Verordnung für die Berufsbildung
                            Verordnung  für die Berufsbildung  Vom 17. März 2009 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  88  Abs.  1  Bst.  f des Bildungsgesetzes vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Dezember  2002  )  , der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  November  2003  )   und der Verordnung über die Berufsmaturität vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November  1998  )  , soweit dieser nicht durch das Bildungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Juni 2002 gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die beruflichen Ausbildungsverhältnisse, welche nicht dem Bundesgesetz  unterstellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beziehungen zu den Berufsfachschulen von privatrechtlichen Organi  -  sationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons, soweit diese nicht im  Bundesgesetz über die Berufsbildung oder in speziellen Verträgen gere  -  gelt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Angebote, die auf die berufliche Grundbildung vorbereiten (Brücken  -  angebote) und die nachhaltige Integration in die berufliche Grundbildung  unterstützen (Berufsintegration);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Massnahmen für die Fort- und Weiterbildung in der Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Qualifizierung von Gelernten, Angelernten und Ungelernten (Nachhol  -  bildung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Aufgaben der Berufs- und Studienberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  412.103.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufsfachschulen von privatrechtlichen Trägerschaften sind die mit  dem Kanton abgeschlossenen Verträge massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitsprache der Sozialpartner
                            1  Der Kanton arbeitet in der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeits  -  welt (Sozialpartner, Berufs- und Wirtschaftsverbände, weitere zuständige Or  -  ganisationen und andere Anbieter der Berufsbildung) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ihre Dienststellen sowie der Bil  -  dungsrat hören die Organisationen der Arbeitswelt vor wichtigen Entscheiden  im Berufsbildungswesen des Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschu  -  len und Hochschulen (Dienststelle  BMH) entwickelt unter Einbezug von Vertre  -  tungen der Berufsfachschulen und der Organisationen der Arbeitswelt ein Kon  -  zept für die lernortübergreifende Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung  für die berufliche Grundbildung und sorgt für dessen Umsetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Ausbildung in Brückenangeboten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Angebot
                            1  Das Angebot des Zentrums für Brückenangebote Basel-Landschaft umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das schulische Profil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das kombinierte Profil mit einem Praxisanteil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das integrative Profil für späteingewanderte fremdsprachige Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsbereiche umfassen alle Angebotsprofile:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Realisierung des Berufsanschlusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die schulische Grundbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die berufsfeldbezogene Bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Praxislernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsbereiche werden nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen  organisiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter   Berufsintegration  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * Angebot
                            1  Das Angebot des Zentrums für Berufsintegration umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anlauf- und Aufnahmestelle zur Zuweisung in die passenden Angebot  der Berufsintegration beziehungsweise Überweisung an externe Fach  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abklärung im Hinblick auf die berufsintegrativen Möglichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beratung und Begleitung (Berufsintegrationscoaching) für die nach  -  haltige, berufliche Integration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Case Management zur Koordination des Helfersystems bei Mehr  -  fachproblematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Schulung zur Aufarbeitung schulischer Defizite und praktische Hinfüh  -  rung zur Arbeitswelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das   Mentoring   durch   Begleitung   von   Jugendlichen   durch   freiwillige  Berufsleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem können weitere berufsintegrierende Programme zur Deckung eines  spezifischen Bedarfs angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3c * Datenschutz (§ 4b Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Berufsintegration werden ausschliesslich Daten erhoben, die  zur Sicherung des Ausbildungserfolges notwendig sind. Namentlich werden  Daten erhoben betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die schulische Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leistungen am Arbeitsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Leistungen in den überbetrieblichen Kursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Massnahmen, die im Rahmen der Schule, der Berufsausbildung oder der  Berufsintegration getroffen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  schulische, arbeitsplatzbezogene, persönliche und soziale Umstände, die  den Ausbildungserfolg beeinträchtigen oder den Anschluss an eine Aus  -  bildung auf Sekundarstufe II verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daten zu persönlichen und sozialen Umständen werden nur im Einverständ  -  nis mit der betroffenen Person erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten werden nur im Interesse und mit Einverständnis der betroffenen Per  -  son an externe Institutionen und amtliche Stellen weitergegeben. Daten von  Minderjährigen werden nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten wei  -  tergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  640  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Lehrvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Betriebliche Voraussetzungen
                            1  Betriebe, welche eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten von der  Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH die dafür notwendige Bil  -  dungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammen  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Plant ein Betrieb, mehr Ausbildungsverhältnisse anzubieten als in den Ver  -  ordnungen über die berufliche Grundbildung vorgesehen sind, so ist dafür vor  -  gängig   eine   Ausnahmebewilligung   der   Hauptabteilung   Berufsbildung   der  Dienststelle BMH einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bildungsbewilligung kann entzogen, sistiert oder mit Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lehrvertrag
                            1  Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses schliessen die Lernenden, wenn  sie noch nicht volljährig sind, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, und  der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher der Hauptabteilung Berufsbil  -  dung der Dienststelle BMH zur Genehmigung vorzulegen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung kann bei Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen wi  -  derrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt ein Verzeichnis der Lehr  -  vertragsdaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   inner-   und   ausserkantonalen   staatlichen   oder   staatlich   anerkannten  Berufsfachschulen, die Berufsbildungsämter anderer Kantone sowie die Anbie  -  terinnen und Anbieter überbetrieblicher Kurse erhalten Zugang zu den für sie  erforderlichen Lehrvertragsdaten. Dazu gehören:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Stammdaten der Lernenden und, sofern sie noch nicht volljährig sind,  von deren Erziehungsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Angaben zum Lehrbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Angaben der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwortli  -  chen Berufsbildners;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Lehrvertragsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Berufsbezeichnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Bildungsdauer.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beginn der beruflichen Grundbildung
                            1  Ein Ausbildungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Beginn des Schuljah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Änderungen der Probe- und Lehrzeit
                            1  Die Verlängerung der Probezeit zu Beginn der beruflichen Grundbildung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Monate hinaus sowie die Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit bedür  -  fen   der   Genehmigung   der   Hauptabteilung   Berufsbildung   der   Dienststelle  BMH.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auflösung des Lehrvertrages
                            1  Beabsichtigt eine Vertragspartei, den Lehrvertrag einseitig aufzulösen, ver  -  sucht die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu vermitteln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Scheitert die Vermittlung, ist die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststel  -  le BMH verpflichtet, bei der Suche nach einer Folgelösung behilflich zu sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ferien der Lernenden und Urlaub für ausserschulische Jugend -
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während der Schulferien und  ausserhalb der Daten der Überbetrieblichen Kurse zu beziehen. Über Ausnah  -  men entscheiden die Schulleitung bzw. die Verantwortlichen der Überbetriebli  -  chen Kurse in Absprache mit dem Lehrbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, welche unentgeltlich leitende, betreuende oder beratende Tätigkei  -  ten in ausserschulischer Jugendarbeit von kulturellen, sportlichen oder sozia  -  len Organisationen ausüben oder sich dafür aus- oder weiterbilden lassen, ha  -  ben neben den regulären Ferien Anspruch auf eine zusätzliche Woche Urlaub  jährlich. Der Lehrbetrieb ist frühzeitig zu informieren. Ein Lohnanspruch wäh  -  rend des Jugendurlaubs besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Duale berufsvorbereitende Angebote
                            1  Für duale Angebote, die auf die berufliche Grundbildung vorbereiten, gelten  die Bestimmungen zum Lehrvertrag sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Betriebliche Ausbildung der Wirtschaftsmittelschule  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Praktikumsvertrag der Wirtschaftsmittelschule
                            1  In der Wirtschaftsmittelschule nach dem Modell 3+1 schliesst an die 3  schuli  -  schen Ausbildungsjahre ein 1-jähriges Betriebspraktikum an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber der Bildungs-,  Kultur- und Sportdirektion liegt bei den Anbietern der Wirtschaftsmittelschule.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anbieter der Wirtschaftsmittelschule schliesst mit dem Anbieter des Prak  -  tikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermitt  -  lung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anbieter des Praktikums schliesst vor Beginn des Praktikumsverhältnis  -  ses mit der lernenden Person der Wirtschaftsmittelschule einen Praktikumsver  -  trag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Bildungs-, Kultur- und  Sportdirektion, sofern die Aufsicht über das Praktikum nicht privatrechtlichen  Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Beurteilung und Qualifikationsverfahren der betrieblichen Aus -
                            bildung der Wirtschaftsmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Begleitung, Beurteilung und Qualifikationsverfahren der betrieblichen Ausbil  -  dung der Wirtschaftsmittelschule richten sich nach der Verordnung über die  schulische und betriebliche Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenös  -  sischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der  Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Überbetriebliche Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überbetriebliche Kurse für Lernende
                            1  In der Regel führen die Organisationen der Arbeitswelt für die Lernenden  überbetriebliche Kurse durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH unterstützt sie dabei,  indem sie:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die überbetrieblichen Kurse ins Konzept einer lernortübergreifenden Qua  -  litätssicherung und entwicklung einbezieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  überbetriebliche Kurse mit anderen Kantonen koordiniert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beim Fehlen einer Organisation der Arbeitswelt selber überbetriebliche  Kurse durchführt oder Dritte damit beauftragt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Kostenbeiträge an überbetriebliche Kurse leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton leistet Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  an die Kosten von überbetrieblichen Kursen durch um 100  % erhöhte  Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantona  -  len Berufsfachschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   definierten Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  681.22  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  an die Kosten für die Erstellung, den Erwerb und den Umbau von Kurs  -  zentren: maximal 20  % der anrechenbaren Aufwendungen gemäss Ver  -  ordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für  Hochschulbauten vom 23.  November  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   in der jeweils geltenden Ver  -  sion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen  für die Überbetrieblichen Kurse: maximal 40  % der durch schriftliche Ab  -  rechnung und Rechnungsbelege nachgewiesenen Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwick  -  lung dienen: maximal 40  % der schriftlich belegten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge betreffend Kostenbeiträge nach Abs.  2 sind vorgängig an die Haupt  -  abteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Beurteilung und Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Begleitung und Beurteilung
                            1  Die Lernenden werden im Betrieb durch ihre Berufsbildnerinnen oder Berufs  -  bildner begleitet und regelmässig beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begleitung und Beurteilung unterstützt die Lern- und Persönlichkeitsent  -  wicklung der Lernenden und hilft ihnen, zusammen mit den Berufsbildnerinnen  und Berufsbildnern die weiteren Ausbildungsschritte zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Standortbestimmungen
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann in einzelnen  Branchen oder Berufen für die Lernenden Standortbestimmungen zur Feststel  -  lung des betrieblichen Ausbildungsstandes anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Standortbestimmung findet ausserdem statt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Betrieb erstmals oder unter veränderten Bedingungen eine berufliche  Grundbildung anbietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Lehrvertragspartei, die Schulleitung der Berufsfachschule oder die  Kommission   für   Qualifikationsverfahren   der   beruflichen   Grundbildung  (Prüfungskommission) beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  eine solche beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortbestimmungen sind für die Lehrvertragsparteien kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Festlegung der Form und des Umfangs sowie die Organisation und die  Durchführung der Standortbestimmung obliegen der Hauptabteilung Berufsbil  -  dung der Dienststelle BMH.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  414.201.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übertragung von Qualifikationsverfahren
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH ist verantwortlich für  die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann diese Aufgaben ganz oder teilweise kantonalen Berufsfachschulen  oder privatrechtlichen Organisationen übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
                            2.5 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aus- und Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und
                            Berufsbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen nebst einer qualifizierten fach  -  lichen Bildung über eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Lernstunden oder über den Nachweis eines Ausbildungskurses für Berufs  -  bildnerinnen und Berufsbildner im Umfang von 40 Kursstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, welche in ihrem Betrieb erstmals  für berufliche Grundbildungen zuständig sind und noch über keine berufspäd  -  agogische Qualifikation nach Abs.  1 verfügen, führt die Hauptabteilung Berufs  -  bildung der Dienststelle BMH obligatorische Ausbildungskurse durch. Der Aus  -  bildungskurs ist in der Regel vor Einstellung der oder des ersten Lernenden,  spätestens aber im 1.  Jahr als Berufsbildnerin oder Berufsbildner zu absolvie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Dritte mit der  Durchführung von Ausbildungskursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner  beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann ausserdem branchen-  und berufsbezogene Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbild  -  ner für obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die nach Abzug der Beiträge der Kursteilnehmenden und der Organisationen  der Arbeitswelt verbleibenden Kosten für diese Kurse übernimmt der Kanton.  Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Träger  -  schaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung unterstellt sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung an den Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auftrag des Kantons
                            1  Die Berufsfachschulen des Kantons sorgen für den vom Bund vorgeschriebe  -  nen beruflichen Unterricht während der Lehrzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis  Sie führen die Wirtschaftsmittelschule nach den Grundsätzen des Modells
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3+1 gemäss den Richtlinien vom 26. November 2009 für die Organisation der  beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittel  -  schulen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie. Dieses besteht  aus 3  Jahren schulischer Ausbildung und 1  Jahr praktischer Ausbildung in ei  -  nem Praktikumsbetrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Führung des beruflichen Unterrichts sowie die  Bildungsbewilligung zur Vermittlung der praktischen Bildung und zu deren  Durchführung mittels Praktikumsverträgen mit den Anbietenden von Betrieb  -  spraktika der Wirtschaftsmittelschule durch Vertrag privatrechtlichen Organisa  -  tionen übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH ist zuständig für den  Vollzug der Bundesvorschriften, für die Koordination der Berufsfachschulen  und ist Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen der Berufsfach  -  schulen und Höheren Fachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung unterstellt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schultermine
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljah  -  res sowie die Schulferien fest, soweit deren Festlegung nicht privatrechtlichen  Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH legt insbesondere fol  -  gende Termine fest:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den frühesten und spätesten Beginn einer Berufsausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Termine der Standortbestimmungen, der Teil- und der Lehrabschluss  -  prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen  Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schulfreie Tage
                            1  Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar sowie der 24. Dezem  -  ber schulfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss  Stundenplan unterrichtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ru  -  hetagen einzelne Tage für die Berufsfachschulen des Kantons für schulfrei er  -  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schuleinstellungen
                            1  Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zustän  -  dig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und  überkantonaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Schuleinstellungen für die Umsetzung der Bildungsharmonisie -
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Umsetzung der Bildungsharmonisierung stehen den Schulen bis und  mit Schuljahr 2016/17 Schuleinstellungen von maximal 4 Unterrichtshalbtagen  pro Schuljahr zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Schuleinstellungen in Rück  -  sprache mit der Schulleitungskonferenz in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bewilligung der nicht von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  festgelegten Schuleinstellungen ist der Schulrat auf Antrag der Schulleitung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Schulort
                            1  Die Lernenden besuchen während ihrer Lehrzeit bzw. Schulzeit die ihnen  durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zugewiesene inner- oder  ausserkantonale Berufsfachschule, sofern die Zuweisung nicht privatrechtli  -  chen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 Haus- und Absenzenordnung
                            1  Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnah  -  me zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des  Hauswarts einzuholen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Klassenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Klassengrössen
                            1  Sofern in Reglementen und Lehrplänen nichts anderes vorgesehen ist, wird in  Klassen unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bildung der Klassen und Kurse sind folgende Klassen- und Kursgrös  -  sen massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterricht in den Pflicht- und Berufsmaturitätsschulfächern der 3- und 4-  jährigen beruflichen Grundbildungen: 22;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  2-jährige berufliche Grundbildungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anlehre: 12;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Berufsattest gewerblich-industrieller und landwirtschaftlicher Rich  -  tung:  12;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berufsattest anderer Richtung: 14;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stützkurse und Freikurse: 12;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Brückenangebote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  schulisches Profil: 14;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  kombiniertes Profil: 14;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  integratives Profil: 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen entscheidet   die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienst  -  stelle BMH auf Antrag der Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitungen können zur Förderung von neuen Unterrichtsformen und  für Projekte pro Lehrzeit 40 Wochenstunden für Abteilungsunterricht bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Schulprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inhalt
                            1  Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen  und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulprogramm enthält insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das pädagogische Konzept der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den  Erziehungsberechtigten, den Lehrbetrieben, den Verantwortlichen der  Überbetrieblichen Kurse, den Behörden und anderen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Form der Mitsprache der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Zahl = Richtzahl  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Vorgehen in Konfliktfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  den Einsatz der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik  und der Gleichstellung der Geschlechter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  das Medienkonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  die Betreuung von Lernenden, deren berufliche Laufbahn gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Interne Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zielsetzung
                            1  Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Quali  -  tät ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inhalt
                            1  Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Arbeit der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Durchführung
                            1  Die   Lernenden,   Erziehungsberechtigten,   Behörden,   Organisationen   der  Arbeitswelt, Lehrbetriebe, das nicht unterrichtende Schulpersonal und die ab  -  nehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die in  -  terne Evaluation einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms  durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrer  -  konvent festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des  Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Externe Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zielsetzung
                            1  Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese ab  -  gestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evalua  -  tionsbereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der  Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des  kantonalen Bildungssystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inhalt
                            1  Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbil  -  dungsziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Unterrichtsqualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behör  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verwendung der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Durchführung
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchfüh  -  rung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbe  -  reiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH erteilt den Auftrag an  die mit der externen Evaluation beauftragte Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der  externen Evaluation fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schulra  -  tes, der Schulleitung und der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle  BMH einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfeh  -  lungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Die Hauptabteilung Berufsbildung der  Dienststelle BMH und das Evaluationsteam haben kein Weisungsrecht gegen  -  über der Schule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung
                            1  Die Berufsfachschulen, die Verantwortlichen für die Überbetrieblichen Kurse  und die Organisationen der Arbeitswelt arbeiten am Qualitätssicherungs- und  entwicklungskonzept der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH  aktiv mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Erweitertes Bildungsangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Freikurse
                            1  Die Lernenden können kostenlos Freikurse besuchen, wenn ihre Leistungen  in der Berufsfachschule und im Betrieb genügend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freikurse sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträch  -  tigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag  pro Woche nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienst  -  stelle BMH in Absprache mit dem Lehrbetrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Stützangebote
                            1  Die Berufsfachschulen bieten Lernenden der dualen beruflichen Grundbil  -  dung mit ungenügenden schulischen Leistungen Stützkurse an. Stützkurse  sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der  Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeits  -  zeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder der Schulleitung kann die Hauptab  -  teilung Berufsbildung der Dienststelle BMH im Einzelfall Stützkurse für obliga  -  torisch erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lernende in einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Attest haben bei  Bedarf Anrecht auf eine fachkundige individuelle Begleitung durch eine von der  Schulleitung bezeichnete Lehrperson, die in der entsprechenden Klasse unter  -  richtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die mit der fachkundigen individuellen Begleitung beauftragte Lehrperson be  -  gleitet die Lernenden an allen Lernorten und ist Koordinations- und Triagestel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Besuch der Stützkurse und die fachkundige individuelle Begleitung sind  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Berufsmaturität
                            1  Die Berufsfachschulen bieten Ausbildungsgänge an, die zur Berufsmaturität  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis  Die Berufsmaturität ist integrierender Bestandteil der Ausbildung an der  Wirtschaftsmittelschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsmaturitätsprüfungen werden von den Schulleitungen der kantona  -  len und privatrechtlichen Berufsfachschulen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8 Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Beurlaubungen
                            1  Lernende können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw.  der volljährigen Lernenden und, ausser im Rahmen der Wirtschaftsmittelschu  -  le, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb befristet vom Schulbesuch beurlaubt  werden, wenn besondere Gründe vorliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schulleitung bis zu 2 Kalenderwochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Kalenderwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent  für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterricht darf aus Gründen, die ausschliesslich im Interesse des Lehrbe  -  triebes liegen, nicht versäumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Dispensation
                            1  Lernende   können   aus   triftigen   Gründen   und,   ausser   im   Rahmen   der  Wirtschaftsmittelschule, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb für einzelne Fä  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erzie  -  hungsberechtigten oder der volljährigen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Lernende auf  schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Lernen  -  den von Teilen der Qualifikationsverfahren dispensieren.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Informationspflicht
                            1  Die Lernenden sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über be  -  sondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit be  -  einträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9 Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Unterrichtsbesuche
                            1  Erziehungsberechtigte können - in der Regel nach vorheriger Absprache mit  der Lehrerin oder dem Lehrer - den Schulunterricht besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Informationspflicht
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson früh  -  zeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kin  -  der in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * Kostenbeiträge
                            1  Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unter  -  richtsmittel und Schulveranstaltungen, sofern diese gemäss Lehrvertrag nicht  durch die Lehrbetriebe übernommen werden. Dazu zählen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen  und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder  Mobile Devices;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schulveranstaltungen in- und ausserhalb des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.10 Lehrbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Informationspflicht
                            1  Die Lehrbetriebe, die Berufsfachschulen und die Verantwortlichen der Über  -  betrieblichen Kurse sind verpflichtet, sich frühzeitig gegenseitig über besonde  -  re Umstände zu informieren, die das Erreichen der Ausbildungsziele der Ler  -  nenden, welche sie gemeinsam ausbilden, gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Unterrichtsbesuche
                            1  Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können – in der Regel nach vorheri  -  ger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer – den Schulunterricht ihrer  Lernenden besuchen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.11 Lehrerinnen und Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
                            1  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent der kantonalen Berufsfachschulen setzt  sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
                            1  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schullei  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm  und schulinterne Erlasse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und der Berufsbildung Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
                            1  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Leitung und das Protokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nicht unter  -  richtenden Schulpersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Fachkonvente
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Berufsfachschulen koordinieren  ihre Aufgaben in Fachkonventen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Leitung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Amtsauftrag
                            1  Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie   sind   für   die   pädagogischen,   personellen,  organisatorischen   und  administrativen Belange und die Unterrichtsqualität ihrer Schulen zustän  -  dig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungs  -  prozessen ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Lernenden an wichti  -  gen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und der  Lehrbetriebe am Entwicklungsprozess ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem  nicht unterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und  administrativen Fragen weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angele  -  genheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
                            1  Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den  Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur  Stellungnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz  (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Pflichtenheft
                            1  Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie genehmigt die Stundenpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht und beurteilt die  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt  die Personalakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das  Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Feder  -  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Schule  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und ex  -  ternen Evaluation um.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und  Mentoren bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunter  -  richt nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Sie berät die Lernenden, die Erziehungsberechtigten und die Lehrbetrie  -  be in Schulfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration  von Lernenden mit Beeinträchtigungen und Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine  einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Sie gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Sekundarschulen die Ein  -  haltung der Anforderungen für den Übertritt in die Berufsmaturitätsschu  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Ab  -  rechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Sie leitet das Sekretariat der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer  Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Schulen ergänzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen
                            1  Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Berufsfachschulen und der  Berufsfachschulen von privatrechtlichen Organisationen bilden zusammen mit  einer Vertretung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH die  Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen (Konferenz).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Sie berät die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH in allen  wichtigen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie koordiniert alle schulübergreifenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie dient der gegenseitigen Orientierung der Schulleitungen über geplan  -  te und laufende Aktivitäten an den einzelnen Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz untersteht der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Berufsbil  -  dung und Berufsberatung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1a Schulleitungskonferenz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a * Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des
                            Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulleitungen der dem Bundesgesetz  über die  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   unterstellten Berufsfachschulen und der Schulen des Bil  -  dungszentrums kvBL Muttenz sowie die Dienststellenleitung bilden zusammen  die Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen (Schulleitungskonfe  -  renz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungskonferenz wird von der Hauptabteilungsleitung Berufsbil  -  dung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulleitungskonferenz obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination der schulischen Ausbildung und der Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Weiterentwicklung des Berufsfachschulwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bearbeitung von Schulentwicklungsprojekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Delegation in verschiedene Gremien der Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erarbeitung von Stellungnahmen zur Berufsbildung bei Vernehmlas  -  sungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zusammensetzung
                            1  Der Schulrat besteht aus 5–12 stimmberechtigten Mitgliedern. Vorbehalten  bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater  Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat setzt sich in der Regel aus paritätischen Vertretungen der  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft, einer Vertretung der Hauptabteilung  Berufsbildung der Dienststelle BMH und einer Vertretung einer abnehmenden  Schule zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft können  dem Regierungsrat Vorschläge für ihre Vertretung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je 1  Vertretung der Schulleitung, der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Ler  -  nenden gehören dem Schulrat mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Schulrat gibt sich ein Organisationsreglement, überprüft dieses peri  -  odisch und passt es gegebenenfalls an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  412.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Aufgaben
                            1  Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhanden  der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Träger  -  schaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Lehrerinnen- und Lehrervertretung
                            1  Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1–2  Per  -  sonen, welche für eine Amtszeit von 2  Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Vertretung der Lernenden
                            1  Die Vertretung der Lernenden im Schulrat besteht aus 1–2  Personen, welche  für eine Amtszeit von 2  Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Unterrichtsbesuche
                            1  Die Mitglieder des Schulrats können an ihrer Schule – in der Regel nach vor  -  heriger Absprache -–Unterrichtsbesuche durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Jährliche Finanzkompetenz
                            1  Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF  1'000.–  zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Allgemeines
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH leitet und koordiniert  die Berufsbildung und Berufsberatung sowie die Ausrichtung von Ausbildungs  -  beiträgen des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Aufgaben in der Berufsbildung
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH hat in der Berufsbil  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Sie entwickelt Strategien und Konzepte zur nachhaltigen Sicherung des  Lehrstellenangebots   in   Zusammenarbeit   mit   Organisationen   der  Wirtschaft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Sie unterstützt und beaufsichtigt die Berufsfachschulen und Lehrwerkstät  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Sie berät und beaufsichtigt die Lehrbetriebe und zieht dafür bei Bedarf  Fachexpertinnen und Fachexperten bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Sie ist verantwortlich für die Koordination zwischen den an der berufli  -  chen Grundbildung Beteiligten und für die lernortübergreifende Qualitäts  -  sicherung und entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Sie sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und  kann Weiterbildungskurse für diese anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Sie arbeitet mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Sie organisiert und führt die Standortbestimmungen und Qualifikations  -  verfahren der beruflichen Grundbildung durch, soweit diese nicht kanto  -  nalen Berufsfachschulen oder privatrechtlichen Organisationen übertra  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Sie ist zuständig für die berufsvorbereitenden Angebote für Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Sie ist zuständig für die Realisierung der fachkundigen individuellen Be  -  gleitung im Rahmen der Attestausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Sie unterstützt alle Bestrebungen zur Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * ...
§ 61 * ...
                            5 Disziplinarwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
                            1  Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen er  -  greifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mündliche Ermahnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusätzliche Hausaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kurze Wegweisung vom Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aussprache mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Ler  -  nenden und der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner unter Beizug des  zuständigen Ausbildungsberaters oder der zuständigen Ausbildungsbera  -  terin;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten oder der voll  -  jährigen Lernenden mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und an die zustän  -  dige Ausbildungsberaterin oder den Ausbildungsberater;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche,  seelische oder geistige Gesundheit der Lernenden gefährden, den Schul  -  betrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als  gefährlich eingestuft werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer oder eines Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmit  -  tagsunterrichtes der oder dem Lernenden zurückzugeben. Die weitere Behand  -  lung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Macht das Verhalten einer oder eines Lernenden eine Weiterführung des Un  -  terrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung  die sofortige Versetzung der oder des fehlbaren Lernenden in eine andere  Klasse oder die Freistellung zur Arbeit im Lehrbetrieb für die Dauer des Verfah  -  rens beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Massnahmen der Schulleitung
                            1  Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern oder Schulausschluss  bis zu 10 Schultagen mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und die zuständi  -  ge Ausbildungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater sowie  bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Antrag an die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH , die  Lernende oder den Lernenden in eine andere Berufsfachschule zu ver  -  setzen, mit Mitteilung an den Lehrbetrieb sowie bei nicht volljährigen Aus  -  zubildenden an die Erziehungsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Versetzung in eine andere Klasse oder die Freistellung zur Arbeit im  Lehrbetrieb, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachver  -  halts zur Ansicht gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis zu 8  Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Antrag an den Lehrbetrieb und die Hauptabteilung Berufsbildung der  Dienststelle BMH auf Auflösung des Lehrvertrages mit Mitteilung an die  Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Lernenden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Massnahmen des Schulrats
                            1  Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und nach Rücksprache mit  dem Lehrbetrieb und der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH  zusätzlich einen befristeten Schulausschluss von bis zu 8  Wochen oder einen  unbefristeten Schulausschluss anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Verhältnismässigkeit
                            1  Die Disziplinarmassnahmen gegenüber den Lernenden sollen erzieherisch  wirken und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art und die Zumessung der Massnahme erfolgen unter Berücksichtigung  des Verschuldens der oder des Lernenden, der Umstände des Falles und der  Beeinträchtigung des Schulbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Rechtliches Gehör
                            1  Jede und jeder Lernende, gegen die oder den eine Massnahme gemäss  §  61  Abs.  1  Bst.  d–h, §  62 und §  63 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vor  -  her angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und  den Schulrat gemäss §§  62 und 63 sind auch die Erziehungsberechtigten und  der Lehrbetrieb anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Spezielle Ausbildungsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 * ...
§ 68 * ...
§ 69 Lernende mit Behinderungen
                            1  Bei Lernenden mit Behinderungen, die das vorgeschriebene Ausbildungspro  -  gramm   nicht   vollständig   erfüllen   können,   entscheidet   die   Hauptabteilung  Berufsbildung die Dienststelle BMH, ob sie in eine berufliche Grundbildung ein  -  treten können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann entsprechende Ausbildungsverhältnisse und Stützmassnah  -  men finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Grundschulen und Lehrwerkstätten
                            1  Der Kanton kann Grundschulen und Lehrwerkstätten führen oder damit Dritte  beauftragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert die berufliche Erwachsenenbildung insbesondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angebote der höheren Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umschulungskurse und Angebote zur Erleichterung des beruflichen Wie  -  dereinstiegs, der Nachholbildung und zur Erlangung der Berufsmaturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aus- und Fortbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Beiträge des Kantons an private Organisationen
                            1  Der Kanton richtet Beiträge an Firmen und private Organisationen für Veran  -  staltungen der berufsorientierten Weiterbildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Anbieter dürfen gegenüber staatlichen nicht benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsgesuche  sind  der   Hauptabteilung  Berufsbildung   der  Dienststelle  BMH einschliesslich Kursprogramm einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Kostenberechnung für Angebote des Kantons
                            1  Die Angebote der Fort- und Weiterbildung der vom Kanton getragenen Schu  -  len und Institutionen dürfen private Anbieter nicht in ungerechtfertigter Weise  konkurrenzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung für die Berufsbildung vom 13. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 34.999  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  Titel 2.2  eingefügt  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 10a  eingefügt  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 10b  eingefügt  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 18 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 18 Abs. 2  geändert  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 22  totalrevidiert  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 35 Abs. 1  geändert  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 36 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 37 Abs. 1  geändert  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2011  01.08.2011  § 38 Abs. 1  geändert  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2012  01.08.2012  § 21a  eingefügt  GS 37.858
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2013  01.08.2014  § 62 Abs. 1, lit. g.  aufgehoben  wg. GS 38.147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  01.01.2016  § 16  aufgehoben  GS 2015.041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2015  01.08.2015  § 11 Abs. 2, lit. d.  geändert  GS 2015.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2015  01.08.2015  § 12 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2015.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2015  01.08.2015  § 12 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2015.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2015  01.01.2016  § 26 Abs. 2, lit. k.  geändert  GS 2015.094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2015  01.01.2016  § 26 Abs. 2, lit. l.  eingefügt  GS 2015.094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2016  01.08.2016  § 23  aufgehoben  GS 2016.006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.2016  01.08.2016  § 49 Abs. 3  aufgehoben  GS 2016.036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2018  01.07.2018  Titel 4.1a  eingefügt  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2018  01.07.2018  § 51a  eingefügt  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2018.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2018.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 2018.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 3  geändert  GS 2018.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.08.2019  § 41a  eingefügt  GS 2019.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 1 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  Titel 1  ter  eingefügt  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 3b  eingefügt  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 3c  eingefügt  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 26 Abs. 2, lit. l.  geändert  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 26 Abs. 2, lit. m.  eingefügt  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  Titel 1  bis  eingefügt  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 3a  eingefügt  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 25 Abs. 2  geändert  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 25 Abs. 2, lit. d.  geändert  GS 2019.035  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 25 Abs. 2, lit. d., 1.  geändert  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 25 Abs. 2, lit. d., 2.  geändert  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 25 Abs. 2, lit. d., 3.  geändert  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 67  aufgehoben  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 68  aufgehoben  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.08.2020  § 52 Abs. 1  geändert  GS 2019.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.08.2020  § 52 Abs. 5  eingefügt  GS 2019.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.07.2021  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 2021.065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.07.2021  § 5 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.07.2021  § 61  aufgehoben  GS 2021.065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.07.2021  § 60  aufgehoben  GS 2021.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 4 Abs. 3  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 12 Abs. 3  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 14 Abs. 4  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 15 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 15 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 3  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 18 Abs. 3  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 19 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 25 Abs. 3  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 32 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 32 Abs. 4  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 33 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 34 Abs. 4  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 35 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 38 Abs. 3  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 51 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 51 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 52 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 53 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 58 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1  geändert  GS 2021.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 59 Abs. 1, lit. j.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 63 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 63 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 64 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 69 Abs. 1  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  § 72 Abs. 2  geändert  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.01.2023  § 25 Abs. 2, lit. d., 1.  geändert  GS 2022.087  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.03.2009  01.01.2009  Erstfassung  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. d. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.033
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
                            Titel 1  bis  18.06.2019  01.01.2020  eingefügt  GS 2019.035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
                            Titel 1  ter  18.06.2019  01.01.2020  eingefügt  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 3c 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 4 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 5 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 5 Abs. 3 29.06.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.065
§ 5 Abs. 4 29.06.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.065
§ 7 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
                            Titel 2.2  07.06.2011  01.08.2011  eingefügt  GS 37.557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 07.06.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.557
§ 10b 07.06.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.557
§ 11 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 11 Abs. 2, lit. d. 10.11.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.067
§ 12 Abs. 1, lit. a. 10.11.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.067
§ 12 Abs. 1, lit. b. 10.11.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.067
§ 12 Abs. 2, lit. a. 23.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.068
§ 12 Abs. 2, lit. b. 23.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.068
§ 12 Abs. 2, lit. c. 23.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.068
§ 12 Abs. 3 23.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.068
§ 12 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 14 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 14 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 15 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 15 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 16 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015.041
§ 17 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 17 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 18 Abs. 1 bis 07.06.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.557
§ 18 Abs. 2 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 37.557
§ 18 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 21a 13.03.2012 01.08.2012 eingefügt GS 37.858
§ 22 07.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.557
§ 23 01.03.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.006
§ 25 Abs. 2 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 25 Abs. 2, lit. d. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 25 Abs. 2, lit. d., 1. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 25 Abs. 2, lit. d., 1. 15.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.087
§ 25 Abs. 2, lit. d., 2. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 25 Abs. 2, lit. d., 3. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 25 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 26 Abs. 2, lit. k. 22.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.094
§ 26 Abs. 2, lit. l. 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.094
§ 26 Abs. 2, lit. l. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.033
§ 26 Abs. 2, lit. m. 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 32 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 32 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 33 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 34 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 35 Abs. 1 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 37.557
§ 35 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 36 Abs. 1 bis 07.06.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.557
§ 37 Abs. 1 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 37.557
§ 38 Abs. 1 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 37.557
§ 38 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 41a 18.06.2019 01.08.2019 eingefügt GS 2019.031
§ 49 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036
§ 51 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 51 Abs. 2, lit. a. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
                            Titel 4.1a  10.04.2018  01.07.2018  eingefügt  GS 2018.026
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a 10.04.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.026
§ 52 Abs. 1 03.12.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.073
§ 52 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 52 Abs. 5 03.12.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.073
§ 53 Abs. 1, lit. a. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 58 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. a. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. b. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. d. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1, lit. e. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. f. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. g. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. h. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. i. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 59 Abs. 1, lit. j. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 60 29.06.2021 01.07.2021 aufgehoben GS 2021.066
§ 61 29.06.2021 01.07.2021 aufgehoben GS 2021.065
§ 62 Abs. 1, lit. g. 11.06.2013 01.08.2014 aufgehoben wg. GS 38.147
§ 63 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 63 Abs. 1, lit. f. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 64 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 67 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 68 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 69 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 72 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1022