Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            ngeschlossenen Kantone durch die Vereinigten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            Die Organe dieser Vereinbarung sind:  −      der Verwaltungsrat,  −      die Geschäftsleitung,  −      die Kontrollstelle  der  Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1   Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwal-  tungsrat der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben sei-  nen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:  a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des  Verteilungs  schlüssels.  b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.  c)   Entschädigung  der  Organe  dieser  Vereinbarung  sowie  Vergü-  tung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs  -  und Verwal-  tungs  kosten.  d)  Aufsicht  über  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  vorliegender  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Geschäften  gemäss  Abs.  2,  lit.  a)  bis  d)  sind  nur  die  Verwal-  tungsratsmitglieder  stimmberechtigt,  welche  Vertreter  der  dieser  Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1   Die  Geschäftsleitung  der  Rheinsalinen  übernimmt  alle  Aufgaben,  die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:  a)    Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in  der  Sc  hweiz  hergestellten  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Salzarten.  b)    Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re-  galgebühr.  c)    Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.  d)    Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte  für die  wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mit-  wirkung der Kantone.  e)    Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  kantonalen  und  eidge-  nössischen Instanzen.  f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beraten-  der Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:  gericht entschieden.  ten und Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss  sind an den Verwaltungsrat der Rheinsali-  jahres  erklärt  h-