Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleis... (546.320)
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleis... (546.320)
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen Vom 20. September 1994 (Stand 1. Januar 2009) Gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleis - tungen
1 ) von der Regierung erlassen am 20. September 1994
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die dem Lastenausgleich unterliegenden Nettoaufwendungen sowie die Aus - gleichs- und Spitzenbrecherbeiträge werden vom Kantonalen Sozialamt festgelegt und abgerechnet. *
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Ermittlung der massgeblichen Berechnungs - faktoren beizutragen.
3 ... *
Art. 2 Einnahmen der Gemeinden
1 Ansprüche auf Rückerstattungen aus Verwandtenunterstützungspflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend zu machen. Diesbezügli - che Einnahmen sind mit den Aufwendungen zu verrechnen oder zuhanden des Las - tenausgleiches gutzuschreiben.
1) BR 546.300
Art. 3 Fristen
1 Für die Geltendmachung der Nettoaufwendungen und die Berechnung der Aus - gleichs- und Spitzenbrecherbeiträge gelten folgende Fristen: * a) Die Nettoaufwendungen gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz
1 ) haben die Gemeinden dem Kantonalen Sozialamt jeweils spätestens 30 Tage nach Ab - lauf des Quartals in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt ermittelt auf den gleichen Zeitpunkt die Unterstützungsaufwendungen für Gemeinde - bürger mit ausserkantonalem Wohnsitz und erstellt quartalsweise zuhanden der Gemeinden eine Abrechnung; b) Die übrigen Nettoaufwendungen gemäss Lastenausgleichsgesetz haben die Gemeinden dem Kantonalen Sozialamt jeweils mit der letzten Quartalsabrech - nung der Nettoaufwendungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürfti - ger jedoch spätestens bis 31. Oktober in Rechnung zu stellen; c) Die Ausgleichs- und Spitzenbrecherbeiträge werden vom Kantonalen Sozial - amt jeweils per 31. Dezember berechnet.
Art. 4 Einwohnerzahl
1 Für die Berechnung der Restkosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
2 ) ist jeweils die neueste Einwohnerzahl gemäss jährlicher Bevölkerungsfortschreibung des Bundesamtes für Statistik (ESPOP-Erhebung) massgebend.
Art. 5 Meldepflicht
1 Die Gemeinden melden innert 30 Tagen dem Kantonalen Sozialamt jeden Sozial - hilfeempfänger. *
2 Die Alimentenbevorschussungsfälle meldet die Gemeinde gleichzeitig mit der Rechnungstellung einmal jährlich.
3 Die gleiche Meldepflicht besteht auch bei wesentlichen Änderungen in der Art und im Mass der ausgerichteten Leistungen.
4 Das Kantonale Sozialamt berücksichtigt in der Abrechnung nur ordnungsgemäss gemeldete Fälle. *
Art. 6 * Fehlbare Gemeinden
1 Das Departement kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzli - chen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ih - nen eine Reduktion des Beitrags auferlegen.
2 Die Dienststelle kann Gemeinden ermahnen, die ihre gesetzlichen Pflichten miss - achten. Ihr obliegt auch die Antragstellung an das Departement gemäss Absatz 1.
1) BR 546.250
2) BR 546.300
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 1994 3 ) in Kraft.
3) Im KA vom 30. September 1994 publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.09.1994 01.10.1994 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 1 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 4 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 6 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.09.1994 01.10.1994 Erstfassung -