Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Ausführungsbestimmungen über die  Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons nach  dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  Vom 9. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2011)  Gestützt auf Art.  10  Abs.  2 der Vollziehungsverordnung  zum Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG)  1  )  von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Versicherungssumme
                            1  Die Versicherungssumme pro Schadenereignis für Personen-, Sach- und Vermö  -  gensschäden sowie für Schadenverhütungskosten beträgt 5  Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherungssumme pro Schadenereignis für Veruntreuungsschäden beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.5  Millionen  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Selbstbehalt
                            1  Bei reinen Vermögensschäden und Schadenverhütungskosten beträgt der Selbstbe  -  halt 10  Prozent des Schadens, maximal 1000  Franken pro Ereignis. Bei Personen  -  schäden ist kein Selbstbehalt zu übernehmen. Bei Sachschäden beträgt der Selbstbe  -  halt 200  Franken pro Ereignis. Bei Veruntreuungsschäden beträgt der Selbstbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent des Schadens, maximal 5000  Franken. Den Selbstbehalt trägt der Kanton  beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann auf die Personen Rückgriff nehmen, die den Schaden verursacht  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Prämien
                            1  Der Kanton bezahlt 10  Prozent der Jahresprämie. Der Rest der Prämie wird je zur  Hälfte auf die Kreise und Bezirke aufgrund der Einwohnerzahlen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  220.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei werden die folgenden Einwohnerkategorien angewandt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kreise mit  a)  bis 2000 Einwohnern  b)  2001 bis 5000 Einwohnern  c)  5001 bis 10  000 Einwohnern  d)  10  001 bis 15  000 Einwohnern  e)  15  001 bis 20  000 Einwohnern  f)  20  001 bis 50  000 Einwohnern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bezirke mit  a)  bis 10  000 Einwohnern  b)  10  001 bis 20  000 Einwohnern  c)  20  001 bis 30  000 Einwohnern  d)  30  001 bis 50  000 Einwohnern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherungsverträge können eine Überschussbeteiligung vorsehen. Ein allfäl  -  lig erzielter Überschuss geht an den Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Anzeigepflicht im Schadenfall
                            1  Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss  Artikel  10  Absatz  1 GVV zum  SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Versicherten verpflichtet, das Departement für Finanzen und Gemeinden  unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt auf den 1.  Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  220.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.1996  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2001  01.01.2002  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2001  01.01.2002  Art. 3  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  Art. 1 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  Art. 3 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 4  totalrevidiert  2006, 4283
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2010  01.01.2011  Art. 2 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  09.12.1996  01.01.1997  Erstfassung  -