Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles
                            Gesetz  über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und  des evangelischen Konfessionsteiles  vom 25. Juni 1923 (Stand 1. Juni 2017)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,  in Ausführung von Art.  24 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  in Revision des Gesetzes über die Besorgung der besonderen Angelegenheiten bei  -  der Konfessionen vom 18.  August 1859
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 12.  Mai 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  verordnet als Gesetz:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten besorgen die kirchlichen Be  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der katholische und der evangelische Konfessionsteil geben sich ihre konfessio  -  nellen Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   selbst, unter Sanktion des Grossen Rates, und zwar:  a)  der katholische Konfessionsteil für Besorgung der katholischen konfessionel  -  len und klösterlichen Angelegenheiten, welche nicht rein kirchlicher Natur  sind, sowie für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der katholischen  Konfession;  b)  der evangelische Konfessionsteil für Besorgung der rein kirchlichen sowie der  übrigen evangelischen konfessionellen Angelegenheiten und für Verwaltung  der Fonde und Stiftungsgüter der evangelischen Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  aGS 1, 332, und GS2, 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ABl 1922I, 625.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt KonfG. GS 13, 447; bGS 1, 255; nGS 10–8. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1923, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 25. Juni 1923, in Vollzug  seit 25. Juni 1923.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  VKK, sGS  173.5  ; VERK, sGS  175.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen  Angelegenheiten gemischter Natur sowie die Verwaltung der Fonde und Stiftungs  -  güter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion des Staates (Art.24 der  Kantonsverfassung).  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestand und Umgrenzung der Kirchgemeinden, Filial- und Kapellgenossen  -  schaften werden geregelt durch die Organisation des betreffenden Konfessionstei  -  les oder deren Ausführungsverordnungen, soweit diese die staatliche Genehmi  -  gung (Art. 3 und 4) erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für Änderungen im Bestande sowie für die  Neugründung von Kirchgemeinden, Filial- und Kapellgenossenschaften ist die Ge  -  nehmigung des Regierungsrates einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Organisation der Kirchgemeinden und der kirchlichen Korporationen  gelten die von den Konfessionsteilen erlassenen Vorschriften. Diese haben sich  nach der staatlichen Gesetzgebung über die Spezialgemeinden zu richten, soweit  nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organisation eines jeden Konfessionsteiles soll den in Art.  1 und 2 aufgestell  -  ten Grundsätzen entsprechen und darf keine Schmälerung der Rechte des Staates  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die zur Genehmigung eingereichte Organisation diesen Anforderungen  nicht entspricht, lehnt der Grosse Rat die Genehmigung der ganzen Vorlage oder  einzelner Artikel ab oder weist die ganze Vorlage oder einzelne Artikel unter An  -  gabe der Gründe zu neuer Beratung an den betreffenden Konfessionsteil zurück  oder erteilt die Genehmigung nur unter bestimmten Vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Genehmigung des Grossen Rates erhält die Organisation Gesetzeskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für den katholischen Konfessionsteil: Art.  55   ff. VKK, sGS  173.5  ; für den evangelischen Kon  -  fessionsteil: Art.  7   ff. VERK, sGS  175.1  ; Art.  5   ff. der Kirchenordnung der evangelisch-refor  -  mierten Kirche, sGS  175.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Die von den obersten Organen eines Konfessionsteiles (Katholisches Kollegium  und Evangelische Synode) erlassenen allgemein verbindlichen Verordnungen be  -  dürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  , die zu erteilen ist,  wenn sich diese Verordnungen im Rahmen der Organisation halten und mit staat  -  lichen Gesetzen und Verordnungen nicht im Widerspruche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Katholische Kollegium ist verpflichtet, für Vereinbarungen über Änderungen  am Bestande und Umfange des Bistums  9   die Genehmigung des Grossen Rates ein  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Behörden eines jeden Konfessionsteiles liegt die Pflicht ob, dafür zu sorgen,  dass die ihm zugehörenden Fonde sowie die Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter  ihrem Zwecke und den Stiftungen gemäss verwendet und nach den bestehenden  Vorschriften verwaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erledigung von Beschwerden gegen die Amtsführung und Beschlüsse der Be  -  hörden der Kirchgemeinden sowie gegen Beschlüsse der letzteren sind die konfes  -  sionellen Oberbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden wegen stiftungs- und  zweckwidriger Verwendung oder gesetzwidriger Verwaltung der den Konfessions  -  teilen zugehörigen Fonde oder der Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter über  -  haupt, wie auch wegen Missbrauches oder Überschreitung der Amtsgewalt sind  beim Regierungsrat anzubringen, der den erforderlichen Untersuch pflegen und  nach Vorschrift der Gesetze verfügen oder aber, nach der Beschaffenheit der Sache,  dem Grossen Rate darüber zum Entscheide Bericht erstatten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Departement des Innern, Art.  22   lit. e GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorgani  -  sation des Bistums St.Gallen, sGS  173.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  41   VKK, sGS  173.5  ; Art.  19   und Art.  57   Abs. 2 lit. g der Verfassung der evangelisch-refor  -  mierten Kirche, sGS  175.1  ; Art.  164   und  166   der Kirchenordnung der evangelisch-reformier  -  ten Kirche, sGS  175.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt personalrechtliche Klagen aus öf  -  fentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen von Kirchgemeinden und Konfessions  -  teilen in erster, das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz. Voraussetzungen und  Verfahren richten sich sachgemäss nach Art.  78   bis  88   des Personalgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Januar 2011  11  . Für das Schlichtungsverfahren setzen die Konfessionsteile eigene  Schlichtungsstellen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt sofort in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz vom 18. August 1859 über die Besorgung der konfessionellen An  -  gelegenheiten beider Konfessionen,  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Beschluss des Regierungsrates vom 24. September 1866 betreffend die Be  -  eidigung von fremden Geistlichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1873 betreffend die Ausübung  des hoheitlichen Plazetes bei Pfrundbesetzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verordnung vom 19. August 1873 betreffend das Verbot der Teilnahme  st.gallischer Geistlicher an Priesterexerzitien in auswärtigen Diözesen,  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Grossratsbeschluss vom 3. Juni 1874 betreffend das Recht der Zurückzie  -  hung des für Verleihung geistlicher Ämter erteilten Plazets und die Plazetie  -  rung von Vikariatswahlen,  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der Beschluss des Regierungsrates vom 31. Dezember 1883 betreffend einen  Zusatz zu dem oben unter Ziffer 3 erwähnten Beschlusse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Art.  4 des Gesetzes vom 27. Januar 1859 betreffend das Steuerwesen der  Gemeinden, soweit dieser Artikel für die Kirchgemeinden eine regierungsrät  -  liche Bewilligung zur Erhebung ausserordentlicher Steuern vorsieht,  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Art.  9 des Ausführungsbeschlusses zum Bistumskonkordat vom 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1847,  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  alle mit diesem Gesetze im Widerspruche stehenden gesetzlichen Bestimmun  -  gen, Verordnungen und sonstigen Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  aGS 1, 332, und GS2, 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  aGS 1, 335.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  GS2, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  GS2, 87.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  GS2, 237.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  GS4, 150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  aGS 3, 399; inzwischen als Ganzes aufgehoben durch Art. 168 Ziff. 6 des G über die Staats-  und Gemeindesteuern vom 17. April 1944, bGS 4, 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  aGS 1, 369, inzwischen als Ganzes aufgehoben durch Beschluss des Katholischen Kollegiums  vom 4. Oktober 1960, nGS 1, 426.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–2  25.06.1923  25.06.1923
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 2 geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 2, Abs. 3 aufgehoben 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 4 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 7, Abs. 3 aufgehoben 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 7, Abs. 4 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.1923  25.06.1923  Erlass  Grunderlass  31–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.1979  keine Angabe  Art. 2, Abs. 2  geändert  15–59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.1979  keine Angabe  Art. 2, Abs. 3  aufgehoben  15–59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 4  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 7, Abs. 3  aufgehoben  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 7, Abs. 4  eingefügt  2017-032