Zeugnis- und Promotionsordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein
                            Zeugnis- und Promotionsordnung des Regionalen  Gymnasiums Laufental-Thierstein  Vom 4. Mai 2000 (Stand 14. August 2000)  Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein er  -  lässt,   gestützt   auf   Art.  4.1.6   des   Vertrages   über   die   Errichtung,   die   Träger  -  schaft und den Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein, fol  -  gende Zeugnis- und Promotionsordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Verordnung über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt  (SBZ) des Kantons Basel-Landschaft ist für das Regionale Gymnasium Laufen  -  tal-Thierstein gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmeregelungen
                            1  Aufgrund der zweikantonalen Struktur der Schule werden folgende Änderun  -  gen festgehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Kompetenz   zur   provisorischen   Aufnahme   gemäss   SBZ  §  12.7   liegt  beim Klassenkonvent. Diese Bestimmung gilt für die progymnasialen und  die gymnasialen Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jedem Schüler und jeder Schülerin wird gemäss SBZ §  18.1 am Schluss  des Semesters ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Mitteilung über die  Beförderung und die Beurteilung der Leistungen. Die Zahl der unentschul  -  digt gefehlten Lektionen wird unter «Bemerkungen» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schülerinnen   und   Schüler,   die   wegen   ungenügender   Leistungen   die  Schule   verlassen   müssten,   können   ein   begründetem   Gesuch   um   die  Gewährung   eines   Hospitiums   einreichen.   Das   Rektorat   kann   dem   Ge  -  such,   nach   Anhörung   des   Klassenkonvents,   stattgeben.   Ein   Hospitium  dauert nicht länger als ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufnahmeordnung
                            1  Die Paragraphen SBZ 25-32 haben für das Regionale Gymnasium Laufental-  Thierstein keine Gültigkeit. Sie werden durch die Aufnahmeordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Paragraph   SBZ   40   hat   für   das   Regionale   Gymnasium   Laufental-Thierstein  keine Gültigkeit. An seiner Stelle gilt eine Absprache mit dem Schulinspektorat  des Kantons Basel-Landschaft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1329
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beschwerderecht
                            1  Gegen Entscheide von Lehrerinnen und Lehrern oder des Klassenkonvents,  die Gegenstand dieser Verordnung bilden, kann innert 10 Tagen beim Rektorat  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid des Rektorates kann innert 10 Tagen bei der Aufsichts  -  kommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen bei den  zuständigen   Instanzen   des   Wohnkantons   (Kanton   Basel-Landschaft   oder  Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Schülerinnen   und   Schüler   mit   Wohnsitz   ausserhalb   der   Kantone   Ba  -  sel-Landschaft und Solothurn sind die zuständigen Stellen des Kantons Basel-  Landschaft Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Zeugnis- und Promotionsordnung vom 1. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 14. August 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 32.299, SGS 643.24  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2000  14.08.2000  Erlass  Erstfassung  GS 33.1329  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  04.05.2000  14.08.2000  Erstfassung  GS 33.1329  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1329