Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen  Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse  im Berggebiet  Vom 2. Dezember 1985 (Stand 1. Januar 2022)  Gestützt auf Art.  35 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über  den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Bergge  -  biet vom 5.  Oktober 1984  1  )  von der Regierung erlassen am 2.  Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zuständige kantonale Amtsstelle
                            1  Zuständige kantonale Amtsstelle ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformati  -  on (Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedürfnisnachweis
                            1  Die Gemeinde hat nachzuweisen, dass für mietzinsgünstige Wohnungen ein Be  -  dürfnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Baupolizei
                            1  Die baupolizeilichen Vorschriften müssen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen, soweit  sie strengere Anforderungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Änderungen
                            1  Projektänderungen sowie nachträgliche Um- und Ausbauarbeiten bedürfen der vor  -  gängigen Zustimmung des Amtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  950.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Auflagen und Bedingungen eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zweckentfremdung
                            1  Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn  a)  Räume ganz oder teilweise zu andern als zu Wohnzwecken verwendet wer  -  den;  b)  eine Wohnung als Zweit- oder Ferienwohnung verwendet wird;  c)  die massgebenden Einkommens- oder Vermögensgrenzen überschritten wer  -  den;  d)  die verfügten Mietzinse überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sistierung
                            1  In unverschuldeten Härtefällen kann die Amortisation von Darlehen auf begründe  -  tes Gesuch hin durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales sistiert wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei kann die Amortisationszeit auf höchstens 20 Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Einkommens- und Vermögensgrenze
                            1  Die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss Artikel  12 der Vollziehungsver  -  ordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der  Wohnverhältnisse im Berggebiet gelten auch für Projekte zur Verbesserung der  Wohnverhältnisse im Berggebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenze
                            1  Die Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenze gemäss Artikel  8 und 12  der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die  Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet erfolgt jeweils analog der Anpas  -  sung dieser Ansätze auf Bundesebene bei einer Veränderung des Landesindexes der  Konsumentenpreise um 10  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitrag Dritter
                            1  Ausnahmsweise können Dritte die gemäss Artikel  22 der Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnver  -  hältnisse im Berggebiet festgelegten Beiträge der Gemeinden übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bauliche Mindestanforderungen und zulässige  Erstellungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bauliche Anforderungen, Nettowohnfläche, Zimmerfläche
                            1  Die baulichen Anforderungen, die minimalen Nettowohnflächen sowie die mini  -  malen Zimmerflächen richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom Bundesamt für Wohnungswesen jeweils herausgegebene «Technische  Anhang» ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen, Nettowohn- und Zimmerflächen für Projekte zur Verbesse  -  rung der Wohnverhältnisse im Berggebiet sind im Anhang festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kostengrenze
                            1  Die nachstehenden zulässigen Erstellungskosten dürfen nicht überschritten wer  -  den  *  Wohnungsgrösse  Nettowohnfläche  Erstellungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zimmer  89 m²  Fr.  360  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zimmer  100 m²  Fr.  435  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zimmer  107 m²  Fr.  480  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximalen Erstellungskosten gemäss Absatz  1 erhöhen sich bei Eigentums  -  wohnungen um 10 Prozent und bei Einfamilienhäusern um 35  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für halbe Zimmereinheiten erhöhen sich die Kostengrenzen gemäss Absatz  1 um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostengrenzen für Projekte zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berg  -  gebiet sind im Anhang festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Verhältnisse diese  Kostengrenzen bis zu 10  Prozent heraufsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anrechnung als halbe Zimmer *
                            1  Als halbe Zimmer gelten:  a)  Wohnküchen mit einer Nettofläche von mindestens 11  m²;  b)  Wohndielen oder Essplätze mit Fenstern ins Freie und einer verkehrsfreien  Fläche von mindestens 6  m²;  c)  Zimmer ausserhalb des Wohnungsabschlusses von mehr als 6 und weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  m² Nettofläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abweichungen
                            1  Bei Wohnungserneuerungen können Abweichungen von den baulichen Mindestan  -  forderungen gemäss Artikel  9 gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Kostenüberschreitung
                            1  Das Amt kann ausnahmsweise Überschreitungen der Erstellungskostengrenzen zu  -  lassen bei:  a)  erschwerten Bauverhältnissen;  b)  Wohnungen für Betagte und Invalide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
                            3. Kostenbegriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anlagekosten
                            1  Die beitragsberechtigten Kosten setzen sich zusammen aus den Grundstück- und  den Erstellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundstückkosten, Baurechtszins
                            1  Die Grundstückkosten entsprechen der Position 0 des Baukostenplans der Schwei  -  zerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (BKP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückkosten oder der zum Zinssatz der 1.  Hypothek kapitalisierte Bau  -  rechtszins dürfen in der Regel 25 Prozent der Anlagekosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Erstellungskosten
                            1  Die Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Vorbereitungsarbeiten (BKP  Position 1), dem Gebäude (BKP Position 2), den Umgebungsarbeiten (BKP Position
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) und den Baunebenkosten (BKP Position 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Gesuche
                            1  Gesuche sind beim Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht kantonales Recht Anwendung findet, richtet sich das Verfahren nach  den bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann Weisungen erlassen und Merkblätter herausgeben. Diese bedürfen  der Genehmigung durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1.  Januar 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1985  01.01.1986  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 4 Abs. 1  geändert  2007, 4307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 6 Abs. 1  geändert  2007, 4307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 6a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 7  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 11  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 13  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 14  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Art. 18  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.12.1985  01.01.1986  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 4 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2007, 4307
Art. 6 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2007, 4307
Art. 6a 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 7 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 9 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 10 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 10 Abs. 4 27.11.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 10 Abs. 5 27.11.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 11 27.11.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 13 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 14 27.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 18 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
                            Anhang 1  01.03.2022  01.01.2022  Inhalt geändert  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 4  (Stand 1. Januar 2022)  In Anlehnung an den technischen Anha  ng für Eigentumswohnungen und Einfamili-  enhäuser  des  Bundesamtes  für  Wohnungswe  sen  (BWO)  vom  Februar  1998  werden  folgende baulichen Anforderungen für Pr  ojekte zur Verbesserung der Wohnverhält-  nisse im Berggebiet erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wohngrösse und minimales Raumprogramm  Zimmerzahl  ohne Küche,  Bad und WC  Minimale  Nettowohnflä-  che m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemein-  schaftsbe-  reich m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schlaf-  und  Arbeits-  räume m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Küche m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bad,  WC m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Separates  WC m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Restflächen  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2                   50                   18                   14                   5                   4                   -                   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3                   65                   20                   26                   5,5                   4,5                   -                   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4                   85                   22                   38                   6                   5,5                   1,5                   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5                  105                  24                  50                  6,5                  6                  1,5                  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6                  125                  26                  62                  7                  6,5                  1,5                  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Garage  Pro  Eigentumswohnung  oder  Einfamilienhaus  wird  maximal  nur  eine  Garage  oder  ein Einstellhallenplatz berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Behindertengerechtes Bauen  Die Anforderungen an das behindertengere  chte Bauen müssen erfüllt sein. Die Tür-  breite beträgt mindestens 80 cm, die Ga  ngbreite mindestens 1,2 m und die Treppen-  breite mindestens 1,0 m.  Bei  bestehenden  Wohnungen  und  Einfamilie  nhäusern,  bei  Erneuerungen  oder  falls  die zu ergreifenden Massnahmen unverhäl  tnismässig hohe Mehrkosten verursachen,  sind in Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kostengrenzen  Die  nachstehenden  zulässigen  Erstellungskos  ten  für  Projekte  zur  Verbesserung  der  Wohnverhältnisse im Berggebiet dürfen nich  t überschritten werden (Art. 10 Abs. 4).  Sie entsprechen einem Baupreisindex von  130,1 Punkten (Stand Oktober 2021, Re-  gion Ostschweiz, Basis Oktober 1998 = 100 Punkte).  Zimmerzahl ohne Küche,  Bad und WC  Stockwerkeigentum  Fr.  Reihen- und Einfamilien-  haus Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2                                     305                                     000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5                                   339                                   000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  374 000.–  495 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5  414 000.–  532 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  455 000.–  570 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5  492 000.–  622 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  529 000.–  673 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5  567 000.–  708 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  604 000.–  743 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,5  642 000.–  771 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7                                                                                          800                                             000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,5                                                                                      829                                           000.–  Für  Garagen,  Einstell-  oder  Parkplätze  werden  in  der  Regel  folgende  Zuschläge  gewährt:  Pro Garage oder Einstellplatz  Fr. 31 000.–  Pro gedeckter Parkplatz  Fr. 19 000.–  Pro Parkplatz im Freien  Fr. 8000.–  Die  zulässigen  Erstellungskosten  erhöhen  od  er  vermindern  sich  entsprechend  dem  Baupreisindex, Region Ostschweiz, jeweil  s gemäss dem Stand  im Oktober des Vor-  jahres.  Die Finanzier- und Tragbarkeit wird aufg  rund der Anlagekosten beurteilt. Die Kos-  tenlimiten  können  aufgrund  der  regionalen  Unterschiede  (Standort,  Bauart)  tiefer  oder höher angesetzt werden.