Weisung des Katholischen Kirchenrates an die Katholischen Kirchenvorsteherschaften betreffend die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes
                            Weisung des Katholischen Kirchenrates an die  Katholischen Kirchenvorsteherschaften betreffend die  Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes  vom 23. Januar 1997 (Stand 1. März 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stimmregister
                            1  Die Kirchenvorsteherschaften führen ein Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sollen dies, soweit möglich, mit den Politischen Gemeinden zusammen tun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die ausländischen Stimmberechtigten ist ein gesondertes Stimmregister durch  die Kirchenvorsteherschaft zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausländer
                            1  Nach §  5 KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gilt, dass mündige ausländische Katholiken (Alter 18 Jahre) mit  mindestens fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz, sich in das  Stimmregister der Kirchgemeinde eintragen lassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis erfolgt mittels Ausländerausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Begehren um Eintragung ins Stimmregister sind an die Kirchenvorsteherschaften  zu richten, die über die Aufnahme ins Stimmregister zu entscheiden hat. Falls diese  den Eintrag ablehnt, hat sie den Bescheid schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen  unter Angabe des Rechtsmittels gemäss §  48  ff. KOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Stimm- und Wahlrecht wird innert 30 Tagen nach Eintrag ins Stimmregister  wirksam (Beschwerdefrist).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stimmrecht nach Heirat
                            1  Heiratet eine katholische Person eine nichtkatholische, so ist sie weiter als katho  -  lisch zu betrachten, es sei denn, sie erkläre ausdrücklich den Austritt aus der Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erleichterte Stimmabgabe
                            1  Nach §  78  Absatz  2 KOG erfolgt die Stimmabgabe nach staatlichem Recht. Dies  gilt   insbesondere   für   die   erleichterte   Stimmabgabe.   Dazu   zählen   die   vorzeitige  Stimmabgabe, die Stellvertretung, die briefliche Stimmabgabe und die Bevollmäch  -  tigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die erleichterte Stimmabgabe sind die §§  9 und 10 des kantonalen  Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie die §§  28 bis 35 der kantonalen  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmungen haben nur Gültigkeit bei Urnenabstimmungen. Auf landes  -  kirchlicher Ebene fallen darunter die Synodalwahlen sowie konfessionelle Volksab  -  stimmungen.   Auf   der   Ebene   der   Kirchgemeinde   können   Abstimmungen   über  Sachgeschäfte,  für welche  die  Urnenabstimmung  angeordnet  wird,  sowie  die  Er  -  neuerungswahlen der Kirchenbehörden darunter fallen, sofern das Organisationsre  -  glement oder ein grundsätzlicher Gemeindebeschluss die Stimmurne vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorzeitige Stimmabgabe
                            1  §  10 des Gesetzes über das kantonale Stimm- und Wahlrecht und §  28 der Verord  -  nung dazu regeln die vorzeitige Stimmabgabe. Die Kirchenvorsteherschaften haben  die zuständige Amtstelle zu bezeichnen, bei denen das Stimmaterial unter Aufsicht  abgegeben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stellvertretung
                            1  §  10  Absatz  2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht gestattet  den Stimmberechtigten, gleichzeitig mit den eigenen Stimmzetteln auch diejenigen  des im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Briefliche Stimmabgabe
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist ohne Einschränkung zulässig. Die Sendung braucht  dann nicht per Post dem Wahlbüro zugesandt zu werden, wenn die Gemeindebehör  -  de die Abgabe bei einer Amtsstelle ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bevollmächtigung
                            1  Sind   Stimmberechtigte   wegen   Krankheit,   Unfall   oder   Gebrechen   am   Schreiben  verhindert, können sie eine andere Person ermächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel  nach ihrem Willen auszufüllen und die zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Hand  -  lungen vorzunehmen. In solchen Fällen hat die bevollmächtigte Person auf den Ver  -  tretungsgrund hinzuweisen und ihre Personalien anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wahlvorschläge bei Urnenwahlen
                            1  Bezüglich des Rechts Wahlvorschläge bei Urnenwahlen zu unterbreiten, wird auf  §  92  Absatz  2 KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmung
                            1  Mit diesen Weisungen wird die Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend  die Einführung und Anwendung des Frauenstimmrechtes vom 19.  Januar 1973 auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  23.01.1997  01.03.1997  Erstfassung  ABl. 8/1997