Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen
                            Verordnung des Regierungsrates über die  Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von  Wildschadenverhütungsmassnahmen  vom 8. Februar 1994 (Stand 1. März 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriff der Wildschadenverhütung
                            1  Als Wildschadenverhütungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten Mass  -  nahmen zur Abwehr von Schäden durch das jagdbare Wild in Wald und Feld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen   sind   Massnahmen   bezüglich   Wildarten,   für   deren   Schäden   der  Kanton haftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinde ist ausschliesslich für ihr Gemeindegebiet zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragsberechtigung
                            1  Für notwendige und zweckmässige Wildschadenverhütungsmassnahmen sind Bei  -  träge auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde  kann Wildschadenverhütungsmassnahmen, für  welche  Beitragsge  -  suche gestellt werden, durch Fachorgane auf ihre Beitragsberechtigung überprüfen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfahren
                            1  Der Forstdienst legt den Gemeinden auf Verlangen einen Voranschlag über die ge  -  planten Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald und deren Kosten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche sind vor Durchführung der Massnahmen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revierförster erstellen zuhanden der Gemeinden die Bestätigung über durchge  -  führte Wildschadenverhütungsmassnahmen und über den Abbruch von alten Zäunen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Technische Massnahmen
                            1  Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  im Wald:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  der Einzelschutz, die Einzäunung von Jungwüchsen und der Abbruch  überflüssiger Zäune;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  auf Verjüngungsflächen grösser als 1,5  ha im Rahmen von Wiederher  -  stellungsprojekten: Die Erstellung von so vielen Hochsitzen wie von  Forstamt  und  Jagd-  und  Fischereiverwaltung   als  notwendig   erachtet  innert den ersten drei Jahren, das Einrichten der Freihalteflächen und  deren Unterhalt während zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Feld: der Einzelschutz und die Einzäunung landwirtschaftlicher Intensiv  -  kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entschädigungstarife
                            1  Bei der Zusprechung von Entschädigungen sind je nach topografischen Verhältnis  -  sen folgende  Tarife  anzuwenden und bei extremen Schadenereignissen zusätzliche  Kantons- und Bundesbeiträge einzubinden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Wald:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Jährlicher zweckgebundener Beitrag von Fr.  8.– bis Fr.  12.– pro Hekt  -  are bei grösseren Forstbetrieben mit genehmigtem Betriebsplan oder  Liefern von Material für den Einzelschutz oder Vergütung der ausge  -  wiesenen Materialkosten oder Beitrag von Fr.  4.– bis Fr.  6.– pro Lauf  -  meter Zaun oder Beitrag von Fr.  1.– bis Fr.  3.– pro Laufmeter Zaun  und Liefern von Drahtgeflecht, Pfählen und anderem Zubehör für Ein  -  zäunungen.   Die   Materialbeschaffung   ist   Sache   des   zuständigen   Re  -  vierförsters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  *  im   Rahmen   von  Wiederherstellungsprojekten:   Beitrag   von   Fr.  170.–  pro Hochsitz; Beitrag von Fr.  10.– pro Are Freihaltefläche für das Ein  -  richten; Beitrag von  Fr.  3.30 pro Are Freihaltefläche  für  das Mähen  (höchstens zweimal pro Jahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  *  Beitrag von Fr.  2.– bis Fr.  3.– pro Laufmeter für den Abbruch über  -  flüssiger   Zäune,   sofern   das   Drahtgeflecht   wieder   verwendbar   ist;  andernfalls Fr.  1.– pro Laufmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  im Feld:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Liefern von Material für den Einzelschutz oder Vergütung der ausge  -  wiesenen   Materialkosten   oder   Ausleihe   von   Zaunmaterial   für   den  Schutz von landwirtschaftlichen Intensivkulturen in der Schadenspha  -  se oder einmaliger Beitrag an die Einzäunung von mehrjährigen Inten  -  sivkulturen ab einer Hektare Fläche von Fr.  4.– pro Laufmeter Zaun  oder   einmaliger   Beitrag   an   die   Einzäunung   von   reinen   Obstbaum  -  schulkulturen   ab   einer   Hektare   Fläche   von   Fr.  2.–   pro   Laufmeter  Zaun.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Meldung
                            1  für Wildschadenverhütungsmassnahmen ausgerichteten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Weisungen des Regierungsrates über die Verwaltung und über die Leistungs  -  pflichten der kommunalen Wildschadenverhütungskassen vom 29.  November  1988  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  April  1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.02.1994  01.04.1994  Erstfassung  7/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, 1. 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001
§ 6 Abs. 1 13.02.2001 01.03.2001 geändert 7/2001
                            § 6 Abs. 1, 1.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2001  01.03.2001  geändert  7/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1, 1.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2001  01.03.2001  geändert  7/2001