Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht so-  wie die Bewilligung und Ertragsverwendung von in-  terkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführ-  ten Lotterien und Wetten  Von der Fachdirektorenkonferenz Lotte  riemarkt und Lotteriegesetz am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Januar 2005 zur Ratifizierung  in den Kantonen verabschiedet  Die Kantone,  gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 de  s BG betref  fend die Lotterien und die  gewerbsmässigen  Wetten vom 8. Juni 1923    1 )  ,  vereinbaren:  I.         Allgemeine         Bestimmungen  GEGENSTAND UND ZWECK
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er-
                            tragsverwendung von interkantonalen  oder gesamtschweizerisch durchge-  führten  Lotterien  und  Wetten,  die  de  r  Interkantonalen  Vereinbarung  be-  treffen die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  oder der Convention relative à Loterie  de la Suisse Romande vom 6. Feb-  ruar 1985 unterstehen.  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwen-
                            dung  des  Lotterierechts,  den  Schutz  der  Bevölkerung  vor  sozialschädli-  chen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Ver-  wendung der Lotterie- und Wetterträge au  f dem Gebiet der angeschlosse-  nen Kantone.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe dieser Vereinbarung sind:
                            Organe  a)  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz;  b)    Lotterie- und Wettkommission;  c)    Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        FACHDIREKTORENKONFERENZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Fachdirektorenkonferenz ist obers tes Vereinbarungsor gan. Sie setzt
                            sich zusammen aus je einem Regi  erungsvertreter jedes Kantons.  Zuständigkeit  Sie nimmt folgende  Aufgaben wahr.  a)    sie ist Depositärin der Vereinbarung;  b)     sie  wählt  auf  Vorschlag  der  Ka  ntone  die  Lotterie-  und  Wettkommis-  sion und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;  c)     sie  wählt  auf  Vorschlag  der  Ka  ntone  die  Rekurskommission  und  be-  zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;  d)    sie  genehmigt  das  Geschäftsreg  lement  der  Lotterie-  und  Wettkom-  mission sowie der Rekurskommission;  e)    sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von ei-  ner unabhängigen Revisionsstelle  geprüfte Jahresrechnung der Lotte-  rie- und Wettkommission;  f)     sie genehmigt das Budget sowie de  n Geschäftsbericht und die Jahres-  rechnung der Rekurskommission;  g)    sie    genehmigt    Leistungsvert  räge gemäss Art. 6 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        LOTTERIE-        UND        WETTKOMMISSION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder
                            aus  der  welschen  und  deutschen  Schwei  z  sowie  ein  Mitglied  aus  der  ita-  lienischsprachigen  Schweiz  stammen.  Die  Wahl  erfolgt  für  eine  Amts-  dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.  Zusam  m  en-  setzung  Die  Kom  missionsmitglieder  dürfen  weder  Mitglied  eines  Organs  noch  Angestellte  von  Lotterie-  oder  Wettunternehmen,  Spielbanken,  Fabrika-  tions-  und  Handelsbetrieben  der  Spielbedarfsbranche  oder  von  diesen  nahe stehenden Unternehmen  und Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Kommission erlässt ein Geschäft sreglement, das von der Fachdirekto-
                            renkonferenz zu genehmigen ist. Dari  n regelt sie insbesondere die Einzel-  heiten  ihrer  Organisation,  der  Zust  ändigkeiten  des  Präsidiums  und  der  Entschädigungen.  Organisation  Die  Kommissio  n  unterbreitet  der  Fac  hdirektorenkonferenz  jährlich  einen  Geschäftsbericht mit revidierter Ja  hresrechnung und einen Budgetentwurf  zur Genehmigung.  Der  Kommission  steht  ein  ständiges  Sekretariat  zur  Seite.  Sie  kann  dazu  mit Dritten Leistungsvert  räge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und
                            Wetten gemäss dieser Vereinbarung.  Zuständigkeit  Der  Komm  ission  stehen  im  Übrigen  alle  Befugnisse  zu,  die  nicht  einem  anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        REKURSKOMMISSION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit-
                            glieder  aus  der  welschen  und  deutsc  hen  Schweiz  sowie  ein  Mitglied  aus  der  italienischsprachigen  Schweiz  stammen.  Die  Wahl  erfolgt  für  eine  Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.  Zusammen-  setzung  Die  Kom  missionsmitglieder  dürfen  weder  Mitglied  eines  Organs  noch  Angestellte  von  Lotterie-  oder  Wettunternehmen,  Spielbanken,  Fabrika-  tions-  und  Handelsbetrieben  der  Spielbedarfsbranche  oder  von  diesen  nahe stehenden Unternehmen  und Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Rekurskommission erlä sst ein Geschäftsregle ment, das von der Fach-
                            direktorenkonferenz  zu  genehmigen  is  t.  Darin  regelt  sie  insbesondere  die  Einzelheiten  ihrer  Organisation,  der  Zuständigkeiten  des  Präsidiums  und  der Entschädigungen.  Organisation  Die  Rekurskommission  unterbreitet  d  er  Fachdirektorenkonferenz  jährlich  einen  Geschäftsbericht  mit  Jahr  esrechnung  und  einen  Budgetentwurf  zur  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Be-
                            hörde.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        ANWENDBARES        RECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wo diese Vereinbarung keine Be stimmungen enthält und weder die
                            einzelnen  Vereinbarungs  mitglieder  noch  die  Lotterie-  und  Wettkommis-  sion zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.  Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Publikation en der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi-
                            kationsorganen der von der Mitte  ilung betroffenen Kantone.  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Soweit diese Vereinbarung nichts ande res bestimmt, richtet sich das Ver-
                            fahren  für  Verfügungen  und  andere  Entscheide  der  Vereinbarungsorgane  nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)    1 )  Verfahrensrecht  III.  Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und  Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        BEWILLIGUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas-
                            sungsbewilligung der Lotter  ie- und Wettkommission.  Zulassungs-  bewilligung  Die Kommission  a)    prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,  b)    erlässt  die  Zulassungsverfügung  und  stellt  sie  vor  Eröffnung  den  Kantonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Kantone entscheiden innert 30 Ta gen nach Zustellung der Zulassungs-
                            verfügung  über  die  Durchführung  auf  ihrem  Gebiet  und  stellen  ihre  Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.  Durchführungs-  bewilligung  Mit der Durchführungsbewilligu  ng können die Kantone keine von der Zu-  lassungsverfügung abweichenden spie  ltechnischen Bedingungen und Auf-  lagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen,  welche  die  von  der  Kommission  verf  ügten  Massnahmen  zur  Prävention  verschärfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Kommissio n eröffnet der Gesu chstellerin die Zulassungsverfügung
                            und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotte-  rie oder Wette durchgeführt werden darf.  Eröffnung der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        SPIELSUCHT        UND        WERBUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Kommission prüft vor Erteilung de r Bewilligung das Suchtpotenzial
                            der  Lotterie  oder  Wette  und  trifft  die  erforderlichen  Massnahmen  insbe-  sondere im Interesse der Spielsuc  htprävention und des Jugendschutzes.  Massnahmen zur  Prävention von  Spielsucht  Die  Kommissio  n  kann  die  Lotterie-  und  Wettunternehmen  verpflichten,  überall  wo  ihre  Lotterien  oder  Wette  n  angeboten  werden,  Informationen  über die Spielsucht, deren Präventi  on und Behandlungsmöglichkeiten zu-  gänglich zu machen. Wo dies nicht  zumutbar ist, können die Lotterie- und  Wettunternehmen verpflicht  et werden anzugeben, wo diese Informationen  angefordert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Lotterie- und Wettunternehmen le isten den Kantonen eine Abgabe
                            von  0,5  Prozent  der  in  ihren  Kantonsge  bieten  mit  den  einzelnen  Spielen  erzielten Bruttospielerträgen.  Spielsuchtabgabe  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  di  e  Abgaben  zur  Prävention  und  Spiel-  suchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben
                            werden. In der Werbung muss die Verans  talterin klar ersichtlich sein.  Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        AUFSICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Kommission überwacht die Einhalt ung der gesetzlichen Vorschriften
                            und  der  Bewilligungsvoraussetzungen.  Stellt  sie  Verstösse  fest,  trifft  sie  die erforderlichen Massnahmen.  Die  Kommission  kann  die  Ausübung  von  Aufsichtsaufgaben  an  die  Kan-  tone delegieren.  Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für  deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        GEBÜHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
                            Die Kommission  Die Gebühr  en bestehen aus:  a)    einer jährlichen Aufsichtsgebühr;  b)    Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.  Die  jährliche  Aufsichtsgebühr  wird  im    Verhältnis  des  im  entsprechenden  Jahr  erzielten  Bruttospielertrags  den  Lotterie-  und  Wettveranstalterinnen  auferlegt.  Die  Gebühren  für  Verfügungen  und  Dienst  leistungen  richten  sich  nach  dem Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für
                            Die Kantone  a)  den Erlass der Durchführungsbewilligung,  b)    die Ausübung der Aufsichtsauf  gaben nach Art. 20 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        RECHTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gegen Verfügungen und Entscheide der Ve reinbarungsorgane, die gestützt
                            auf  diese  Vereinbarung  oder  auf  deren  Folgeerlasse  getroffen  werden,  kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.  Das  Verfahren  vor  der  Rekurskommissi  on  richtet  sich  nach  dem  Verwal-  tungsgerichtsgesetz   des   Bundes   (VVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,   soweit   diese   Vereinbarung  nichts  anderes  bestimmt  .  Bis  In-Kraft-Treten  des  VVG  sind  die  Bestim-  mungen des VwVG   analog anwendbar.  Die Verfahrenskosten der Rekurskommissi  on sind in der Regel so festzu-  legen,  dass  sie  die  Kosten  decken.  Ungedeckte  Kosten  der  Rekurskom-  mission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.  IV.      Lotterie-      und      Wettfonds  und Verteilung der Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Jeder Kanton errichtet einen Lotte rie- und Wettfonds. Die Kantone
                            können separate Sportfonds führen.  Lotterie- und  Wettfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verwaltungsgerichtsgesetz, noch nicht  in Kraft. Gemäss Planung nicht vor 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Lott  erieveranstalterinnen  liefern  ihre  Reinerträge  in  die  Fonds  jener  Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind.  Die  Kantone  können  einen  Teil  der  Reinerträge  vor  der  Verteilung  in  die  kantonalen  Fonds  für  nationale  ge  meinnützige  oder  wohltätige  Zwecke  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Die Kantone bezeichnen die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds
                            zuständige Instanz.  Verteilinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Die Kanton e bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter-
                            stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.  Verteilkriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus
                            den Fonds.  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Die für di e Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Be-
                            richt mit folgenden Angaben:  Bericht  a)  den Namen der aus den Fonds Begünstigten;  b)    der Art der unterstützten Projekte;  c)    der Rechnung der Fonds.  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt
                            haben.  Inkrafttreten  Der  Beitritt  ist  gegenüber  der  Fachdi  rektorenkonferenz  zu  erklären.  Sie  teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                            Geltungsdauer,  Kündigung  Sie  kann  mit  einer  Frist  von  zwei  Jahren  auf  das  Ende  einer  Amtsdauer  durch  Mitteilung  an  die  Fachdirektorenkonferenz  gekündigt  werden,  frü-  hestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.  Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet
                            die  Fachdirektorenkonferenz  umgehend  eine  Teil-  oder  Totalrevision  der  Vereinbarung ein.  Ä  nderung der  Vereinbarung  Die Änderung   tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesa mtschweizeri-
                            schen  Lotterien  und  Wetten  sowie  Be  schlüsse  über  die  Ertragsverwen-  dung,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  ausgesprochen  wurden,  bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.  Ü  bergangs-  bestimmungen  Durchführungsbewilligung  en für nach bisherigem Recht bewilligte Lotte-  rien  und  Wetten  in  Kantonen,  in  denen  sie  noch  nicht  durchgeführt  wor-  den  sind,  richten  sich  nach  dieser    Vereinbarung.  Gesuche  um  Erteilung  von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommis-  sion einzureichen.  Die  übrigen  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung,  insbesondere  über  die  Spielsuchtabgabe,  Werbung,  Aufsicht  und  Gebühren,  finden  auch  für  be-  stehende  Zulassungs-  und  Durchführungs  bewilligungen  mit  Inkrafttreten  der Vereinbarung Anwendung.  Neue  Gesuche  und  Anträge  sowie  so  lche  über  Verlängerungen  oder  Er-  neuerungen bestehender  Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkraft-  treten dieser Vereinbarung eingereich  t werden, richten sich ausschliesslich  nach dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmun-
                            gen  der  Interkantonalen  Vereinbar  ung  betreffend  die  gemeinsame  Durch-  führung von Lotterien vom 26. Mai 1937 sowie der Convention relative à  Loterie  de  la  Suisse  Romande  vom  6.    Februar  1985  wird  ausgesetzt,  so-  lange diese Vereinbarung in Kraft ist.  Verhältnis zu  bestehenden  interkantonalen  Vereinbarungen