Verordnung des Regierungsrates über die Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren
                            Verordnung des Regierungsrates über die Beiträge an den  Brandschutz und die Feuerwehren  vom 5. November 1996 (Stand 1. Januar 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen Brandschutz, die Löschwasser  -  versorgung und die Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Beiträge bis zu Fr.  50  000.– setzt das Feuerschutzamt fest, über höhere Beiträge be  -  findet das Departement für Justiz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Finanzierung
                            1  Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge  und das Feuerschutzamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr stehen folgende Einnahmen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beiträge der Sachversicherer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beiträge des Bundes für Schadenwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sonstige zweckgebundene Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuch, Zusicherung
                            1  Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung dem Feuerschutzamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Zusicherung besteht kein Anspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Beiträge können zugesichert werden, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Geräte  dem bedarfsgerechten Feuerschutz von Personen und Gebäuden dienen und in tech  -  nischer Hinsicht den Vorschriften und den Richtlinien des Feuerschutzamtes ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beitragsberechtigung
                            1  Beitragsberechtigt sind die reinen Nettokosten unter Berücksichtigung insbesonde  -  re von Verkaufserlösen und Beiträgen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beitragsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Landkäufe und Umgebungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anschaffungen gebrauchter Gegenstände, soweit sie nicht neuwertig oder  vom Feuerschutzamt bereits subventioniert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bemessung
                            1  Die  Beiträge  haben  in  einem  angemessenen  Verhältnis  zur  Verbesserung  des  Schutzwertes zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auszahlung
                            1  Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und nach  Abnahme durch das Feuerschutzamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zugesicherten Beiträgen von über 1 Million Franken sind Teilzahlungen mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfall
                            1  Zusicherungen verfallen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auflagen, Kontrolle
                            1  Mit der Annahme des Beitrags verpflichtet sich der Empfänger oder die Empfänge  -  rin, Anlagen, Einrichtungen und Geräte einwandfrei zu unterhalten und dauernd  betriebsbereit zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Feuerschutzamt kann Bauten oder Anschaffungen jederzeit kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rückforderung
                            1  Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn die Bedingungen der  §§  5  und  6 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen wurden oder wenn eine Veräusse  -  rung vor Ablauf der Amortisationszeit erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ersatzbeschaffung
                            1  Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit können die Beiträge an  -  teilsmässig gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Besondere Fälle
                            1  Das Departement kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeu  -  tung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungs  -  wertes gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungspro  -  grammen sind zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte  verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorbeugender Brandschutz
                            1  An Schutzanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Brandmauern, Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Ge  -  bäude,   Überspannungsschutz   im   Niederspannungs-Freilei  -  tungsnetz  40 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für automatische Sprinkleranlagen, Einzellöschgeräte ab 50  kg  Inhalt, Wandlöschposten, automatische Brandmeldeanlagen  30 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für die Füllung privater Handfeuerlöscher, die bei einem ge  -  bäudegefährdenden Brand eingesetzt wurden  50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Löschwasserversorgung
                            1  An Löschwasserversorgungen und Reservoire werden folgende Beiträge ausgerich  -  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösung,  Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Ersatz  von Unterflurhydranten, Pumpwerke von Gemeinschaftsanla  -  gen, gedeckte Wasserbehälter, Feuerweiher und ausgebaute  Stauvorrichtungen  30 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Leitungen, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen, Reser  -  voire und Fernsteuerungen, übrige Pumpwerke  20 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für mehrheitlich der Brauchwasserversorgung dienende Lei  -  tungen, mindestens 15 Minutenliter fördernde Quellwasserfas  -  sungen  10 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, Wasseraufbereitungen,  Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse und Einkaufssummen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bauten
                            1  Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots der Gemeinde beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist der Feuerwehran  -  teil beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Alarmeinrichtungen
                            1  Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der Investitionen für die kantonale  Alarmstelle von Feuerwehr und Polizei. Freie Kapazitäten können auch anderen  Amtsstellen zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und wiederkehrende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei bedient die Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ausbildung
                            1  Das Feuerschutzamt übernimmt für die vom Departement genehmigten Feuerwehr  -  kurse die Kosten von Schulung, Verwaltung, Versicherung und Mittagessen der  Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und  Reisespesen an Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Versicherung
                            1  Das Feuerschutzamt übernimmt die Hälfte der Versicherungsprämien für die Hilfs  -  kasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Feuerwehrmaterial
                            1  An die Investitionskosten für Fahrzeuge, Motorspritzen, Zapfwellenpumpen, mobi  -  le Funk- und Alarmeinrichtungen, Atemschutzgeräte und an die Beschaffung von  Brandschutzausrüstungen oder Einzelgeräten über Fr.  5  000.– werden auf Gesuch  hin folgende Beiträge gewährt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für den Gemeindeeinsatz  30 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für den Stützpunkteinsatz  50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Höchstwerte für die subventionsberechtigten Beschaffungs  -  kosten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das übrige Feuerwehrmaterial erhalten die Feuerwehren eine Pauschale. Diese  besteht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Feuerwehren, die mit Löschfahrzeug und Atemschutz ausgerüstet sind, aus  einem Grundbeitrag von Fr.  5  000.– und jeweils 0,5  Rappen pro Fr.  1  000.–  versicherten Kapitals der Gemeinde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die übrigen Feuerwehren aus einem Grundbeitrag von Fr.  1  000.– und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  Rappen pro Fr.  1  000.– versicherten Kapitals der Gemeinde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  für   Stützpunktfeuerwehren   aus   einer   Pauschale,   die   sich   aus   dem   Ver  -  sicherungskapital und der Einwohnerzahl der Stützpunktgemeinde einerseits  sowie   des   Stützpunktgebietes   andererseits   herleitet.   Die   Berechnung   der  Stützpunktpauschale nach Versicherungskapital erfolgt gemäss der Formel im  Anhang zu dieser Verordnung. Die Formel berücksichtigt die absolute Grösse  der Stützpunktgemeinde und deren relative Grösse zum betreuten Gebiet. Die  Verhältnisgewichtung A beträgt 0.1, die Niveaukonstante N beträgt 6.9. Die  Berechnung der Stützpunktpauschale nach Einwohnerzahl setzt ein Minimum  von je 10 000 Einwohnern für die Stützpunktgemeinde sowie für das übrige  Stützpunktgebiet voraus. Darunterliegende Einwohnerzahlen werden mit je  Fr. 5.- berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Stützpunktpauschalen
                            1  Die Stützpunkte erhalten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren re  -  gionalen Aufgaben eine Funktionspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Funktionspauschalen betragen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die Feuerwehrstützpunkte Amriswil, Arbon, Bischofszell,  Diessenhofen,   Frauenfeld,   Kreuzlingen,   Münchwilen,   Ro  -  manshorn, Steckborn, Weinfelden  Fr. 3 000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für   die   Seeölwehrstützpunkte   Kreuzlingen,   Romanshorn,  Steckborn  Fr. 7 000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für den Chemiestützpunkt Weinfelden  Fr. 7 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Öl- und Chemiewehr
                            1  Investitionen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und  Steckborn sowie den kantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkt Weinfelden  werden durch den Kanton zu 90  % finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subventionen für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die  Chemie- und Strahlenwehr je hälftig von Kanton und Gebäudeversicherung finan  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einsatzkosten
                            1  Kosten für Einsätze im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den  §§  19  und  20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   trägt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            956.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ausnahmen, Entschädigung
                            1  Kosten für Einsätze bei anderen Schadenfällen, insbesondere Auto-, Öl- und Che  -  mieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit der Verursacher  nicht belangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des  Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungsansätze betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für den Sold der eingesetzten Personen  100 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für den Pulver- und Schaumverbrauch  100 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  je Stunde Laufzeit auf dem Schadenplatz: Tank- oder Univer  -  sallöschfahrzeug, Autodrehleiter und Rüstwagen  Fr. 80.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  je Stunde Laufzeit einer Motorspritze  Fr. 40.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  je Feuerwehrfahrzeug pro Fahrkilometer  Fr. 3.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung des Regierungsrates über Feuerschutzbeiträge vom 8.  Novem  -  ber  1977 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar  1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.11.1996  01.01.1997  Erstfassung  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 10.12.2002 01.01.2003 geändert 51/2002
§ 20 Abs. 3 09.05.2006 01.07.2006 geändert 20/2006
§ 20 Abs. 3, 3. 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 21 Abs. 2 10.12.2002 01.01.2003 geändert 51/2002
                            Anhang  Formel zu §   20 Absatz   3 Ziffer   3  Die  Jahrespauschale  für  Stützpunktfeuerwehren  gemäss  §   20  Absatz   3  Ziffer  3  e  r-  rechnet sich nach folgender Formel:  Pauschale in Franken = N x 10   000 x K  A x V  K:  Versicherungskapital der Stützpunktgemeinde (in M  illiarden Franken auf 6  Ste  llen)  V:  Verhältnis des Versicherungskapitals der betreuten Stützpunkt  gemeinden  zum Versicherungskap  ital des gesamten Stützpunkt  gebietes  A:  Gewichtung A= 0,1  N:  Niveaukonstante N = 6,9  (Fassung gemäss RRV vom 9. Mai 2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli 2006.)