Parlamentsverordnung über die Stellvertretung in der Einbürgerungskommission
                            Parlamentsverordnung über die Stellvertretung in der  Einbürgerungskommission  vom 02.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG), namentlich  auf Artikel 209;  in Erwägung:  Mit dieser Verordnung soll das Problem im Zusammenhang mit der bedeu  -  tenden Zunahme der Zahl der Einbürgerungsgesuche und mit der Arbeits  -  überlastung der Einbürgerungskommission geregelt werden.  Auf Antrag des Büros vom 21. Januar 2022,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht mehr möglich ist, die ordent  -  liche Behandlung der Geschäfte der Einbürgerungskommission sicherzustel  -  len, kann das Büro beschliessen, dass stellvertretende Mitglieder beigezogen  werden. Der Beschluss ist befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angesichts der Arbeitsüberlastung der Kommission wird die Stellvertretung  ständig ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersatz eines Mitglieds, das nicht regelmässig an den Sitzungen teil  -  nimmt, bleibt vorbehalten (Art. 54 Abs. 5 GRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezeichnung
                            1  Jede Fraktion bezeichnet ein stellvertretendes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das bezeichnete Mitglied muss vorher sein Einverständnis gegeben haben;  es kann einer anderen Fraktion angehören, wenn die betreffende Fraktion  kein Mitglied mehr hat, das noch nicht in einer ständigen Kommission ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezeichnung wird rechtskräftig, sobald das Büro informiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einsatz
                            1  Der Präsident der Einbürgerungskommission sorgt dafür, dass die stellver  -  tretenden Mitglieder alle nötigen Informationen für die Ausübung ihres Amts  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiziehung von stellvertretenden Mitgliedern ändert weder die Zahl der  Mitglieder, die an den Sitzungen teilnehmen müssen, noch das Quorum der  Einbürgerungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der  Vizepräsident der Kommission verhindert ist, wird ein anderes ordentliches  Mitglied der Kommission ausgewählt, um vorübergehend dieses Amt zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung gilt bis  zum Ende der Legislaturperiode 2022-2026.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2022  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2022_015  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.02.2022  01.01.2022  2022_015