Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung --> 512.51
                            1)  vom 4. August 1992  Als  zuständige  kantonale  Behörde  für  den  Vollzug  der  Arbeits-  leistung  infolge  Militärdienstverweigerung  wird  das  Arbeitsamt  des  Kantons Thurgau bezeichnet.  Das  Arbeitsamt  erfüllt  die  Aufgabe  gemäss  Artikel  74  Absatz  2  der  Verordnung   des   Bundesrates   über   die   Arbeitsleistung   infolge  Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992  Die  in  Frage  kommenden  kantonalen  Ämter,  Anstalten  und  Domä-  nen  sind  gehalten,  im  Rahmen  ihrer  Möglichkeiten  Stellen  für  die  Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 824.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Kraft gesetzt auf den 8. August 1992.