Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau
                            Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug  des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des  Kantons Thurgau  vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 1992)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abgabe und Bezug des Rechtsbuches
                            1  Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Regis  -  ter gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sie werden unentgeltlich abgegeben an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  die Mitglieder des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  die Präsidien der Bezirksgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  die Kanzleien der Bezirksgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  die Bezirksämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.  die Grundbuchämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.  die Notariate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.  die Friedensrichter und Betreibungsämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8.  den Evangelischen Kirchenrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.9.  den Katholischen Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Munizipal- und Einheitsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   haben sie auf eigene Kosten zu be  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur  je ein Exemplar abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nach  -  geführtem Zustand ihren Nachfolgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgabe und Bezug des Amtsblattes
                            1  Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es wird unentgeltlich abgegeben an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  die Mitglieder des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  die Präsidien der Bezirksgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  die Kanzleien der Bezirksgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  die Bezirksämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.  die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Politische Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.  die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.  die Grundbuchämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8.  die Notariate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.9.  die Friedensrichter und Betreibungsämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10.  den Evangelischen Kirchenrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.11.  den Katholischen Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Auf eigene Kosten haben es zu beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  die Munizipal- und Einheitsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  die Schulgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.  die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.  die evangelischen und katholischen Pfarrämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bezugspreise
                            1  Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von  Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20.  Februar 1979; sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Politische Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.12.1991  01.01.1992  Erstfassung  keine Angabe