Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
                            Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie  der Universität Basel  Vom 15. September 2003  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. Oktober 2003  Die Fakultät für Psychologie der Universität Basel erlässt unter Vor-  behalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15  lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , die folgende Promo-  tionsordnung.  i. allgemeine bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt die Promotion in Psychologie an der Fa-
                            kultät für Psychologie der Universität Basel (im folgenden: Fakultät)  und gilt für alle Doktorierenden in Psychologie.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultät verleiht für eine erfolgreiche Promotion, bestehend
                            aus einer Dissertation und einer Disputation, den Grad eines «doctor  philosophiae» (Dr. phil.).  Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind in der Studierendenordnung der Universität Basel gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftlichen Anmeldung um Zulassung ist beizulegen:  a) der Nachweis über bisherige Hochschulabschlüsse,  b) ein Bewerbungsschreiben sowie ein Lebenslauf, aus dem der per-  sönliche und berufliche Werdegang hervorgeht,  c) die  Bereitschaftserklärung  eines  habilitierten  oder  gleichwertig  qualifizierten  Mitglieds  der Fakultät zur Unterstützung  des An-  trags,  d) eine Erklärung über gescheiterte oder laufende Promotionsversu-  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zulassung  als  Doktorandin  bzw.  Doktorand  erfordert  ein  mit  einem  Master,  Lizentiat  oder  Diplom  abgeschlossenes  Universitäts-  oder gleichwertiges Hochschulstudium in Psychologie, welches an der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewerbende, bei welchen die Äquivalenz der bisherigen Hochschul-  abschlüsse  in  Psychologie  nicht  eindeutig  gegeben  ist,  sowie  Bewer-  bende, welche über einen Studienabschluss gemäss Abs. 3, jedoch nicht  in Psychologie verfügen, können, gegebenenfalls mit der Auflage feh-  lende Studienleistungen aus dem Psychologiestudium nachzuholen, als  Doktorierende zugelassen werden, sofern sie dem Standard der Ma-  sterabschlussprüfung in Psychologie äquivalente Fachkenntnisse nach-  weisen. Der Nachweis erfolgt mittels eines Kolloquiums gemäss § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Fakultätsversammlung durch  das Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Den  Betroffenen  wird  der  Zulassungsentscheid  mittels  Verfügung  durch das Rektorat mitgeteilt.  Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde
                            Dauer, die von zwei Inhaberinnen bzw. Inhabern von Psychologie-Pro-  fessuren  unter  einer  bzw.  einem  von  der  Fakultätsversammlung  ge-  wählten Vorsitzenden abgenommen wird. Berücksichtigt werden kön-  nen auch Publikationen und sonstige schriftliche Arbeiten der Bewer-  benden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kolloquium wird entweder als bestanden oder nicht bestanden  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Kolloquium als nicht bestanden bewertet, kann es frühe-  stens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Eine zweite Wie-  derholung ist nicht möglich.  Immatrikulationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierendenordnung der
                            Universität Basel geregelt.  ii. promotionsverfahren  Dissertationsschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
                            Doktoranden  zu  selbständiger  wissenschaftlicher  Arbeit  nachweisen  und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Dissertation kann vorgelegt werden:  a) eine unveröffentlichte Arbeit oder  b) eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der schriftliche Antrag um Zulassung zur Promotion ist beim
                            Dekanat einzureichen, zusammen mit  a) drei Exemplaren der Dissertation,  b) einem Abstrakt von maximal einer Seite, in dem die Ergebnisse  der Dissertation zusammengefasst dargestellt sind,  c) einer Erklärung darüber, dass die Dissertation selbständig ange-  fertigt  wurde,  nur  die  angegebenen  Hilfsmittel  benutzt  wurden  und die Zitate gekennzeichnet sind,  d) Angabe der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf Zulassung zur Promotion soll innert vier Jahren nach  der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgen. Danach er-  lischt das Promotionsverhältnis, sofern die Doktorandin bzw. der Dok-  torand keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an die Fakultätsver-  sammlung stellt.  Begutachtung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Zur Beurteilung der Dissertation bestellt die Promotionskom-
                            mission  mindestens  zwei  habilitierte  oder  gleichwertig  qualifizierte  Gutachtende, wovon eine Gutachterin bzw. ein Gutachter von ausser-  halb der Fakultät bestellt werden kann. Dabei berücksichtigt sie soweit  möglich die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen und inner-  halb von drei Monaten nach ihrer Anforderung einzureichen. Liegen  sie innert dieser Frist nicht vor, kann die Promotionskommission ent-  weder eine Nachfrist von vier Wochen setzen oder die Bestellung ande-  rer Gutachtenden veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Gutachten empfiehlt entweder die Annahme oder die Ableh-  nung der Arbeit und bewertet sie mit einer Note gemäss § 16. Sieht eine  gung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Empfehlungen  zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kandidaten  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weichen  die  Bewertungen  der  Gutachten  um  mehr  als  eine  Note  voneinander ab oder wird von einem Gutachten die Dissertation als  nicht ausreichend (non sufficit) bewertet, kann die Fakultätsversamm-  lung auf Antrag der Promotionskommission  ein weiteres Gutachten  anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid über die Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Promotionskommission entscheidet auf der Grundlage der
                            Gutachten über die Annahme und die Bewertung der Dissertation und  teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Annahme bzw. Ableh-  nung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Dissertation abgelehnt, erklärt die Promotionskommission  die Promotion für nicht ausreichend (non sufficit) und begründet die  Entscheidung  zuhanden  der  Fakultätsversammlung.  Diese  muss  die  Ablehnung bestätigen.  Vorbereitung der Disputation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Im Einvernehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
                            legt die Promotionskommission den Termin der Disputation fest. Die  Disputation soll nicht später als zwei Monate nach dem Eingang des  letzten Gutachtens stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionskommission macht der Kandidatin bzw. dem Kandi-  daten nach der Entscheidung über die Annahme der Dissertation die  Gutachten zugänglich, spätestens zwei Wochen vor der Disputation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder der Fakultätsversammlung liegen die Dissertation  und die Gutachten spätestens zwei Wochen vor der Disputation im De-  kanat zur vertraulichen Einsichtnahme auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während dieser Frist können die habilitierten oder gleichwertig qua-  lifizierte Mitglieder der Fakultät schriftliche Einwände gegen die Dis-  sertation und die Gutachten bei der Promotionskommission vorlegen.  Die  Promotionskommission  berücksichtigt  die  Einwände  in  der  Be-  wertung der Promotionsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden schwerwiegende Einwände gegen die Dissertation und die  Gutachten vorgebracht, so kann die Dekanin bzw. der Dekan die Dis-  putation aussetzen. In diesem Fall entscheidet die Fakultätsversamm-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Gutachten  dürfen  nur  im  Rahmen  des  Promotionsverfahrens  verwendet werden und sind ansonsten vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung der Disputation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Disputation (Verteidigung der Dissertation) hat den
                            Zweck, die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur mündli-  chen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Disputation  findet  auf  Einladung  der  Promotionskommission  hochschulöffentlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Promo-  tionskommission  entscheiden,  dass  die  Öffentlichkeit  eingeschränkt  oder ausgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Disputation beginnt in der Regel mit einem Vortrag von 30 Mi-  nuten, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation und  deren Bedeutung in einem grösseren fachlichen Zusammenhang dar-  stellt und diskutiert. Danach wird der wesentliche Inhalt der Gutachten  bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Anschluss findet eine wissenschaftliche Aussprache von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten statt. Die in der Aussprache gestellten Fragen umfassen die  Thematik der Dissertation sowie deren Einordnung in grössere wissen-  schaftliche Zusammenhänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die wis-  senschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigen-  falls Zulässigkeit von Fragen. Mitglieder der Promotionskommission  haben als Fragenstellende Priorität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sofern die ordnungsgemässe Durchführung der Disputation gefähr-  det ist, kann die bzw. der Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschliessen.  Bewertung der Disputation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Promotionskommission bewertet die Disputation mit einer
                            Note gemäss § 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  spätestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird die  Disputation  wiederholt  nicht  bestanden,  so  gelten  die  Promotions-  leistungen als nicht ausreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erscheint die Kandidatin bzw. der Kandidat unentschuldigt nicht zur  Disputation, so gilt sie als nicht bestanden.  Entscheidung über die Promotionsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Nach der Disputation befindet die Promotionskommission in
                            nicht  öffentlicher  Sitzung  über  die  Promotionsleistungen  und  stellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in ge-
                            eigneter Weise zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Veröffentlichung der Dissertation müssen gegebenfalls die  gemäs  s § 8 Abs. 3 benannten Auflagen erfüllt sein. Deren Erfüllung  wird  durch  die  Vorsitzende  bzw.  den  Vorsitzenden  der  Promotions-  kommission bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Dissertation als eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Ar-  beit, als zur Veröffentlichung akzeptierte oder als veröffentlichte Zeit-  schriftenbeiträge eingereicht wurde, gilt die Veröffentlichung damit als  nachgewiesen. Dies wird durch die Abgabe von fünf Sonderdrucken  dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Dissertation als eine unveröffentlichte Arbeit eingereicht  wurde, gilt die Veröffentlichung in den folgenden Fällen als realisiert:  a) Die Veröffentlichung erfolgt als Buch- oder Fotodruck. Dies wird  durch die Abgabe von fünf Pflichtexemplaren dokumentiert.  b) Die Veröffentlichung erfolgt auf dem autorisierten Dokumenten-  server der Universität Basel (e-Diss@UNI BASEL). Als Beleg für  die Veröffentlichung sind der mit der Universitätsbibliothek Basel  abgeschlossene Vertrag sowie fünf CD-Roms mit der auf dem Do-  kumentenserver abgelegten Dissertation abzugeben.  c) Auf Antrag an die Dekanin bzw. den Dekan und bei deren bzw.  dessen Zustimmung kann die Veröffentlichung auf einem autori-  sierten Dokumentenserver erfolgen, der nicht derjenige der Uni-  versität Basel ist. Als Beleg für die Veröffentlichung sind der mit  dem  Betreiber  des  Dokumentenservers  abgeschlossene  Vertrag  sowie fünf CD-Roms mit der auf dem Dokumentenserver abgeleg-  ten Dissertation abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, ge-  rechnet vom Termin der Disputation an. Über eine Fristverlängerung  entscheidet die Fakultätsversammlung.  Promotionsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde
                            über die Promotion ausgestellt. Sie enthält folgende Angaben:  a) den Namen der Universität und der Fakultät,  b) den Namen und Geburtsort der bzw. des Promovierten,  c) den verliehenen akademischen Grad,  d) den Titel der Dissertation,  e) das Datum der Einreichung der Dissertation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prädikate und Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Für die Leistungsbewertung der Dissertation, der Disputation
                            und des Prädikats der Promotion werden folgende Noten und Prädi-  kate verwendet:  –  summa cum laude (6.0; mit Auszeichnung)  –  insigni cum laude (5.5; sehr gut)  –  magna cum laude (5.0; gut)  –  cum laude (4.5; befriedigend)  –  rite (4.0; ausreichend)  –  non sufficit (unter 4.0; nicht ausreichend).  Rücktritt und Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.
                            des  Kandidaten  eingestellt  werden,  solange  keines  der  schriftlichen  Gutachten vorliegt. In diesem Falle gelten die Einreichung der Arbeit  und die Eröffnung des Verfahrens als nicht erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde  die  Promotion  nicht  bestanden,  so  kann  die  Zulassung  zu  einem neuen Promotionsverfahren frühestens nach einem Jahr bean-  tragt werden.  Unlauteres Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,
                            dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter  beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so ent-  scheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren ein-  zustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausge-  setzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben,  zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promo-  tion als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt  die Promotion als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Plagiat gemäss Abs. 2 erst nach der Verleihung des Doktor-  grades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad entziehen.  iii. ehrenpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die akademische Würde eines «doctor honoris causa» (Dr. h.c.)
                            iv. zuständigkeiten  Promotionskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Promotionskommission wird fallweise von der Fakultäts-
                            versammlung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus mindestens drei Inhaberinnen bzw. Inha-  bern von Professuren und/oder habilitierten oder gleichwertig qualifi-  zierten Personen. Die bzw. der Vorsitzende muss hauptamtliche Profes-  sorin bzw. Professor sein. Die Gutachtenden sind in der Regel Mitglie-  der der Promotionskommission, haben jedoch nicht deren Vorsitz inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behandelt die Dissertation ein interdisziplinäres Vorhaben, so sind  die betreffenden Wissenschaftsbereiche bei der Besetzung der Promo-  tionskommission angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Promotionskommission sorgt für das ordnungsgemässe Promo-  tionsverfahren und hat insb. folgende Aufgaben:  a) sie entscheidet über die Annahme und Bewertung der Disserta-  tion aufgrund der Gutachten,  b) führt die Disputation durch,  c) setzt das Prädikat der Promotion fest.  Fakultätsversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Die Fakultätsversammlung nimmt die ihr in dieser Ordnung zu-
                            gewiesenen  Aufgaben  wahr  und  entscheidet  darüber  hinaus  in  allen  Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fakultätsversammlung  kann  einzelne  in  dieser  Ordnung  ge-  nannte Aufgaben an das Dekanat delegieren.  v. rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Verfügungen sind den Betroffenen begründet, schriftlich und
                            mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können ge-  mäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat einge-  setzten Rekurskommission angefochten werden. Die Entscheide der  Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig.  vi. schlussbestimmungen