Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , sowie Art. 4 des Gesetzes über die Ein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  -,  Gewässerschutz  -  und  Chemi-  Name  und Sitz  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Interkantonale  Labor  kann  für  die  Partnerkantone  weitere,  sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderun-  gen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffe-  nen Partnerkantone zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit  den Partnerkantonen festgelegt  II.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
                            a)  die Aufsichtskommission;  b)  die Geschäftsleitung;  c)   die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ih-  rer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission kon-  stituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtskommission:  a)  genehmigt   den   jährlichen   Leistungsauftrag,   einschliesslich  Budget;  b)  wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz;  c)   überwacht die Geschäftsleitung;  d)  genehmigt  den  Geschäftsbericht,  einschliesslich  Jahresrech-  nung;  e)  wählt die Revisionsstelle;  f)   erlässt  die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vor-  liegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisa-  tion, Personal und Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusam-  men.  Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  alle  drei  Regierungsmitglieder  oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Be-  schlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erfor-  derlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit  voraus.  Organe  Aufsichtskom-  mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einhal-  nde Person der Geschäftsleitung  Personalrecht desjenigen Kantons, in  - und Realakte des Interkantona-  Geschäftslei-  tung  Revisionsstelle  Personal  Anwendbares  kantonales  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip  zur Anwendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Interkantonale  Labor  und  die  Behörden  der  Partnerkantone  leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich  nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Ter-  ritorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.  IV.  Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das In  terkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Er-  folgs  -,  Geldfluss  -   und  Investitionsrechnung  sowie  mit  Anhang.  Die  Rechnungslegung  für  das  Interkantonale  Labor  richtet  sich  nach  HRM2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Ertrags  -  oder Aufwandüberschüsse können über das  sprechende  Eigenkapitalkonto  verbucht  werden.  Für  dieses  wird  eine Höhe angestrebt, die rund 10% der Globalbeiträge der Partner-  kantone ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtskommission  regelt  die  Einzelheiten  im  Finanzregle-  ment gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vom  Interkantonalen  Labor  zu  erbringenden  Leistungen  wer-  den von den Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegol-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweili-  gen Partnerkanton zu er  bringenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der alljährlichen Erstellung des Budgets werden der Standort-  vorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe  des Eigenkapitals berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Interkantonale  Labor  stellt  die  Finanzierung  von  Erwerb,  In-  standhaltung, Unterhalt und Ersatz der Einrichtungen und Installati-  onen durch Einbezug in das Budget und die Jahresrechnung sicher.  Amtshilfe und  Datenbearbei-  tung  Rechnungsle-  gung und Er-  trags  - / Auf-  wandüber-  schuss  Globalbeiträge  der Partnerkan-  tone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen Partnerkantons, wel-  -  und Gebrauchsgegenständerechts haf-  t und solidarisch. In den übrigen  den Partner-  einen  Anteil  am  Gebühren  Aufsicht  Haftung  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Ver-
                            einbarung vom 15. Dezember 2009 über eine gemeinsame Lebens-  mittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In-  nerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtskommission  bringt  die  Vereinbarung  dem  Bund  zur  Kenntnis.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 815.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 817.010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 817.100.  Aufhebungen  bishe  riger Ver-  einbarungen  Inkrafttreten