sowie der  Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und der im Kanton tätigen Prä  -  ventionsfachstellen.  Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) einge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zuge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Der Rat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er unterbreitet dem Staatsrat aufgrund der Analyse der Erkenntnisse  und der Bedürfnisse der Bevölkerung Vorschläge für die auf kantonaler  Ebene zu erreichenden Ziele zur Verstärkung der bürgernahen Sicher  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er unterstützt das partnerschaftliche Vorgehen bei der Lösung von Si  -  cherheitsproblemen auf dem gesamten Kantonsgebiet, indem  er die  Synergien unter den Partnern fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er evaluiert die Umsetzung der auf kantonaler Ebene festgelegten stra  -  tegischen Zielsetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er ist beratendes Organ des Staatsrats und unterbreitet diesem alle nütz  -  lichen Anträge im Bereich der bürgernahen Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Dem Rat gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektorin oder der Sicherheits-, Jus  -  tiz- und Sportdirektor als Präsidentin oder Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Oberamtsperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Jugendbeauftragte oder ein Jugendbeauftragter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  drei aus dem französischsprachigen und aus dem deutschsprachigen  Teil des Kantons stammende Vertreterinnen oder Vertreter des Freibur  -  ger Gemeindeverbands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der betagten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organe für Gesundheitsförde  -  rung und Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bürgernahe Polizei und die für die Prävention bei der Kantonspolizei  verantwortlichen Personen sind an den Sitzungen des Rats mit beratender  Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Organisationen  und Kreise als Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Rats werden vom Staatsrat ernannt. Der Rat bezeichnet  seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariat des Rats wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirekti  -  on geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befugnisse
                            1  Der Rat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er informiert sich über die Sicherheitslage im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er prüft, inwiefern die für die Verstärkung der bürgernahen Sicherheit  auf Kantonsebene festgelegten Ziele erreicht wurden, und beurteilt das  Ergebnis der beschlossenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er beantragt dem Staatsrat die Massnahmen, die er im Bereich der bür  -  gernahen Sicherheit vor allem auf folgenden Gebieten für nötig erach  -  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Prävention  und Repression),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jugendschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verstärkung des Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung (Akti  -  onspläne und Präventionskampagnen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er berichtet dem Staatsrat jährlich über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Der Rat legt die Zahl der Sitzungen fest und regelt seine interne Organisati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Unterkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder des Rats werden gemäss der Verordnung über die Entschädi  -  gung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2009  Erlass  Grunderlass  01.07.2009  2009_047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  Art. 6  geändert  01.01.2012  2010_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2011  Art. 3  geändert  01.01.2012  2011_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 3 Abs. 5  geändert  01.02.2022  2022_030  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.05.2009  01.07.2009  2009_047