Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht, die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            Beitritt des Kantons Graubünden zur  Interkantona-  len  Vereinbarung über die Aufsicht, die Bewilligung  und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge-  samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und  Wetten  vom 24. April 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Der Grosse Rat de  s Kantons Graubünden  gestützt auf Art. 32 Ab  s. 2 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Kanton  Graubünden  tritt  der  In  terkantonalen  Vereinbarung  über  die Aufsicht, die Bewillligung und Ertragsverwendung von interkan-  tonal oder gesamtschweizerisch dur  chgeführten Lotterien und Wetten  vom 7. Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Ver-  einbarung über die Aufsicht, die Bewilligung und Ertragsverwendung  von  interkantonal  oder  gesamtschw  eizerisch  durchgeführten  Lotte-  rien und Wetten zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Dieser Beschluss unterli  egt dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 1100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 1533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  935.470
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Regierung hat mit RB vom 22. Augus  t 2006 den Beitritt zur Interkantona-  len Vereinbarung erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die Referendumsfrist ist am 9.  August 2006 ungenutzt abgelaufen.