Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  vom 25. Februar 1986 (Stand 1. Juli 2020)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , in Anwendung  von   Art.   8   des   Einführungsgesetzes   zum   Schweizerischen   Zivilgesetzbuch   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juli 1911/22. Juni 1942  2  als Normalarbeitsvertrag:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerin  -  nen und Arbeitnehmern (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die in Privat-, Ge  -  schäfts- oder Kollektivhaushalten, wie Heimen, Pensionen, Anstalten, Spitälern,  hauptberuflich   oder   regelmässig   teilzeitlich  4    Betreuungsarbeiten   oder   hauswirt  -  schaftliche Arbeiten verrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt auch für Volontär- und Au-pair-Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Ausnahmen
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag wird nicht angewendet auf:  a)  landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;  5  b)  amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Amtsblatt zur Stellungnahme veröffentlicht am 4. November 1985, ABl 1985, 1671; in  Vollzug ab 1. Mai 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder  tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betref  -  fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)  vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf regelmässig teilzeitlich  6   Beschäftigte sowie auf Arbeitsverhältnisse nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 dieses Normalarbeitsvertrags werden Art. 5 Abs. 1 lit. b und c, Art. 10, 11,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 und Art. 14 bis 16 dieses Normalarbeitsvertrags nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirkung
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille und wirkt unmittelbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  a)  abweichende schriftliche Vereinbarungen;  b)  zwingende Vorschriften des Obligationenrechts;  7  c)  öffentlich-rechtliche Vorschriften.  II. Probezeit und Kündigung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Probezeit
                            1  Die Probezeit beträgt einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kündigung
                            1  Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auflösen:  a)  während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Ta  -  gen;  8  b)  nach der Probezeit bis zum Abschluss des ersten Dienstjahres auf das Ende ei  -  nes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat;  c)  vom zweiten Dienstjahr an auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis von regelmässig teilzeitlich  9    Beschäftigten kann jederzeit  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden. Vor  -  behalten bleibt Abs. 1 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl.   Normalarbeitsvertrag  für landwirtschaftliche  Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer,  sGS  513.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder  tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betref  -  fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)  vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für Lehrlinge beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage; vgl. Art. 346 des BG betreffend die  Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder  tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betref  -  fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)  vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Einsatz des Arbeitnehmers  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einsatz
                            1  Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend  einzusetzen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
                            IV. Lohn  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Der Arbeitnehmer erhält den verabredeten oder den üblichen Lohn als Barlohn  oder als Bar- und Naturallohn.  Es gelten die Mindestlöhne nach der eidgenössi  -  schen  Verordnung   über  den   Normalarbeitsvertrag  für  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft vom 20.  Oktober 2010  11  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der persönlichen Wäsche im Haushalt  des Arbeitgebers sind Naturallohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regelmässig teilzeitlich  12   Beschäftigte arbeiten in der Regel im Stundenlohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Festsetzung
                            1  Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä  -  higkeiten des Arbeitnehmers und wird jährlich den Leistungen, den Dienstjahren  und der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   umfasst   die   nach   der   eidgenössischen   Alters-   und   Hinterlassenenversiche  -  rung  13   beitragspflichtigen Lohnbestandteile  14  , bei Bezügern von Renten dieser Ver  -  sicherung  15   auch den Freibetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. insbesondere auch Art. 328 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  221.215.329.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder  tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betref  -  fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)  vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Vgl. Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Vgl. Art. 5 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946,  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vgl. Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Familien- und Kinderzulagen sowie andere nach der eidgenössischen Alters- und  Hinterlassenenversicherung  16    nicht beitragspflichtige Bezüge dürfen bei der Fest  -  setzung des Lohns nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Lohnzuschlag
                            1  Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr wird mit einem Lohnzuschlag von 25  Prozent abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstundenarbeit wird entweder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abge  -  golten oder innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen. Überstun  -  den fallen an, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung
                            1  Der  Arbeitgeber   zahlt  den   Barlohn   einschliesslich  Sozialzulagen   und Lohnzu  -  schlag spätestens am Monatsende.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer wenigstens einmal monatlich eine  detaillierte Lohnabrechnung aus. Die Lohnabrechnung weist den Ferienlohn, die  Arbeitszeit während des Tages und der Nacht sowie die Präsenzzeit aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
                            1  Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit,  Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne sein  Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach beendeter Probezeit  Anspruch auf Lohn für:  a)  einen Monat im ersten Dienstjahr;  b)  zwei Monate vom zweiten bis fünften Dienstjahr;  c)  drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;  d)  vier Monate ab elftem Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt   der   Arbeitnehmer   in   Hausgemeinschaft   mit   dem   Arbeitgeber,   so   hat   er  überdies Anspruch auf Pflege, solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Treueprämie
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von:  a)  einem Drittel des Monatslohns nach fünf Dienstjahren;  b)  einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;  c)  drei Vierteln des Monatslohns nach fünfzehn Dienstjahren;  d)  einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Vgl. Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn arbeiten, ist das durchschnittliche mo  -  natliche Einkommen des letzten Dienstjahres massgebend.  V. Arbeits- und Freizeit, Ferien  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitszeit
                            1  Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und darf in der Regel 50  Stunden je Woche nicht übersteigen. Essenszeiten gelten als Arbeitszeit, wenn der  Arbeitnehmer serviert oder verpflichtet ist, sich auf Abruf bereit zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit eine Pause von einer Stunde zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Arbeitnehmer, der das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ist eine tägli  -  che Ruhezeit von wenigstens zehn aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit des regelmässig teilzeitlich  17   Beschäftigten richtet sich nach Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Überstundenarbeit
                            1  Der Arbeitnehmer ist in dringenden Fällen zur Leistung von Überstundenarbeit  verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zu  -  gemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Überstundenarbeit nicht durch Lohnzahlung mit 25  Prozent Zuschlag  abgegolten, so kann sie innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen  werden. In diesem Fall wird jeweils Ende Monat über die Überstundenarbeit abge  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Arbeitszeiterfassung
                            1  Eine Arbeitszeiterfassung weist wenigstens die aktiven Arbeitsstunden, die Prä  -  senzzeit, die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie die Ferien aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer die unterzeich  -  nete Arbeitszeiterfassung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder  tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betref  -  fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)  vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Arbeitsfreie Tage
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag je  Woche. Arbeitsfreie Tage sind in der Regel zusammenhängend zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ganze freie Tag ist nach Möglichkeit am Sonntag zu gewähren, der halbe  freie Tag am Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen halben freien Tag, wenn er an einem  öffentlichen Ruhetag  18  , ausser Sonntag, oder an einem hohen Feiertag  19   arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) besondere Fälle
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage:  a)  *  bei Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft zwei Tage;  b)  *  bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern einen Tag;  c)  *  bei Todesfall von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Kindern und Eltern bis  drei Tage;  d)  *  nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle ins  -  gesamt einen Tag;  e)  *  bei Geburt von eigenen Kindern oder Adoption von Kindern zwei Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ferien
                            a) Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien je Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen je Jahr für:  a)  Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20.  Altersjahr;  b)  Arbeitnehmer ab vollendetem 50.  Altersjahr oder 10.  Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Bezug
                            1  Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens in den ers  -  ten sechs Monaten des folgenden Dienstjahres zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Öffentliche Ruhetage sind die Sonntage sowie die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermon  -  tag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1.  November, Weihnachten und Stephanstag; vgl. Art.  2  RTG,  sGS  454.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Oster- und der Pfingstsonntag, der Eidgenössische  Bettag und Weihnachten; vgl. Art.  3  RTG, sGS  454.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Versicherungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unfälle und Berufskrankheiten
                            1  Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die  Unfallversicherung (UVG)  20   für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufs  -  krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt die Kosten für die Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankhei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Krankheit
                            1  Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer bei einer anerkannten Kran  -  kenkasse  22   für Krankenpflege versichert ist (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten in der  Allgemeinen Abteilung).  23   Der Arbeitnehmer trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Krankengeldversicherung  mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen  ab   (Taggeld   von   80   Prozent   des   Lohns   ab   dem   31.  Krankheitstag),   sofern   das  Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen worden ist. Arbeitgeber  und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in  dem Umfang, als dieser bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erhielte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufliche Vorsorge
                            1  Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach den Mindestvorschriften des  Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVG)  24  . Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersteht der Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht, so  hat er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von:  a)  zwei Monatslöhnen nach 20 bis 25 Dienstjahren;  b)  drei Monatslöhnen nach 26 bis 30 Dienstjahren;  c)  fünf Monatslöhnen nach 31 bis 40 Dienstjahren;  d)  sechs Monatslöhnen nach 40 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Vgl. Art. 91 Abs. 2 des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Vgl. EG zum BG über die Krankenversicherung, sGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Freizügigkeitsleistung  25    nach BVG  26    geringer als die Abgangsentschädi  -  gung nach Abs. 2, so wird die Differenz dem Altersguthaben  27   des Arbeitnehmers  zugeschlagen.  VI  bis  . 24-Stunden-Betreuung  *  (6  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * Hausgemeinschaft
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Arbeitnehmer anwendbar, die im  Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen in Form von  Hilfe und Unterstützung im Haushalt oder Betreuungsleistungen erbringen und  deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b * Präsenzzeit
                            a) Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Haushalt oder in den Räumen  der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt,  während der er sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss,  gilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während der ausserhalb  des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21c * b) Anrechnung der Präsenzzeit
                            1  Die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung geleistete Präsenzzeit wird wenigs  -  tens zu einem Viertel als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird in der Arbeitszeiterfassung gesondert ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21d * Minimal anzurechnende Arbeitszeit
                            1  Je Einsatztag werden wenigstens sieben Stunden Arbeitszeit angerechnet. Ausge  -  dreieinhalb Stunden Arbeitszeit angerechnet und höchstens fünf Stunden Arbeits  -  zeit geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art. 28 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.  Juni 1982, SR 831.40; Art. 331a und 331b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuchs (Fünter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Art. 15 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.  Juni 1982, SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21e * Pause
                            1  Dem Arbeitnehmer werden täglich wenigstens zwei Stunden Pause gewährt. Die  Pause muss nicht am Arbeitsplatz verbracht werden. Mussten in der vorhergehen  -  den Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause wenigstens vier  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21f * Reisekosten
                            1  Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Kosten für die notwendigen An-  und Rückreisen  zwischen Wohn- und Einsatzort. Die Reisekosten dürfen  nicht  vom Lohn abgezogen werden.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags
                            1  Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die schriftliche Ausfertigung des  Einzelarbeitsvertrags verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
                            1  Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses  diesen Normalarbeitsvertrag aus.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Arbeitsrechtliche Klagen *
                            1  Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten  Partei oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrich  -  tet, zuständig.  29  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Streitigkeiten   aus   dem   Arbeitsverhältnis   bis   zu   einem   Streitwert   von   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000.– gilt das vereinfachte Verfahren.  30  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 19. Dezem  -  ber 1972  31   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Dieser Erlass ist zu beziehen bei der Staatskanzlei, Drucksachenverkauf, Regierungsgebäude,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art.  34  Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art.  243  ff.  der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  nGS 16–56 (sGS 513.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag wird ab 1. Mai 1986 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  21–53  25.02.1986  01.05.1986
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
                            Gliederungstitel 3.  geändert  2020-034  12.05.2020  01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 aufgehoben 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 9a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 14a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, a) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, c) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, e) eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
                            Gliederungstitel 6  bis  .  eingefügt  2020-034  12.05.2020  01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21b eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21c eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21d eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21e eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21f eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-034  12.05.2020  01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24, Abs. 2 eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.1986  01.05.1986  Erlass  Grunderlass  21–53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 1, Abs. 1  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Gliederungstitel 3.  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 7  aufgehoben  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 8, Abs. 1  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 9a  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 10, Abs. 1  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 10, Abs. 2  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 14a  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, a)  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, b)  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, c)  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, d)  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, e)  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 2  aufgehoben  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Gliederungstitel 6  bis  .  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 21a  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 21b  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 21c  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 21d  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 21e  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 21f  eingefügt  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 24  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 24, Abs. 1  geändert  2020-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Art. 24, Abs. 2  eingefügt  2020-034