Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz
                            Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss  der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die  Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz  vom 1. April 1985  Die Regierungen der Kantone St  . Gallen und Graubünden erlassen  gestützt  auf  Art.  11  Abs.  2  des  eidgenössischen  Gewä  sserschutzgesetzes  vom  8.  Oktober  1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  Art.  56  des  st.  gallischen  Einführungsgesetzes  zum  eidgenössischen  Gewä  sserschutzgesetz vom 2. Dezember 1973, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203 Abs. 2 des st. gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 so-  wie  Art.  35  der  bündnerischen  Gewä  sserschutzverordnung  vom  3.  Okto-  ber 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden
                            Fläsch,  Jenins  und  Maienfeld  werden    zum  Abschluss  von  Anschlussver-  trägen  über  die  gemeinsame  Benut  zung  der  Abwasserreinigungsanlage  der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anschlussverträge regeln:  a)    die gemeinsame Be  nützung der Anlageteile;  b)    die    Eigentumsverhältnisse;  c)    die    Kostenteilung;  d)    die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  de  r  Genehmigung  der  zuständigen  Be-  hörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Bestand und Betrieb der Anlagen  ist das Recht der gelegenen Sache  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  815.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Im Kanton St. Gallen das Baudepartement;  Art. 25. lit. b und d bis GeSchR, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.3. Im Kanton Graubünden die Regierung; Art. 11 GSchV, BR  815.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorschriften der Bundesges  etzgebung über den Gewässerschutz und  die den Vertragsparteien aufgrund  der Gesetzgebung ihres Kantons oblie-  genden besonderen Pflichten   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeite n zwischen den Vertragsparteien
                            entscheidet  ein  Schiedsgericht  e  ndgültig.  Zuvor  ist  ein  Verständigungs-  verfahren unter Leitung der zuständige  n Departemente der Vereinbarungs-  kantone durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  bestimmen  innert  dreissig  Tagen  nach  Anrufung  des  Schiedsgeric  htes  je  einen  Schiedsrichter.  Die  beiden  Schiedsrichter  bezeichnen  i  nnert  fünfzehn  Tagen  einen  weiteren  Schiedsrichter  als  Obmann.  Dieser  darf  seinen  Wohnsitz  in  keinem  der  Vereinbarungskantone haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können sich die Schiedsrichter nicht  auf einen Obmann einigen, so trifft  der Präsident des Schweizerisch  en Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Schiedsgericht hat seinen Sitz  in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem  Schiedsgericht richtet sich nach den  Vorschriften des st. gallischen Geset-  zes über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Hinterlegung des Schiedsspruch  es wird verzichtet. Seine Zustel-  lung  erfolgt  ohne  Vermittlung  der  rich  terlichen  Behörden.  Er  ist  den  Regierungen der Vereinbarungskantone m  itzuteilen. Im übrigen gelten die  Vorschriften des Konkordates übe  r die Schiedsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zw ischen einer Vertragspartei und
                            Dritten  werden  von  den  zuständigen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anst ände, bei denen den Vertragspar-
                            teien  lediglich  die  Rechtsstellung  eines  Privaten  zukommt,  werden  von  den  ordentlichen  Gerichts-  und  Verw  altungsbehörden  der  Vereinbarungs-  kantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sGS 961.71 und BR 320.060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  den  Ent-  scheiden der zuständigen Gerichts  - und Verwaltungsbehörden des anderen  Kantons Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide, die eine Geldforderung  betreffen, sind im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes    über  Schuldbetreibung  und  Konkurs    1 )  vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vere inbarungskantonen über Anwendung und
                            Auslegung dieser Vereinbarung werden   gemäss Artikel 113 Absatz 1 Zif-  fer  2  der  Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    und  Artikel  11  Absatz  3  des  eidgenössi-  schen Gewässerschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   dem Bundesgericht unterbr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
                            Bundes  und  der  Vereinbarungskantone  bl  eibt  vorbehalten.  Diese  setzen  sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-
                            kantonen unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Durch die Regierung des Kantons St. Ga  llen am 19. März 1985 und durch jene  des Kantons Graubünden am 1. April 1985 unterzeichnet