Verordnung des Erziehungsrates über die Lehrerkonferenzen
                            1)  ,  -  und  Stan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zweck  Geltungs  bereich  Konferenzen  und Kantonal  -  tagungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kindergartenkonferenz;  b)  die Primarschulkonferenz;  c)   die Konferenz der Sekundarstufe I;   19)  d)  die  Kantonsschulkonferenz  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  e)  ...   20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Fachkonferenzen:  a)  die Fachkonferenz Heilpädagogische Lehrpersonen (beste-  hend aus Lehrpersonen an Sonderklassen und Sonderschu-  len sowie schulischen Heilpädagogen an Regelklassen,  Lehrpersonen von Deutsch als Zweitsprache,   der Begabten-  förderung sowie Fachpersonen in den Bereichen Logopädie  und Psychomotorik);   19)  b)  die Konferenz der Lehrpersonen für textiles und technisches  Gestalten und Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (TTG WAH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ...   22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Präsidentenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Für alle  konferenzpflichtigen Lehrpersonen finden Kan-  tonaltagungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  beiden  Fachkonferenzen  sind  mit  je  drei  Delegierten  an  den  Stufenkonferenzen vertreten. Der Vorstand der jeweiligen Fachkon-  ferenz ordnet die Delegierten dazu ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen und Kantonaltagungen  sind alle Lehrpersonen verpflichtet, die mindestens zwölf Wochen-  lektionen unterrichten. Lehrpersonen der Kindergärten sind zur Teil-  nahme verpflichtet, wenn sie mindestens zehn W  ochenlektionen un-  terrichten. Lehrpersonen der Kantonsschule sind zur Teilnahme an  Kantonaltagungen verpflichtet, wenn sie mindestens acht Wochen-  lektionen unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer diese Pflicht ohne rechtzeitige schriftliche Entschuldigung ver-  säumt, hat ein  e Ordnungsbusse von Fr. 100.  --   zu bezahlen.  Die Kon-  ferenzvorstände melden unentschuldigte Versäumnisse den zustän-  digen Sc  hulbehörden bzw. Schulleitungen  .   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entschuldigungsgründe sind:  a)  Militär  -  und Zivilschutzdienst;  b)  Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  c)   schwere Krankheit naher Angehöriger;  d)  tiefe Trauer während acht Tagen;  e)  berufliche Abwesenheit (Klassenlager etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  strittige  Entschuldigungsgründe  entscheidet  der  Konferenz-  vorstand bzw. bei der Kantonaltagung der Vorstand derjenigen Kon-  ferenz, zu der die betroffene Lehrperson gehört. Über Einsprachen  Teilnahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -  und Sekundarstufe I und die Schulinspektoren sind zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)    Konferenzen  und  Kantonaltagungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -  und Wahlrecht von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   zur Genehmigung vorzulegen.  und Fachkonferenzen fin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Teilnahmerecht  Antragsrecht  Geschäftsord  -  nung, Protokoll  Stufen  -  und  Fachkonf  eren  -  zen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aus der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden je eine Ver-  tretung in den Erziehungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertretung der Primarstufe wird mit der Mehrheit der Stimmen  aus der Kindergarten-   und der Primarschulkonferenz sowie aus den  Fachkonferenzen gewählt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vertretung der Sekundarstufe I wird mit der Mehrheit der Stim-  men aus der Konferenz der Sekundarstufe I und aus den Fachkon-  ferenzen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonaltagungen dienen dem Austausch, der Weiterbildung  und dem Zusammenhalt aller Lehrpersonen im Kanton. Sie finden in  der Regel alle drei Jahre statt.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentenkonferenz legt die Themen und Ziele der Kantonal  tagungen fest. Die Mitglieder der Präsidentenkonferenz klären dazu  im Vorfeld bei den Lehrpersonen ihrer   Stufen  -  bzw. Fachkonferen-  zen die Bedürfnisse ab.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Organisation der Kantonaltagungen wird durch die Präsi-  dentenkonferenz ein Organisationskomitee eingesetzt. Das Organi-  sationskomitee besteht aus Lehrpersonen, welche im Kanton unter-  richten. Die  Leitung des Organisationskomi  tees hat der Kantonalprä-  sident.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Organisationskomitee trifft sich regelmässig zu Sitzungen und  organisiert die Kantonaltagungen gemäss den Zielen und Vorgaben  der Präsidentenkonferenz. Sie informiert die Präsidentenkonferenz  regelmässig über ihre Tätigkeiten und bezieht sie bei wichtigen Ent-  scheidungen mit ein.   23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstelle von Stufen-  und Fachkonferenzen können auch Delegier-  tenversammlungen stattfinden. Die jeweilige Geschäftsordnung re-  gelt die Befugnisse der Versammlung, die Wahl der Delegierten und  deren Stimm  -  und Wahlrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Schulhaus  soll  mit  mindesten  s  einem  Delegierten  an  den  Delegiertenversammlungen vertreten sein, bei jenen der Stufen-  Fachkonferenzen  jedoch  nur,  wenn  im  Schulhaus  Lehrer  der  ent-  sprechenden Stufe bzw. des entsprechenden Faches unterrichten.  Lehrervertre  -  tung im  Erziehungsrat  Kantonal  -  tagungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Delegiertenver  -  sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chtige Lehrpersonen wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  in der un-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Schulinterne  Weiterbildung  Einladungen  Geschäfte  Vorstän  de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Geschäftsordnungen  regeln  den  Vorsitz  bei  getrennten  oder  gemeinsamen Konferenzen. Im Übrigen konstituieren sich die Vor-  stände selbst.   19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Präsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus:   21)  a)  dem Kantonalpräsidenten;  b)  dem Präsidenten der Kindergartenkonferenz;  c)   dem Präsidenten und Vizepräsidenten bzw. den Co-Präsidenten  aus der Primarschulkonferenz;  d)  dem Präsidenten und Vizepräsidenten bzw. den Co-Präsidenten  aus der Konferenz der Sekund  arstufe I;  e)  den jeweiligen Präsidenten aus den Fachkonferenzen;  f)   dem Präsidenten der Kantonsschulkonferenz;  g)  dem Präsidenten aus dem Lehrerverein;  h)  den Lehrervertretungen aus dem Erziehungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes  Vorstandsmitglied  der  von  ihnen  vertretenen  Konferenz  bzw.  des  Lehrervereins vertreten lassen. Vorbehältlich anderslautender Best-  immungen  bezeichnen  verhinderte  Mitglieder  ihre  Stellvertret  selbst    21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorsitzender der Präsidentenkonferenz ist der Präsident der Kan-  tonaltagung (Kantonalpräsident).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Präsidentenkonferenz ist die zuständige Instanz für Vernehm-  lassungsverfahren  des  E  rziehungsrates  oder  des  Regierungsrates  in Erziehungs  -  und Standesfragen (§ 50 Abs. 2 Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann Vernehmlassungen an die Lehrerkonferenzen und an den  Lehrerverein  weiterleiten.  Stellungnahmen  sind  von  der  Präsiden-  tenkonferenz mit einer ei  genen Stellungnahme der zuständigen Be-  hörde zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Präsidentenkonferenz koordiniert die Tätigkeit der Lehrerkon-  ferenzen und ist für die Durchführung der Kantonaltagungen zustän-  dig. Das Erziehungsdepartement setzt auf Vorschlag der Präsiden-  tenkonferenz  das  Datum  der  ordentlichen  Stufen  -   und  Fachkonfe-  renzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Zusammenset  -  zung der Präsi  -  denten  -  konferenz  Aufgabe der  Präsidenten  -  konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    oder  der  Erziehungsrat  kann  der  -   und  Erziehungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  is-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  und Fachkonferenzen sowie der Präsi-  -  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  beziehen das doppelte Sitzungsgeld.  iehungsdepartement vorgängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  in  Lehrmittel  -  kommissionen  Entschädigun  -  gen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Regierungsrat genehmigt am 12. Februar 1985.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss ERB vom 29. Juli 1998, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 1998 (Amtsblatt 1998, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss ERB vom 3. August 1995, in Kraft getreten am 1.  nuar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1087).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  In Kraft  getreten am 8. März 1985 (Amtsblatt 1985, S. 221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung gemäss ERB vom 24. September 2003, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung gemäss ERB vom 31. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 752).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt durch ERB vom 7.  Mai 2014, in Kraft getreten am 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 765).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben durch ERB vom 7  .  Mai 2014, in Kraft getreten am 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 765).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss ERB vom 7. Mai 2014, in  Kr  aft getreten am 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 765).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am 1.  gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung gemäss ERB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1.  gust 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1164).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Aufgehoben durch ERB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1.  gust 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1164).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung  gemäss  ERB  vom  16.  März  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2022 (Amtsblatt 2022, S. 610).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  16.  März  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2022 (Amtsblatt 2022, S. 610).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt  durch  ERB  vom  16.  März  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2022 (Amtsblatt 2022, S. 610).