Chemikalienverordnung
                            Chemikalienverordnung (KChemV)  vom 21.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor  gefährlichen   Stoffen  und  Zubereitungen  (Chemikaliengesetz,  ChemG)   und  die dazugehörigen Ausführungsverordnungen;  in Erwägung:  Die Chemikaliengesetzgebung des Bundes überträgt den Kantonen zahlreiche  Vollzugsaufgaben,   die   in   verschiedenen   Erlassen   vorkommen.   Ziel   dieser  Verordnung ist es, diese Aufgaben zwischen den verschiedenen kantonalen  Organen, die an ihrem Vollzug beteiligt sind, bereichsübergreifend zu koor  -  dinieren.  Auf   Antrag   der   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und   Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  In dieser Verordnung wird der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des  Bundes durch die Kantonsbehörden geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen bezeichnet sie die kantonalen Organe, die mit ihrer Aus  -  führung beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebung über den Schutz  vor Störfällen, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsbehörden
                            1  Die kantonalen Vollzugsorgane für die Chemikaliengesetzgebung des Bun  -  des sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Amt für Wald und Natur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Grangeneuve;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach  dem Gesetz über die Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Kantonsarztamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Amt für Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien sorgt für eine Harmonisie  -  rung und eine rationelle Verteilung der Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Umwelt
                            1  Das Amt für Umwelt ist für die Umsetzung aller Bestimmungen über den  Umgang mit Chemikalien, die den Umweltschutz, den Schutz der ober- und  der unterirdischen Gewässer, die Anlagen für die Lagerung von Chemikalien  und die Abfallbewirtschaftung betreffen, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
                            1  Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt sicher, dass  alle Bestimmungen über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Chemikali  -  en und über die Meldungen von Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inver  -  kehrbringen von Chemikalien angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt für Wald und Natur
                            1  Das Amt für Wald und Natur stellt sicher, dass alle Bestimmungen in Zu  -  sammenhang mit der Verwendung  von Chemikalien im Wald angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grangeneuve
                            1  Grangeneuve  stellt sicher,  dass  alle Bestimmungen über  die Verwendung  von Chemikalien und den Umgang mit Düngern und Pflanzenschutzmitteln  in Zusammenhang mit der Landwirtschaft angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amt für den Arbeitsmarkt
                            1  Das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem  Gesetz   über   die   Unfallversicherung   stellt   sicher,   dass   alle   Bestimmungen  über   die   Schutzmassnahmen   für   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   in  Betrieben und Bildungseinrichtungen in Zusammenhang mit  der Lagerung  von Chemikalien angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsarztamt
                            1  Das Kantonsarztamt leistet Unterstützung bei Fragen zur Volksgesundheit,  mit Ausnahme derjenigen, die das berufliche Umfeld betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amt für Gesundheit
                            1  Das   Amt   für   Gesundheit   leistet   durch   die   Kantonsapothekerin   oder   den  Kantonsapotheker Unterstützung, wenn Chemikalien auch als Heilmittel ein  -  gestuft   werden   können;   diese   Unterstützung   geschieht   im   Rahmen   der  Kontrollen, die es in Apotheken, Drogerien, Privatpraxen von Ärztinnen und  Ärzten, Institutionen des Gesundheitswesens und wissenschaftlichen Institu  -  ten durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei behandelt Fragen zum Besitz, zur Handhabung und zur  Herstellung von Sprengmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen und gerichtlicher Untersuchungen im  Auftrag der Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei das Amt für Lebens  -  mittelsicherheit und Veterinärwesen um Unterstützung, namentlich mit sei  -  nen analytischen und wissenschaftlichen Fachkenntnissen, bitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorläuferstoffe für Explosivstoffe
                            1  Kantonale   Vollzugsorgane,   die   bei   Untersuchungen   oder   Kontrollen   auf  verdächtige Situationen mit Vorläuferstoffen für Explosivstoffe aufmerksam  werden oder Meldungen von Dritten erhalten, informieren direkt das Bundes  -  amt für Polizei (fedpol).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammensetzung
                            1  Es wird eine Koordinationsstelle eingesetzt; ihr gehören Personen, welche  die Funktion der oder des Verantwortlichen der Vollzugsorgane nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wahrnehmen, oder Personen, die diese oder dieser delegiert hat, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Amt für Umwelt unterstellte Person hat den Vorsitz der Koordina  -  tionsstelle inne, die mindestens einmal pro Jahr zusammentritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Befugnis
                            1  Die Koordinationsstelle hat hauptsächlich die Aufgabe, die Aufträge der mit  dem   Vollzug   der   Chemikaliengesetzgebung   des   Bundes   beauftragten  Kantonsbehörden zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese die für die  Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Daten austauschen und die besonde  -  ren Aspekte ihrer jeweiligen Gebiete berücksichtigen. Die Kantonsbehörden  sprechen sich bei Schwierigkeiten bei der Anwendung untereinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahrenskosten, Rechtsmittel und Strafanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebühren
                            1  Für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die besonderen Leis  -  tungen, die sich aus der Chemikaliengesetzgebung des Bundes ergeben, wer  -  den von der jeweils zuständigen Kantonsbehörde Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafverfolgung
                            1  Zuwiderhandlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung des Bundes wer  -  den nach der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Kantons  eine   strafbare   Handlung   begangen   worden   ist,   so   zeigt   das   zuständige  Vollzugsorgan diese bei der Strafverfolgungsbehörde an. In besonders leich  -  ten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des  Bundesrates (SGF 810.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (SGF 818.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2017_093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5  Titel geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 6  Titel geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.11.2017  01.01.2018  2017_093