Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt  (RABzEGzumBSG)  Vom 7. November 2000 (Stand 1. Januar 2020)  Gestützt auf Art.  19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen  -  schifffahrt (EG zum BSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 7.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schifffahrtsbehörde
                            1  Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der eid  -  genössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Weitere Vollzugsorgane
                            1  Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt,  das  Amt   für   Umwelt   sowie   das  Amt   für   Natur   und   Landschaft   unterstützen   die  Schifffahrtsbehörde im Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig sind insbesondere  a)  die Kantonspolizei für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Überwachung der Schifffahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicher  -  stellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen  die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschiff  -  fahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewäs  -  sern und Seen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  877.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Jagd- und Fischereiinspektorat für die Überwachung der Schifffahrt durch  die Fischereiaufseher;  c)  das   kantonale   Tiefbauamt   für   die  Aufrechterhaltung   der   Schiffbarkeit   der  Fliessgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ufergemeinden
                            1  Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel  3  Absatz  1 EG zum BSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   nament  -  lich zuständig für  a)  den Erlass von Reglementen;  b)  die Überwachung der Schifffahrt;  c)  die Organisation des Seerettungsdienstes;  d)  die Bewilligungserteilung für Bootsvermietungen;  e)  die Bewilligungserteilung für Bau, Änderung und Betrieb von Anlagestellen  und Anlegeflossen;  f)  die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Seen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen wer  -  den.   Die   zuständige   Ufergemeinde   ist   diesfalls   verpflichtet,   deren   Einsatzbereit  -  schaft und Ausrüstung zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kennzeichen
                            1  Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die  von   der  Schifffahrtsbehörde  abgegeben  werden.  Die   Kennzeichen   sind  bei   einem  Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schiff  -  fahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verlust von Kennzeichen und Ausweisen
                            1  Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüg  -  lich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schiffsprüfung
                            1  darauf besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Schiff nach zweimaliger Vorladung nicht zur Prüfung vorgeführt, so wer  -  den die Kennzeichen und der Schiffsausweis unter Kostenfolge für den Halter poli  -  zeilich eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  877.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Führerprüfung
                            1  Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein An  -  spruch darauf besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote ver  -  traglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe  Durchführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schulen und Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Segel- und Windsurfingschulen
                            1  Segel- und Windsurfingschulen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufer  -  gemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein für den Rettungsdienst geeigne  -  tes Schiff mit entsprechend ausgebildeter Mannschaft vorhanden sind und das für  Hilfeleistungen notwendige Rettungsmaterial bereit steht. Der Bestand einer genü  -  genden Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewerbsmässiger Unterricht im Segeln oder Windsurfen darf nur von Personen er  -  teilt werden, die das 18.  Altersjahr zurückgelegt haben. Segellehrer müssen überdies  im Besitz des Führerausweises der Kategorie D sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsicht über die Segelschulen obliegt der Schifffahrtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nautische Veranstaltungen
                            1  Nautische Veranstaltungen im Sinne der Bundesgesetzgebung bedürfen einer Be  -  willigung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 10a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
                            1  Die  Kantonspolizei  ist  zuständig  für  die  Erhebung  von  Ordnungsbussen  gemäss  bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiaufseher sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen betref  -  fend:  a)  das Nichtmitführen des erforderlichen Führerausweises oder des Schifferpa  -  tentes;  b)  das Nichtmitführen des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde;  c)  die Berufsfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.03  ; SR  741.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schleppangelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung  tritt zusammen  mit dem  EG zum BSG  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Auf diesen  Zeitpunkt   werden  die  Ausführungsbestimmungen   zur  grossrätlichen  Vollziehungs  -  verordnung   zum   Bundesgesetz   über   die   Binnenschifffahrt   vom   3.  Oktober   1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1980, 732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 10  aufgehoben  2010, 4818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 10a  eingefügt  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.11.2000  01.01.2001  Erstfassung  -