Satzung für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen an der Hochschule St.Gallen
                            für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und  für das Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und  Mittelunternehmen an der Hochschule St.Gallen  Mittelunternehmen an der Hochschule St.Gallen  vom 15. August 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen  erlässt  aufgrund von Art. 4 Ziff. 1 des Gesetzes über die Handels-Hochschule vom 1.  Januar 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nachstehende Satzung:  I.  Bestand und Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das Schweizerische Institut für gewerbliche Wirtschaft führt das  Intensivstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (im  folgenden Intensivstudium KMU) als berufsbegleitende Weiterbildung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Mit dem Intensivstudium KMU werden Führungskräfte in Klein- und  Mittelunternehmen (Unternehmer, oberste Führungskräfte und Nachwuchs für  oberste Führungspositionen) auf anspruchsvolle Führungsaufgaben  vorbereitet.  II.  Studienaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Studiengang besteht aus mehreren Kursblöcken. Das Intensivstudium  KMU ist in Semester gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Studiengang schliesst mit dem Diplom für Führungskräfte in Klein- und  Mittelunternehmen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom berechtigt zur Führung der Bezeichnung Diplom für  Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (abgekürzt KMU-Diplom  HSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Diplom erhält, wer:  a)   das ganze Studium durchlaufen hat;  b)   die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat;  c)   die Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen hat.  III.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Mit dem Intensivstudium KMU befassen sich die folgenden Organe:  a)   der Direktor;  b)   der Studienleiter;  c)   der Beirat;  d)   die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Direktor  Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Hochschulrat aus dem Kreis  der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm obliegen:  a)   die unmittelbare Leitung des Intensivstudiums KMU;  b)   der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;  c)   die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag des Hauptdozenten;  d)   die Koordination der Lehrpläne der Haupt- und der Fachdozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählt. Er untersteht dem Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm obliegen namentlich:  a)   die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des  Intensivstudiums KMU;  b)   die Sicherstellung der Verbindung der Organe des Intensivstudiums KMU  unter sich und zu den Hochschulorganen;  c)   die Vorabklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des  Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Beirat  Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten  aus Wirtschaft und Wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident wird auf Antrag der Kommission vom Senat, die übrigen  Mitglieder werden von der Kommission für vier Jahre gewählt. Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beirat findet sich wenigstens einmal jährlich zu einer Sitzung  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Intensivstu-diums  KMU bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.  Kommission  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Kommission gehören an:  a)   der Rektor oder ein Prorektor, der den Vorsitz führt;  b)   der Direktor;  c)   fünf bis neun vom Senat für vier Jahre gewählte Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Studienleiter führt das Sekretariat der Kommission. Er hat beratende  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Kommission plant und beaufsichtigt das Intensivstudium KMU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen namentlich:  a)   die Konkretisierung der Studienvorschriften;  b)   die Wahl des Studienleiters und der Hauptdozenten;  c)   die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und  Hochschulrat;  d)   die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung  zuhanden des Hochschulrates;  e)   die Festlegung der von den Teilnehmern zu entrichtenden  Studiengebühren;  f)   die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Kommission wird einberufen:  a)   vom Vorsitzenden;  b)   vom Direktor;  c)   auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einladung nennt die Verhandlungsgegenstände. Sie hat zusammen mit  den Unterlagen den Mitgliedern wenigstens fünf Tage vor der Sitzung  zuzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der  Vorsitzende stimmt mit; er entscheidet bei Stimmengleichheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktor Antrag über die Fachreferenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Hochschuldozenten oder ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und  von öffentlichen Institutionen können als Fachreferenten bestimmt werden.  V.  Teilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Zum Studium kann zugelassen werden, wer nachweisen kann:  a)   einen Hochschulabschluss, den Abschluss einer höheren Fachprüfung oder  die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Direktion als gleichwertig  anerkannten Seminar;  b)   wenigstens drei Jahre Führungspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er  von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen absehen und die Qualifikation zur  Teilnahme in einem Aufnahmegespräch beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Teilnehmer verpflichten sich, sich allen Prüfungen zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studiengebühren werden in der Regel nicht zurückerstattet.  VI.  Betriebsmittel und Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Das Intensivstudium KMU ist grundsätzlich selbsttragend zu gestalten. In  begründeten Fällen kann die Hochschule St.Gallen im Rahmen des  Voranschlags einzelne Beiträge sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Für das Intensivstudium KMU wird eine besondere Rechnung geführt. Die  Rechnungsführung obliegt dem Institut für gewerbliche Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden nach  Abzug der Honorierung des Instituts für gewerbliche Wirtschaft auf neue  Rechnung vorgetragen.  VII.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Diese Satzung wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 angewendet.  Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 15. Mai 1995  Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 15. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  II.  Für Studenten, die das Intensivstudium KMU vor dem 1. Oktober 1995  begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.  III.  Absolventen des Intensivstudiums KMU, die das Zertifikat nach den  bisherigen Vorschriften erworben haben, können die Bezeichnung Diplom für  Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (KMU-Diplom HSG)  ebenfalls führen, wenn sie nachträglich eine Diplomarbeit erfolgreich  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Hochschulrat erlassen am 15. August 1988; vom Regierungsrat  genehmigt am 6. September 1988; in Vollzug ab 1. Oktober 1988. Geändert  durch Nachtrag vom 15. Mai 1995, nGS 30-77.