Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizeiverordnung
                            Ausführungsbestimmungen zur Feuerpolizei-  verordnung  Gestützt auf Art. 63 der Feuerpol  izeiverordnung vom 30. März 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 19. September 2000  I.         Schadenverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Feuerpolizei kann verlangen, da ss die brandschutzt echnische Beschaf-
                            fenheit nachgewiesen wird für:  Nachweis der  brandschutztech-  nischen Beschaf-  fenheit  a)  Stoffe, Bauteile und technische   Einrichtungen durch die Prüfung oder  ein Gutachten einer anerkannten Fachstelle;  b)    Handfeuerlöscher und Feuerungsaggr  egate durch ein Zeichen, das die  Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Gemeinde wählt ihre Brandschutzorgane.
                            Wahl der Brand-  schutzorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Brandschutzsachverständiger ist wä  hlbar, wer die fachlichen Voraus-  setzungen erfüllt.  Brandschutzsach-  verständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Brandschutzsachverständige hat  die einschlägigen Kurse des kanto-  nalen Feuerpolizeiamtes zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bauten im Sinne von Artikel 11 Litera b der Verordnung
                            2 )   sind insbeson-  dere:  a)     Wohngebäude  mit  mindestens  24  Wohnungen,  Geschäfts-  und  Ver-  waltungsgebäude,   Gewerbe-   und   Industriebetriebe,   Verkaufsge-  schäfte;  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bewilligungs-  fälle  b)    Beherber  gungs-    und    Gastgewerbebet  riebe wie Ferienheime, Gasthäu-  ser, Hotels, Kantinen, Kasernen,  Massenlager, Restaurants, Berg- und  Skihäuser, SAC-Hütten;  c)    Heime,    Spitäler,    A  lters- und Pflegeheime;  d)    Landwirtschaftsgebäude mit über 3 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Rauminhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  838.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  838.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bauten  und  Räume  mit  grosse  r  Personenbelegung  wie  Ausstellungs-  und  Markthallen,  Bahnhöfe,  Kinos,  Kirchen,  Schulhäuser,  Saalbau-  ten, Theater, Tribünen, Tu  rnhallen, Versammlungsräume;  f)     Lagerhäuser,  Einstellräume  für  Motorfahrzeuge,  Parkhäuser,  Zeug-  häuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Feuerpolizeiam  t erteilt Bewilligungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit,  Meldepflicht  a)  Bauten nach Artikel 11 Litera b und d der Verordnung;  b)    neue Feuerungsanlagen jeder Art ab 70kW Heizleistung;  c)     Wärmekraftanlagen,  die  durch    Verbrennungsmotoren  mit  einer  Lei-  stung von mehr als 20kW angetrieben werden;  d)    Treibstoffbezugsanlagen;  e)    Lager brennbarer Flüssigkeiten  der Gefährlichkeitsgrade 1 und 2 von  mehr als 4 000 Liter je Gebäude;  f)     Lager brennbarer Flüssigkeiten de  r Gefährlichkeitsgrade 3 und 4 von  mehr als 10 000 Liter je Gebäude;  g)    Lager von Flüssiggasen von mehr  als 50 Kilogramm je Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  übrigen  Fällen  obliegt  die  Bewilligung  den  Brandschutzorganen  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auswechslungen von Feuerungsaggregat  en jeder Art sind der Gemeinde  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die feuerpolizeilichen Bewilligungsge suche sind der Gemeinde mit Plä-
                            nen  und  Baubeschrieb  auf  den  vorgesc  hriebenen  Formularen  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bewilligungs-  gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die bei der Gemeinde eingehende  n Gesuche sind samt Plänen und Bau-  beschrieb ihrem Brandschutzsachver  ständigen zur Prüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bewilligung  durch die  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die Gemeinde die Brandsc  hutztätigkeit dem kantonalen Feuerpo-  lizeiamt  übertragen  hat,  stellt  sie  die  Gesuche  samt  Plänen  und  Baube-  schrieb diesem Amt zum Erlass der entsprechenden Verfügung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde  hat  die  Auflagen  de  s  Brandschutzsachverständigen  oder  des kantonalen Feuerpolizeiamtes  in ihren Baubescheid aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  für  die  feuerpolizeiliche  Bew  illigung  das  kantonale  Feuerpolizeiamt  zuständig,  hat  der  Brandschutzsachve  rständige  der  Geme  inde  diesem  das  Gesuch  samt  Plänen  und  Baubeschr  ieb  und  seiner  Stellungnahme  zuzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bewilligung  durch das Feuer-  polizeiamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  feuerpolizeiliche  Entscheid  de  s  kantonalen  Feuerpolizeiamtes  ist  dem Gesuchsteller und der  Gemeinde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beim  kantonalen  Ar  beitsinspektorat  einzureichenden  Planvorlagen  werden dem kantonalen Feuerpolizeiamt zur Prüfung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Arbeitsinspe  k  -  torat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Feuerpoli  zeiamt setzt das Arbeitsins  pektorat über Projekte  in Kenntnis, die ihm direkt zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Arbeitsinspektorat stellt dem ka  ntonalen Feuerpolizeiamt eine Kopie  seiner Verfügung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Das kantonale Feue rpolizeiamt stellt bei ih m eingehende Planvorlagen,
                            die  den  Gewässerschutz  betreffen,  dem  kantonalen  Amt  für  Umwelt  zur  Prüfung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Amt für  Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1
                            1    Die  vom  kantonalen  Feuerpolizeiamt  bewilligten  Bauten  werden  nach  der Fertigstellung durch dieses abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anschliessend kontrolliert das Brands  chutzorgan der Gemeinde die Ein-  haltung der Brandschutzvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, welche befangen sind, dürfe  n bei der Kontrolle nicht mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Für den Ausstand gelten die Besti  mmungen des Gerichtsorganisations-  gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Brandschutzkontrolle ist in fo  lgenden Zeitabständen durchzuführen:  Brandschutzkon-  trolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zeitabstände  a)  für  Wohngebäude  mit  zentraler  He  izanlage,  jeweils  das  ganze  Ge-  bäude anlässlich von Heiz  kesselauswechslungen;  b)     für  Wohngebäude  mit  Einzelfeue  rungen  sowie  für  Gebäude,  welche  nicht feuer- oder explosionsgefährlic  h sind und in welchen kein grös-  serer  Personenverkehr  und  keine  grösseren  Menschenansammlungen  stattfinden, alle 10 Jahre;  c)    für Gebäude, welche feuer- und  explosionsgefährdet sind oder in wel-  chen  grösserer  Personenverkehr  und  grössere  Menschenansammlun-  gen stattfinden, alle zwei Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RV über die Anpassung und Aufhebung von Regierungsverord-  nungen  an  das  Gerichtsorganisationsgesetz  Art.  1,  Ziff.  11,  AGS  2007,  KA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1055; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für  speziell  feuer-  und  explosions  gefährliche  technische  Einrichtun-  gen  und  Anlagen  innerhalb  und  im    Gefährdungsbereich  von  Gebäu-  den  sind  die  Zeitabstände  entsprechend  der  Gefährlichkeit  festzuset-  zen. Soweit diese Kontrollen Spezialkenntnisse erfordern, müssen sie  durch ausgewiesene Fachleute vorgenommen werden. Über die Kon-  trolle  ist  ein  Rapport  zu  erste  llen,  wovon  jeweils  ein  Doppel  dem  kantonalen  Feuerpolizeiamt  zuzuste  llen  ist.  Die  Kosten  dieser  Kon-  trollen trägt der Besitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  er  lässt  Weisungen  über  die  Einstufung  der  einzelnen  Gebäude,  Einrichtungen  und  Anlagen.  In  begründeten  Fäl-  len kann es die zeitlichen Kontrollab  stände verkürzen oder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Brandschutzsachverständigen  haben  die  Einhaltung  der  Feuerpoli-  zeivorschriften  sowie  folgende  Bauten  ,  Einrichtungen  und  Tätigkeiten  zu  kontrollieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben  a)  Feuerstellen aller Art, Rauch-  und Gasabzüge, Kamine und stationäre  Wärmekraftanlagen;  b)    Brandmauern,    Brandabsc  hnitte und Brandabschlüsse;  c)     Lagerung,  Verwendung  und  Verarbeitung  von  feuergefährlichen  Ga-  sen, Flüssigkeiten und Stoffen,  insbesondere auch von Feuerwerk und  dergleichen;  d)    Einstellräume und Reparaturwer  kstätten für Motorfahrzeuge und sta-  tionäre Verbrennungsmotoren;  e)    Aufbewahrungsart    brennbare  r Abfälle, von Asche usw.  f)     in Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung  gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,  Litera  e:  feuergefährliche  St  offe  und  Erzeugnisse,  brennbare  Ab-  fälle, Alarmanlagen, Löscheinricht  ungen,  Fluchtwege,  lufttechnische  Anlagen, Aufzüge, und dergleichen;  g)    Lagerung leichtentzündlicher St  offe in der Nähe von Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Feuerpolizeiamt er  lässt Weisungen über die Durchführung  der Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Über die Gebäude und Anlagen, die de r Brandschutzkontrolle unterliegen,
                            ist  in  der  Gemeinde  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Das  kantonale  Feuerpoli-  zeiamt erlässt dazu Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verzeichnis der  Einrichtungen  Die  Kosten  für  zusätzliche  Kontrolle  n,  welche  wegen  mangelhafter  oder  nicht  fristgemäss  erfolgter  Bese  itigung  der  Mängel  nötig  sind,  können  dem Gebäudeeigentümer in  Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zusätzliche  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Fertigstellung  einer  neuen  oder  geänderten  Blitzschutzanlage  ist  dem  kantonalen Feuerpolizeiamt schriftlich zur Abnahmekontrolle anzumelden.  Blitzschutzan-  lagen: Abnahme,  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Feuerpolizeiamt erstellt einen Abnahmebericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der ersten Prüfung für ei  ne neue oder geänderte Blitzschutz-  anlage gehen zu Lasten des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nachkontrollen finden auf Kosten   des Gebäudeeige  ntümers statt.  II.       Kaminfegerdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Erteilung  der  Betriebsbewilligung  hat  jede  Gemeinde  des  Ka-  minfegerkreises  eine  Stimme.  Die  Betriebsbewilligung  ist  erteilt,  wenn  die Mehrheit der Gemeinden de  s Kaminfegerkreises zustimmt.  Betriebs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommt  keine  Einigung  zustande,  so  wird  der  Kaminfeger  durch  das  kantonale Feuerpolizeiamt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kaminfeger hat eine Reinigungskontrolle zu führen.  Arbeitsausfüh-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist für die Reinigung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeiten  mit  zweckmässigen  Werkzeugen  und  Apparaten  sorgfältig  und unter Schonung der Anlagen,  deren Umgebung und der Umwelt aus-  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  mangelhafter  Pflichterfüllung  ka  nn  das  Departement  die  kantonale  Bewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Das Ausbrennen der Kamine und Züge darf nur nach erfolgter Verständi-
                            gung  mit  dem  Feuerwehrkommandant  en  vorgenommen  werden  und  ist  vorher der Nachbarschaft bekanntzugeben.  Ausbrennen der  Kamine
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Der Besitzer der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Ka minfeger für die
                            Hinterlegung von Russ und Asche nichtbrennbare Gefässe zur Verfügung  zu stellen.  Hinterlegung von  Russ und Asche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gebäudeeigentümer,  Mieter,  Betr  iebsinhaber  und  andere  verfügungsbe-  rechtigte  Personen  haben  die  Kontroll-  und  Reinigungsarbeiten  in  den  Räumen und an ihren Anlagen zu de  n vorgeschriebenen Terminen durch-  führen zu lassen.  Reinigungszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Anständen über die Notwendi  gkeit der Reinigung und über die Rei-  nigungstermine entscheidet die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Reinigung erfolgt auf  Kosten des Besitzers.  Reinigungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vermehrter  Zeitaufwand,  der  durch  die  Besitzer  der  Feuerungsanlage  verschuldet wird, darf zusätzlich verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beanstandungen  über  die  Tarifanwe  ndung  können  innert  30  Tagen  seit  der Rechnungsstellung durch den Kami  nfeger dem kantonalen Feuerpoli-  zeiamt  zur  Überprüfung  und  Schlichtung  von  Streitigkeiten  eingereicht  werden.  III.      Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Gemeinde hat für die Organisati on und Bereitschaft der Feuerwehr zu
                            sorgen.  Grundlage  ist  die  Kategorien  zuteilung  des  kantonalen  Feuerpoli-  zeiamtes.  Die  Gemeinde    wählt  den  Kommandanten  und  seinen  Stellver-  treter.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einsatzbereitschaft  der  Feuerwehr  muss  ununterbrochen  sicherge-  stellt werden.  Einsatzbereit-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Fremdenverkehrsorten mit 1 000 und me  hr Gastbetten in Hotels (inkl.  Aparthotels)  und  Kurbetrieben  und  in  Gemeinden  von  3  000  bis  5  000  Einwohnern  hat  auch  an  Samstagen,  Sonn-  und  allgemeinen  Feiertagen  mindestens  ein  Feuerwehroffizier  oder  Unteroffizier,  in  Gemeinden  mit  über  5  000  Einwohnern  ein  Pikett  von  ei  nem  Offizier  oder  Unteroffizier  und  zwei  Feuerwehrangehörigen  jeder  zeit  über  das  Alarmierungssystem  erreichbar und einsatzbereit zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Einsatzkonzept  muss  vom  kant  onalen  Feuerpolizeiamt  genehmigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beschaffung, den Unterha  lt und den Einsatz besonders kostspie-  liger  oder  spezieller  Geräte,  welche  die  Löschbereitschaft  in  der  Region  wesentlich   verbessern,   können   sich     mehrere   Gemeinden   zusammen-  schliessen.  Gemeinsame  Geräte und  Löschmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können sich die Gemeinden über die Kostendeckung nicht einigen, ent-  scheidet das kantonale   Feuerpolizeiamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das kantonale Feuerpolizeiamt kann Feuerwehrmaterial gemeinsam ein-  kaufen, wenn daraus wesentliche betrie  bliche, technische oder finanzielle  Vorteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einteilung  der  Feuerwehr  richte  t  sich  nach  der  Grösse  und  Besied-  lung der Gemeinde.  Gebietseinteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Bedarf sind Fraktions  feuerwehren zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Besonders  abgelegene  Gemeinde  gebiete  und  besondere  Risiken  können  gegen  angemessene  Entschädigung  ei  ner  anderen  Geme  inde  zugeteilt  werden, wenn damit ein rascherer und  wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz  gewährleistet ist.  Abgelegene  Gemeindegebiete  und besondere  Risiken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuteilung  wird  durch  die  beteiligten  Gemeinden  vereinbart.  Sie  be-  darf der Genehmigung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  sich  die  Gemeinden  über  die  Zuteilung  nicht  einigen,  so  ent-  scheidet das kantonale   Feuerpolizeiamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dienstgrade  werden  nach  militärischer  Ordnung  in  den  Gemeinde-  erlassen festgelegt.  Dienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorgängig jeder Beförderung ist der entsprechende Ausbildungskurs mit  Erfolg zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dispensationen  von  Kursbesuchen  we  rden  nur  in  Ausnahmefällen  be-  willigt.  Die  Gesuche  sind  dem  Bezirksinspektor  zur  Weiterleitung  an  das  kantonale Feuerpolizeiamt zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Beförderung  soll  jede  Funktion  in  der  Regel  mindestens  ein  Jahr  lang ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betriebsfeuerwehren  werden  den  Ge  meindefeuerwehren  gleichgestellt,  wenn sie während und ausserhalb der Be  triebszeit alarmiert und auch aus-  serhalb des Betriebes ei  ngesetzt werden können.  Betriebsfeue  r  -  wehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  die  gleiche  Zahl  von  Übungen  wie  die  Gemeindefeuerwehr  durchzuführen und sind mindestens gleichwertig auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Angehörige von Betriebsfeuerwehre  n sind in der Wohnsitzgemeinde, un-  ter  Vorbehalt  einer  abweichenden  gese  tzlichen  Regelung  für  Ernstfallein-  sätze durch die Gemeinde, von de  r Feuerwehrpflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Die Betriebslöschgruppen unterstehen in Bezug auf Organisation, Ausbil-
                            dung und Ausrüstung der Aufsicht de  s Gemeinde-Feuerwehrkommandan-  ten.  Betriebslösch-  gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Die Ernennung der Kommandanten und der Offiziere steht der Betriebs-
                            leitung  zu.  Es  gelten  die  gleichen    Beförderungsvoraussetzungen  wie  bei  den Gemeindefeuerwehren.  Dienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  ständig  bewohnten  Gebieten    einer  Gemeinde  mit  über  5  Gebäu-  den  oder  für  besonders  brandgefährdete    Einzelobjekte  wie  Industriebau-  ten,  Gewerbebetriebe,  Hotels  usw.    müssen  dem  Brandrisiko  angepasste  Hydrantenanlagen erstellt werden.  Löschwasse  r  -  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anlagen müssen sorgfältig unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  in  nicht  ständig  bewohnten  und  schwach  besiedelten  Gebieten  der  hohen  Kosten  wegen  weder  der  Gemeinde  noch  den  direkt  betroffenen  Gebäudeeigentümern der Bau einer zen  tralen Löschwasserversorgung zu-  gemutet  werden  kann,  sind  Feuerwei  her  oder  in  frostgefährdeten  Lagen  andere, stets betriebsbereite Wasserbezugsorte an stehenden oder fliessen-  den Gewässern zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Derartige  zusätzliche  Wasserbezugsorte  sind  auch  dort  zu  schaffen,  wo  die  Hydrantenanlage  zu  wenig  leistungsfähig  und  ein  Ausbau  nicht  oder  nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Fassungsvermögen  der  Löschwa  sserbehälter  von  Hydrantenanlagen  und  der  Feuerweiher  und  die  Leistungs  fähigkeit  anderer  Wasserbezugs-  orte sind dem grössten Brandrisiko anzupassen.  Grösse des  Löschwasser-  vorrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mindestgrösse  für  Löschbehä  lter  und  Feuerweiher  beträgt  80  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des kantonalen Feuerpolizeiamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Löschwasservorrat darf nur für  den Löscheinsatz der Feuerwehr ver-  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Löschwasserbehälter  oder  Feuerw  eiher  dürfen  nur  zur  Reinigung  oder  Reparatur  entleert  werden.  Der  Fe  uerwehrkommandant  ist  vorgängig  zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abgelegene oder schwer zugängliche   Löschwasserbehälter sind mit einer  Fernöffnungsanlage auszustatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 In Gemeinden und Betrieben, in de nen die Gefahr von Bränden besteht,
                            die nicht mit Wasser gelöscht werden  können, sind die erforderlichen Ge-  räte und Speziallöschmittel bereitzustellen.  Spezial-  löschmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kontrolle über die Bereitschaft  aller Löscheinrichtungen obliegt der  Gemeinde.  Periodisch  zu  überprüfen  sind:  Quellfassungen,  Zuleitungen,  Löschwasserbehälter,  Hydranten,  Schieber,  Löschwasserpumpen,  Fern-  steuerungen und andere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtun-  gen.  Kontrolle und  Wartung der  Löscheinrich-  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hydranten  und  andere  Wasserbezugsorte  sind  auch  im  Winter  stets  betriebsbereit zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemeinden, die nicht Träger der  Löschwasserversor  gung sind, haben mit  den  Eigentümern  von  Löschanlagen  Vereinbarungen  über  deren  Wartung  und den Unterhalt sowie über die  Kostentragung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eigentümer von Löschwasser oder Speziallöschmitteln sind verpflichtet,  diese im Brandfall zur Verfügung zu stellen.  Löschmittel  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinde  des  Brandortes  hat  das  verbrauchte  Material  und  den  möglicherweise eintretenden Schade  n zu ersetzen oder zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Feuerwehrdepots müssen auch  im Winter gut zugänglich sein.  Gerätelokale,  Materialverwen-  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu anderen Zwecken und dessen  Entnahme  aus  den  Depots  ausser  im  Übungs-  und  Ernstfall  ist  untersagt.  Über Ausnahmen entscheidet der Kommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Über den Verlauf eines Einsatzes hat der Kommandant innert 10 Tagen
                            der  Gemeinde  und  dem  kantonalen  Feuerpolizei  amt  den  Einsatzrapport  auf vorgeschriebenem Form  ular zu erstatten.  Einsatzrapporte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Sicherstellung  der  dauernden  Al  armbereitschaft  hat  jede  Gemeinde  eine zeitgemässe Alarmierungsor  ganisation zu unterhalten.  Alar  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  regelt  die  Rahmenbedingungen  für  ein  flächendeckendes Mannsch  aftsalarmierungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden haben für die Ausb  ildung der Feuerwehrmannschaft und  die  Weiterbildung  des  Kaders,  soweit  di  es  nicht  Sache  des  Kantons  ist,  nach den Weisungen des kantonalen   Feuerpolizeiamtes zu sorgen.  Ü  bungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kader und die Mannschaften sind  einheitlich nach den Reglementen  des Schweizerischen Feuerwehrverbandes auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Jeder fähige Feu erwehrpflichtige kann zum Besuch von Kaderkursen und
                            zur Übernahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.  Funktionspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Die Feuerwehren haben die Risiken in ihrer Gemeinde brandsch utzmässig
                            zu  beurteilen,  soweit  nötig  geeignete  Einsatzpläne  zu  erstellen  und  diese  durch Übungen zu erproben.  Besondere  Risiken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf dem Schadenplatz führt der Fe  uerwehrkommandant, bei dessen Ver-  hinderung sein Stellvertreter, das Kommando.  Schadenplatz-  kommando
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  auch  der  Stellvertreter  verhindert,  so  führt  der  zuerst  auf  dem  Scha-  denplatz eintreffende Gr  adhöchste das Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Waldbränden  oder  Einsätzen,  die  besondere  Fachkenntnisse  erfor-  dern, führt der Kommandant den direkten Befehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dieser  hält  sich  dabei  an  die  Anordnungen  der  zuständigen  Fachleute  wie des Feuerwehrinspektors und des  Kreisförsters oder ihrer Stellvertre-  ter,  der  Sachverständigen  der  Poli  zei,  der  Öl-  und  Chemiewehr  und  des  kantonalen Führungsstabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sind bei Grossereignissen mehrere Schadenplatzkommandanten im Ein-  satz,  kann  der  kantonale  Feuerwehrinspektor  oder  sein  Stellvertreter  die  Einsatzleitung übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Feuerwehr  hat  darauf  zu  achten,  dass  keine  unnötigen  Schäden  an  Gebäuden und anderen Sachen durch Löschmittel, Niederreissen von Ge-  bäudeteilen und unsachge  mässe Behandlung beim Au  sräumen entstehen.  Sorgfaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Vermeidung,  Verminderung  und  Behebung  von  Wasserschaden  hat  die  Feuerwehr  geeignete  Massnahme  n,  wie  Auslegen  von  wasseraufneh-  mendem Material und Wassera  usschöpfen, zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zur Verhinderung weiterer Schäden hat die Feuerwehr auf besondere Wei-
                            sung  der  Gebäudeversicherung  ge  gen  Entschädigung  weitere  Aufräu-  mungsarbeiten als die im Arti  kel 41 der Feuerpolizeiverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   vorge-  schriebenen vorzunehmen.  Weitere Auf-  räumungsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Der Kommanda nt kann die Feuerwehr im Ernstfalleinsatz auf Kosten der
                            Gemeinde verpflegen lassen.  Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  838.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Der Kommanda nt hat nach jedem Eins atz für die möglichst rasche Wie-
                            derherstellung  der  Einsatzbereitschaf  t  und  nötigenfalls  für  die  Wiederbe-  schaffung der verbrauchten Löschmittel zu sorgen.  Wiede  r  -  herstellung der  Einsatzbereit-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  kantonale  Feuerweh  rpolizeiamt  überprüft  periodisch  Organisation,  Alarmwesen, Führung, Ausbildung, Lö  schmittel, Geräte, Ausrüstung, Ver-  sicherung,  Feuerwehrhaushalt,  Bussenw  esen  und  allgemeine  Bereitschaft  der Gemeinde- und der Betriebsfeuerwehren.  Feuerweh  r  -  inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton wird in Inspektionsbezirke eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Feuerpolizeiam  t führt folgende Kurse durch:  Kurswesen  a)  Unteroffizierskurse für Gruppenführer;  b)    Offizierskurse;  c)    Kommandantenkurse für Komm  andanten und Kommandant-Stellver-  treter;  d)    Kaderkurse für Öl- und Chemiewehrdienst;  e)    Kaderkurse    für    Spezialwehrdienste;  f)     Weiterbildungskurse für das Kader.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Bedarf können weitere Kurse durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  legt  die  im  nächstfolgenden  Jahr  durch-  zuführenden Kurse alljährlich nach Anhören der Feuerwehrverbände fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  der  Organisation  und  Durchführung  der  Kaderkurse  sowie  die  Unterkunfts-,  Verpflegungs-  und  Reiseentschädigungen  werden,  unter  Vorbehalt  einer  abweichenden  gese  tzlichen  Regelung,  dem  kantonalen  Feuerpolizeiam  t belastet.  Kurskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden sind verpflichtet, de  n Teilnehmern an kantonalen Kursen  für den Verdienstausfall den Ergänz  ungsbeitrag zu den Leistungen der Ge-  bäudeversicherung  nach  Weisung  des  kantonalen  Feuer  polizeiamtes  zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Feuerpolizeiamt so  rgt für die Aus- und Weiterbildung von  Instruktoren.  Instruktoren-  kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  bes  timmt  nach  Anhören  der  Präsidenten  der Feuerwehrverbände die Dienstgrade der Instruktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.      Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Die Beiträge gemäss Artikel 57 der Verordnung 1 ) bestehen aus einem
                            Grundbeitrag,  der  allen  Gemeinden  ausgerichtet  wird,  und  einem  Zusatz-  beitrag nach Finanzkraft der Gemeinden.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundbeiträge  betragen  in  der  Regel  10  bis  30  Prozent,  für  Feuer-  wehrfahrzeuge  und  Alarmierungsanlage  n  bis  50  Prozent  der  anrechenba-  ren Kosten.  Grundbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grundbeitrag  wird  nach  Zweckmä  ssigkeit  der  Einrichtung  für  die  Erhöhung der Einsatzbereitschaft abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die verschiedenen Grundbeitragssätze  sowie die Amortisationszeiten für  besondere Einrichtungen werden vom kantonalen Feuerpolizeiamt festge-  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Zusatzbeitrag  sind  die  Ge  meinden  in  fünf  Finanzkraftgruppen  eingeteilt.  Die  Zuteilung  gemäss  Gese  tz  über  den  interkommunalen  Fi-  nanzausgleich durch Regierungs  beschluss ist massgebend.  Zusatzbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  finanzstarken  Gemeinden  der  Gruppe  1  und  2  erhalten  keinen  Zu-  satzbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  den  Gemeinden  der  Gruppe  3  betr  ägt  der  Zusatzbeitrag  5  Prozent,  bei jenen der Gruppe 4 7.5 Prozent  und bei den Gemeinden der Gruppe 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Grundbeitrag  und  der  Zusatzbeitr  ag  dürfen  zusammen  den  Höchst-  betrag gemäss Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  langfristiger  Miete  von  Feuerweh  r-Gerätelokalen  be  misst  sich  die  einmalige  Beitragsleistung  nach  den  anrechenbaren  geschätzten  Investiti-  onswerten.  Gemietete  Feuerwehr-  Gerätelokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge werden auf dem Neuw  ert der gemieteten Räume nach deren  Umbau  berechnet  unter  Einbezug  der  Kosten  für  die  notwendigen  Be-  triebseinrichtungen und die Erstellung des Vorplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Mietvertrag  ist  auf  mindesten  s  zehn  Jahre  abzuschliessen  und  im  Grundbuch vormerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird das Mietverhältnis vor Ablauf   von 25 Betriebsjahren aufgelöst oder  werden  die  Räume  ihrer  Zweckbesti  mmung  enthoben,  so  sind  für  jedes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR 838.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fehlend  e  Jahr  vier  Prozent  des  ausgerichteten  Beitrages  zu  erstatten  oder  dem Ersatzbau anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Beitragsgesuche für jährliche Anschaffungen gemäss Artikel 60
                            bis   der Ver-  ordnung, die 20 000 Franken überstei  gen, müssen dem  kantonalen Feuer-  polizeiamt vor Aufgabe der Be  stellung eingereicht werden.  Jährliche  Anschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beiträge  für  anerkannte  Brandmelde-  Feuerlösch-  und  Blitzschutzanla-  gen werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligato-  rium unterstehen.  Beiträge an  Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Anlagen, die feuer  polizeilich vorgeschrieben  sind, oder als Ersatz für  eine  andere  Brandschutzmassnahme  errichtet  werden,  werden  keine  Bei-  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitrag beträgt 25 Prozent der  aufgewendeten Kosten für Apparate,  Leitungen und Montage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erstreckt  sich  die  freiwillig  erstellte  Anlage  nur  auf  einen  Teil  des  als  Einheit  versicherten  Gebäudes,  so  ist  der  Beitrag  entsprechend  um  dem  nicht freiwillig überwachten bzw. geschützten Teil zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit werden in der  Regel die Beiträge an  teilsmässig gekürzt.  Ersatzbeschaffun-  gen, Beitrags-  kürzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ersatzbeschaffungen nach Ablauf  der  Amortisationszeit  werden  subven-  tioniert, sofern der Bedarf auch weiterhin nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlöse aus ersetzten Anlagen, Einr  ichtungen oder Geräten werden bei der  Festlegung  der  beitragsberechtigten  Ko  sten  der  Ersatzbeschaffung  ange-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitragsempfänger  oder dessen Rechtsnachfolger hat Anlagen, Ein-  richtungen und Geräte:  Beitragsauflagen  a)    einwandfre  i    zu    unterhalten;  b)    dauernd betriebsbereit zu halten;  c)    der Feuerwehr für notwendige  Einsätze und Übungen zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Feuerpolizeiamt  kann  weitere  Bedingungen  stellen  oder  Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Die Gemeindeerlasse sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
                            Ausführungsbestimmungen den neuen Vorschriften anzupassen.  Anpassung  bisheriger Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Feuerpolizei und
                            das Feuerwehrwesen im Kanton  Graubünden vom 25. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Diese Ausführu ngsbestimmungen treten mit der Teilrevision der Feuer-
                            polizeiverordnung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1972, 146 und Änderungen gemäss Sachwortregister BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2001