Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer
                            Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung  und Subventionierung von Fortbildungsurlauben  der Volksschullehrer  Gestützt  auf  Art.  56  des  Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    und  Art.  8b  der  Lehrerbesol-  dungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  von der Regierung erlassen am 19. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Bezahlte  Fortbildungsurlaube  mit  einer  Dauer  bis  zu  drei  Monaten  können  von  den  zuständigen  Gemei  ndeschulbehörden  Lehrkräften  gewährt  werden,  die  während  minde  stens  10  Jahren  und  mit  einem  Pensum von mindestens 20 Lektionen  pro Woche Unterricht an einer  Volksschule  im  Kanton  Graubünden  er  teilt  haben.  Nach  weiteren  10  Jahren  und  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  für  den  ersten  Fortbildungsurlaub kann von der zust  ändigen Schulbehörde ein zwei-  ter Fortbildungsurlaub bis zu drei Monaten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     An die Gewährung von Fortbildungs  urlauben wird die Bedingung ge-  knüpft,  dass  die  betreffende  Lehrkraft  auf  freiwilliger  Basis  vor  je-  dem  der  beiden  möglichen  Urlaube  Fortbildungskurse  besucht  hat,  die mindestens halb so lange wie  der beantragte Urlaub dauerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Der  Urlaub  muss  sich  auf  ein  au  sführliches  und  verbindliches  Fort-  bildungsprogramm  abstützen.  Dieses  ist  der  Schulbehörde  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate vor Beginn des Fortbildungsurlaubs/der Intensivfortbildung  zusammen  mit  dem  Gesuch  um  Gewährung  eines  bezahlten  Fortbil-  dungsurlaubs  vorzulegen  und  dem/der  zuständigen  Schulinspektor/in  zur  Überprüfung,  Genehmigung  und  Meldung  an  das  Erziehungs-  departement zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Der  Fortbildungsurlaub  dient  vor  allem  dazu,  die  Teilnahme  an  den  Intensivfortbildungskursen  der  EDK-Ost,  an  ähnlichen  Kursen  für  italienischsprachige  Lehrer  sowie  an  weiteren  Kursen  mit  entspre-  chenden Zielen und Anforderungen zu ermöglichen. Für die Bewilli-  gung  weiterer  Fortbildungsvorhaben  ist  die  Beurteilung  des  Fortbil-  dungsprogramms  entscheidend.  Es  wi  rd  vorausgesetzt,  dass  die  be-  urlaubte  Lehrkraft  während  des  ganzen  Fortbildungsurlaubs,  in  den  auch mindestens zwei Ferienwochen einzuschliessen sind, ein auf die  Lehrtätigkeit  bezogenes  Arbeitspr  ogramm  absolviert.  Dieses  muss  Gewähr dafür bieten, dass es der Le  hrkraft neue Impulse für ihre Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art. 38 des Schulgesetzes, BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  421.080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rufstätigkeit   gibt   und   ihre   fach  lichen,   methodisch-didaktischen  und/oder pädagogischen Fähigkeiten we  sentlich zu fördern vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Die  Beurlaubung  eines  Lehrers/einer  Lehrerin  darf  sich  auf  den  Schulbetrieb nicht nachteilig auswirken. Der Fortbildungsurlaub darf  in der Regel nur ein Schuljahr tangieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Für die Urlaubszeit ist ein geeigneter Stellvertreter einzusetzen. Über  die  Befähigung  des  vorgesehenen  Stellvertreters  entscheidet  der/die  zuständige Schulinspektor/in.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Die  Gesuchsteller  haben  einen  vom  Erziehungsdepartement  auszu-  fertigenden  Verpflichtungsschein  zu    unterzeichnen,  wonach  sie  bei  einem allfälligen Rücktritt von der Le  hrtätigkeit an einer öffentlichen  Schule  im  Kanton  Graubünden  dem  Kanton  und  der  Gemeinde  das  während  des  Urlaubs  bezogene  Geha  lt  wie  folgt  zu  erstatten  haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Prozent  bei  einem  Austritt  im  ersten  Jahr  nach  dem  Urlaub.  Hierauf reduziert sich der zurückzuzahlende Beitrag jedes Jahr um 20  Prozent.  Sofern  die  Lehrkraft  ihre  Stelle  innerhalb  der  Volksschule  des  Kantons  Graubünden  wechselt,  ist  nur  der  von  der  Gemeinde  während des Urlaubs bezogene Ge  haltsanteil zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Am Ende des Urlaubs sind die  vorgesetzte Schulbehörde und der/die  zuständige  Schulinspektor/in  in  einem  schriftlichen  Bericht  über  die  Tätigkeit während des Fortbildungsur  laubs zu orientieren. Gleichzei-  tig  sind  dem  Schulrat  die  Ausweise    über  die  besuchten  Kurse  und  Veranstaltungen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Diese     Ausführungsbestimmungen     tr  eten  auf  Beginn  des  Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991/92 in Kraft.