Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                            Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt  zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen  Vom 20. September 1989  I.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  den  Beitritt  des  Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivil-  urteilen vom 10. März / 20. Juni 1977 zu erklären.  II.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.  Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Abgeschlossen am 10. März 1977  Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977  i. kapitel: voraussetzungen der vollstreckung  Geltungsbereich  Art. 1.  Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die  in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollzie-  hen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der  Klage,  die  Klageanerkennung  und  der  gerichtliche  Vergleich  sowie  Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von  Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.  Vorbehalt  Art. 2.  Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Ur-  teilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicher-  heitsleistung in Geld verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckbarkeitsklausel  Art. 3.  Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Be-  scheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird,  vollstreckbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen  Behörde auszustellen.  ii. kapitel: bestimmungen über die vollstreckung  Zuständigkeit und anwendbares Recht  Art. 4.  Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des  Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkor-  dat angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr  eigenes Prozessrecht an.  Vollstreckungsgesuch  Art.  5.  Die  Vollstreckung  kann  von  jedem  Berechtigten  verlangt  werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher  Verfügungen ebenfalls beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu voll-  streckende Urteil einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Dringlichkeitsfällen  kann  die  Vollstreckungsbehörde  schon  vor  Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.  Einreden  Art. 6.  Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet  ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen,  a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertre-  ten worden ist;  b) wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter ge-  fällt worden ist;  c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem  Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen  berücksichtigen  durfte,  Umstände  eingetreten  sind,  welche  die  Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen  oder aufschieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren  Art.  8.  Die  Vollstreckungsbehörde  entscheidet  im  summarischen  Verfahren.  Sie  kann  Sicherungsmassnahmen  anordnen.  Wenn  ange-  messene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschie-  ben.  Protokoll  Art. 9.  Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des  Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.  Kosten  Art. 10.  Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann  vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen.  iii. kapitel: schlussbestimmungen  Beitritt und Rücktritt  Art. 11.  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitritts-  erklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis  sind  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bun-  desrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklä-  rung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.  Inkrafttreten  Art. 12.  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit sei-  ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in  Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung  ihres Beitrittes in dieser Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Be-  hörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen.  anhang  Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwyz  Einzelrichter des Bezirksgerichts  Obwalden  Kantonsgerichtspräsident  Nidwalden  Regierungsrat  Glarus  Zivilgerichtspräsidium  Zug  Kantonsgerichtspräsident  Freiburg  Präsidium des Bezirksgerichts  Solothurn  Oberamtmann  Basel-Stadt  Zivilgerichtspräsident  Basel-Landschaft  Polizeidirektion  (für  die  Einreichung  von  Vollstreckungsgesuchen  und von Einreden)  Obergerichtspräsident (für die Beurteilung von Einreden, sofern das  Vollstreckungsgesuch eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft, wofür  die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt)  Bezirksgerichtspräsident  des  Vollstreckungsorts  (für  die  Beurtei-  lung der Einreden in allen übrigen Fällen)  Schaffhausen  Bezirksrichter  Graubünden  Kreisamt  Thurgau  Bezirksgerichtspräsidenten  Waadt  Juge de paix  Wallis  Le juge-instructeur  Neuenburg  Le président du Tribunal de district  Genf