Nachtrag zur Übereinkunft vom 11./14. Juni 1889 betreffend Zuteilung der evangelischen Einwohner zu Rickenbach und Wilen an die evangelische Kirchgemeinde Wil
                            Nachtrag zur Übereinkunft vom 11./14. Juni 1889  betreffend Zuteilung der evangelischen Einwohner zu  Rickenbach und Wilen an die evangelische Kirchgemeinde  Wil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 4. Juni 1890 (Stand 13. Juni 1890)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Ansuchen der evangelischen Einwohner zu Wilen bei Rickenbach und mit Zu  -  stimmung der Kirchenvorsteherschaft Sirnach, wohin die Betreffenden bisher kirch  -  lich gehörten, werden die Evangelischen der thurgauischen Ortschaft Wilen bei Ri  -  ckenbach an die evangelische Kirchgemeinde Wil zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Zuteilung erfolgt in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen, wie  die Übereinkunft vom 11./14. Juni 1889 das Verhältnis für die evangelischen  Einwohner der thurgauischen Ortschaft Rickenbach zur evangelischen Kirchgemein  -  de Wil, Kanton St. Gallen, geordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Nachtrag zur genannten Übereinkunft ist ebenfalls gemäss den in den  Kantonen St. Gallen und Thurgau gültigen Gesetzen höherer Genehmigung zu unter  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons SG am 13. Juni 1890, vom RR des Kantons TG am 16. Mai 1890 ge  -  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  04.06.1890  13.06.1890  Erstfassung  -