Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
                            Gesetz  über Wahlen und Abstimmungen  vom 5. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 6. März 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  als Gesetz:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  die Wahl der st.gallischen Mitglieder des Nationalrates nach Proporz und die  eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung keine  Regelungen enthält;  b)  die kantonalen Wahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Mitglieder des Kantonsrates nach Proporz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der st.gallischen Mitglieder des Ständerates, die Wahl der Mitglieder der  Regierung und die Wahl der Mitglieder der Kreisgerichte nach Majorz;  c)  die kantonalen Volksabstimmungen;  d)  die Wahlen in den Gemeinden an der Urne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nach Majorz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Mitglieder der Gemeindeparlamente nach Proporz;  e)  die Volksabstimmungen in den Gemeinden an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen an Bürgerversammlungen richten sich nach dem  Gemeindegesetz vom 21.  April 2009  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2018, 1743 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt WAG. Vom Kantonsrat erlassen am 19.  September 2018; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist und Genehmigung durch den Bund am 5.  Dezember 2018 rechtsgültig gewor  -  den; in Vollzug ab 1.  Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
                            1  Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung richten sich nach Art.  31 ff. der Verfas  -  sung des Kantons St.Gallen vom 10.  Juni 2001  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art.  31 Bst. b der Verfassung des  Kantons St.Gallen vom 10.  Juni 2001   gelten Personen, die wegen dauernder Ur  -  teilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der  Vorsorge  6   beauftragte Person vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmgeheimnis
                            1  Das Stimmgeheimnis wird gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforder  -  lichen Massnahmen, damit niemand vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis er  -  hält.  II. Wahl- und Abstimmungsorganisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeindeweise Durchführung
                            1  Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sowie kantonale Wahlen und Ab  -  stimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übertragung
                            1  Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung  und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen der Spezialgemeinde ganz  oder teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
                            1  Die im Kanton St.Gallen registrierten Auslandschweizerinnen und Ausland  -  schweizer üben ihr Stimmrecht bei der Staatskanzlei aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei nimmt in Bezug auf die Auslandschweizerinnen und Ausland  -  schweizer die Aufgaben wahr, welche die Gesetzgebung im Bereich der politischen  Rechte den Gemeinden zuweist. Art.  12 Bst.  c dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  360 ff. ZGB, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stimmregister  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Führung und Eintrag
                            1  Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten. Das Stimmregister  kann elektronisch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten  eingetragen, die in dieser Gemeinde ihren politischen Wohnsitz nach Art.  3 des  Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.  Dezember 1976  7   haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In das Stimmregister der Spezialgemeinden werden alle Stimmberechtigten ein  -  getragen, die in dieser Gemeinde zum Kreis der Stimmberechtigten gehören.  Spezialgemeinden können verlangen, dass ihr Stimmregister gegen Entschädigung  von   der   politischen   Gemeinde   geführt   wird.   Örtliche   Korporationen,   deren  Stimmregister von der politischen Gemeinde geführt wird, stellen sicher, dass die  Angaben von Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz nicht in dieser  politischen Gemeinde haben, der entsprechenden Gemeinde zur Stimmregister  -  führung zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eintragungen   und   Streichungen   werden   von   Amtes   wegen   vorgenommen.  Stimmberechtigte werden bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstim  -  mungstag eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wahl-  oder Abstimmungstag erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlichkeit
                            1  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde,  der Staatskanzlei und dem für Beschwerden zuständigen Departement zur Ein  -  sicht offen. Eine Vervielfältigung des Stimmregisters ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abgabe von Adressen
                            1  Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer gibt die Adressen der  Stimmberechtigten auf Gesuch hin gegen Bezahlung der Selbstkosten ab, wenn die  Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Adressen aus  -  schliesslich für Wahl- oder Abstimmungswerbung verwendet werden.  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leitende Behörde
                            1  Die Regierung ist leitende Behörde bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen  und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat ist leitende Behörde bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die leitende Behörde ist für die korrekte Vorbereitung und Durchführung von  Wahlen und Abstimmungen verantwortlich. Bei Anzeichen von Unregelmässig  -  keiten ordnet sie von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonales Stimmbüro
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren ein kantonales Stimmbüro  mit wenigstens sieben Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsi  -  dentin oder den Präsidenten sowie die Schreiberin oder den Schreiber. Sie achtet  auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem kantonalen Stimmbüro gehören nicht an:  a)  Mitglieder des Kantonsrates;  b)  Mitglieder der Regierung;  c)  Mitglieder des Nationalrates;  d)  Mitglieder des Ständerates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Aufgaben
                            1  Das kantonale Stimmbüro:  a)  beaufsichtigt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie bei Regie  -  rungswahlen und Ständeratswahlen die Ermittlung der Ergebnisse der Wahl  -  kreise und des Kantons und gibt die Ergebnisse zur amtlichen Veröffentli  -  chung frei;  b)  beaufsichtigt die Entschlüsselung der elektronischen Urne;  c)  amtet als Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und  Auslandschweizer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Einberufung
                            1  Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so  viele Mitglieder ein, dass das kantonale Stimmbüro die Aufgaben nach Art.  12 die  -  ses Erlasses ordnungsgemäss wahrnehmen kann. Sie oder er achtet auf eine ange  -  messene Vertretung der politischen Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) Ausstand
                            1  Die Mitglieder üben ihr Amt nicht aus, wenn sie:  a)  selbst bei Nationalratswahlen oder Kantonsratswahlen sowie bei Regierungs-  oder Ständeratswahlen kandidieren;  b)  an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei übernimmt die Vorbereitung und Durchführung von eidgenös  -  sischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann die Zuständigkeit nach Abs.  1 dieser Bestimmung einem De  -  partement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stimmbüros der Gemeinden
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmbüros der Gemeinden stellen die geordnete Stimmabgabe durch die  Stimmberechtigten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen eine geordnete Auszählung und Ermittlung der Gemeindeergebnisse  sowie bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen die kor  -  rekte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatskanzlei sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Zusammensetzung
                            1  Jede Gemeinde, die Wahlen und Abstimmungen durchführt, bestellt ein Stimm  -  büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmbüro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und wenigs  -  tens vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus den Stimmbe  -  rechtigten der Gemeinde. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der politi  -  schen Parteien. Die Mitglieder des Rates, die Ratsschreiberin oder der Ratsschrei  -  ber und deren Stellvertretung sowie die Stimmregisterführerin oder der Stimmre  -  gisterführer und deren Stellvertretung sind nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Vorsitz und Sekretariat
                            1  Als Präsidentin oder Präsident amtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des  Rates, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat des Stimmbüros wird von einer Schreiberin oder einem Schreiber  geführt. Als Schreiberin oder Schreiber amtet die Ratsschreiberin oder der Rats  -  schreiber, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schreiberin oder der Schreiber hat beratende Stimme, unterstützt das Stimm  -  büro bei der Auszählung und Ermittlung des Gemeindeergebnisses und besorgt  insbesondere die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 d) Einberufung
                            1  Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so  viele Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ein, dass eine rasche Auszählung  gewährleistet ist. Es werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmen  -  zähler einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident achtet auf eine angemessene  Vertretung der politischen Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für administrative Arbeiten können Dritte beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 e) Ausstand
                            1  Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihr Amt nicht aus, wenn sie selbst  bei Wahlen kandidieren oder an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident und die Schreiberin oder der Schreiber üben  ihr Amt  nicht aus, wenn sie an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.  III. Vorbereitung und Vorverfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bekanntmachung  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zeitpunkt
                            1  Die Regierung setzt den Zeitpunkt fest:  a)  der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden;  b)  der Ersatzwahlen von Mitgliedern der Regierung oder des Ständerates;  c)  der kantonalen Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei setzt den Zeitpunkt der Ersatzwahlen in den Gerichtskreisen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat setzt den Zeitpunkt von Ersatzwahlen in der Gemeinde sowie von Ab  -  stimmungen in der Gemeinde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von:  a)  Nationalrat und Ständerat;  b)  Kantonsrat und Regierung;  c)  Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine andere Regelung vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inhalt, Fristen und Veröffentlichung
                            1  Die Bekanntmachung umfasst:  a)  Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Datum des Wahl- oder Abstimmungstags sowie Ort und Frist der Einrei  -  chung von Wahlvorschlägen;  c)  Datum des Wahltags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlä  -  gen für den allfälligen zweiten Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente werden spätestens zwölf  Wochen, Majorzwahlen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bekannt ge  -  macht. Abstimmungen werden spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag  bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden von der Staatskanzlei im kanto  -  nalen Amtsblatt, Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde von der zuständigen  Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt ge  -  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wahl- oder Abstimmungstag
                            1  Wahl- oder Abstimmungstage werden auf einen Sonntag gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmabgabe ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Erlasses und des  Bundesrechts auch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Majorzwahlen  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Wahlvorschläge
                            a) Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie:  a)  innert der angesetzten Frist der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kanto  -  nalen Wahlen der Staatskanzlei eingereicht werden;  b)  unterzeichnet sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Wahl in  Gemeindebehörden und Kreisgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten bei  der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des Ständerates;  c)  höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu  vergeben sind;  d)  den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten;  e)  ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten;  f)  ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur  schriftlich zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können ihre Un  -  terschrift nicht zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Wahlvorschlägen für eine Kreisgerichtspräsidentin oder einen Kreisge  -  richtspräsidenten sowie für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder  Richter des Kreisgerichtes werden Belege für die Erfüllung der Wählbarkeitsvor  -  aussetzungen nach Art.  26 des Gerichtsgesetzes vom 2.  April 1987  8   beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Vertretung und Stellvertretung
                            1  Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine  Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die  an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertre  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berech  -  tigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung  von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) Rückzug
                            1  Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklä  -  ren, dass sie die Kandidatur zurückzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Todesfall oder bei Verlust der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person gilt  die Kandidatur als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 d) Einsicht
                            1  Die Wahlvorschläge für kantonale Wahlen nach Majorz können von den Stimm  -  berechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die  Wahlen der Gemeinde nach Majorz von den in der Gemeinde Stimmberechtigten  bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stille Wahl
                            a) Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stille Wahl ist möglich für:  a)  Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang;  b)  Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;  c)  Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  941.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Zustandekommen
                            1  Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlä  -  gen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Man  -  date entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die zuständige Stelle der  Gemeinde, bei kantonalen Wahlen die Staatskanzlei. Sie veröffentlicht den Ent  -  scheid:  a)  bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat, Regierung und Kreisgerichten im  kantonalen Amtsblatt;  b)  bei der Wahl von Gemeindebehörden im amtlichen Publikationsorgan der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zweiter Wahlgang
                            1  Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn im ersten Wahlgang nicht genügend  wählbare Personen das absolute Mehr erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird von der Behörde angesetzt, die für die Bekanntmachung der Wahl zu  -  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Proporzwahlen  (3.3.)  a) Wahlkreise  (3.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
                            1  Die Staatskanzlei stellt die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates je Wahlkreis fest  und veröffentlicht diese im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevöl  -  kerungsstands. Stichtag ist der 1.  Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Berechnung der Kantonsratssitze je Wahlkreis wird die Einwohnerzahl des  Kantons durch die Anzahl Mitglieder des Kantonsrates geteilt. Die nächsthöhere  ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält die Anzahl Sitze, als  die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist. Die verbleibende An  -  zahl Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Errei  -  chen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Wahlvorschläge  (3.3.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einreichefrist
                            1  Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen treffen spä  -  testens am neunten Montag vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei ein. Das Ende  der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bei Kantonsratswahlen kann durch  die Regierung um höchstens zehn Tage vorverlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen den Beginn  der Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat legt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei Wahlen  der Gemeindeparlamente fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bezeichnung
                            1  Jeder Wahlvorschlag trägt eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlä  -  gen geeignete Bezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Unterzeichnung der Wahlvorschläge
                            1  Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unter  -  zeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Kantonsratswahlen   und   Wahlen   von   Gemeindeparlamenten   wird   jeder  Wahlvorschlag von wenigstens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten  eigenhändig unterzeichnet. Das Unterzeichnungsquorum für Nationalratswahlen  richtet sich nach Art.  24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Dezember 1976  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Parteien, die bei den letzten Nationalratswahlen vom Unterzeichnungs  -  quorum gemäss Art.  24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Dezember 1976  10   befreit waren, gilt das Quorum nach Abs.  2 Satz 1 dieser Be  -  stimmung nicht. Der Wahlvorschlag wird von zwei Personen unterzeichnet, die  als Vertretung und Stellvertretung des Wahlvorschlags gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
                            1  Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,  als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Wahlvorschlägen werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf,  Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede vorgeschlagene Person unterzeichnet den Wahlvorschlag zur Bestätigung  handschriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vertretung der Wahlvorschläge
                            1  Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine  Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die  an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertre  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berech  -  tigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung  von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rückzug
                            1  Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklä  -  ren, dass sie ihre Kandidatur zurückzieht. Die Vertretung kann einen Ersatzvor  -  schlag einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziehen auf einem Wahlvorschlag sämtliche oder mehr als drei Personen ihre  Kandidatur zurück, ist der Wahlvorschlag ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Einsicht
                            1  Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen können von  den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge  für die Wahlen der Gemeindeparlamente von den in der Gemeinde Stimmberech  -  tigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Wahlvorschläge
                            a) Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie die zu  -  ständige Stelle der Gemeinde bei Wahlen des Gemeindeparlamentes prüfen jeden  Wahlvorschlag und streichen:  a)  die Namen von Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvor  -  schlag steht, sowie von nichtwahlfähigen Kandidierenden;  b)  die letzten Namen auf einem Wahlvorschlag, wenn dieser mehr Namen ent  -  hält, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind;  c)  die überzähligen Namen von Vorgeschlagenen, die auf einem Wahlvorschlag  mehr als zweimal aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Prüfung der Wahlvorschläge zuständige Stelle setzt der Vertretung nöti  -  genfalls eine Frist an, innert der insbesondere fehlende Unterschriften ergänzt,  Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene eingereicht, die Bezeich  -  nung von Vorgeschlagenen verbessert oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags  zum Zweck einer besseren Unterscheidung von anderen Vorschlägen geändert  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig.  Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich ihr Name ge  -  strichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Ersatzvorschlag
                            1  Ein Ersatzvorschlag wird von der vorgeschlagenen Person zur Bestätigung hand  -  schriftlich unterzeichnet. Fehlt diese Unterschrift, findet sich der betreffende  Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die kandidierende Person  nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Vertretung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nichts anderes  verlangt, wird der Ersatzvorschlag am Ende des Wahlvorschlags angereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Abschluss
                            1  Ab dem achten Montag vor dem Wahltag werden an den Wahlvorschlägen für  Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen keine Änderungen mehr vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden können für den Abschluss der Bereinigung der  Wahlvorschläge bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Listen
                            1  Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen erhalten je Wahlkreis die Listen,  die in der laufenden Amtsdauer für den betreffenden Wahlkreis bereits im jeweili  -  gen Parlament vertreten sind, in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils im jeweili  -  gen Wahlkreis Ordnungsnummern von 1 an aufsteigend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der Reihenfolge ihres Eingangs. Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als  am ersten Tag der Einreichefrist eingegangen. Bei am selben Tag eingereichten  Wahlvorschlägen entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verbundene Listen, die sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Ge  -  schlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden,  erhalten auf Antrag der Stammliste abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestim  -  mung die Ordnungsnummer der Stammliste mit einem Buchstaben in alphabeti  -  scher Reihenfolge als Zusatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht vergeben wird im Wahlkreis eine bestimmte Ordnungsnummer, wenn:  a)  eine Liste, die nach Abs.  2 Satz  1 dieser Bestimmung Anspruch auf diese Ord  -  nungsnummer hätte, in diesem Wahlkreis nicht an der Wahl teilnimmt;  b)  die betreffende Liste eine andere Ordnungsnummer mit Zusatz nach Abs.  4  dieser Bestimmung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die politischen Gemeinden  regeln die Vergabe der Ordnungsnummern bei  Wahlen der Gemeindeparlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Listenverbindungen
                            a) Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertre  -  tungen können bei Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente  übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander eine Listenver  -  bindung bilden. Sie bezeichnen einen dieser Wahlvorschläge als Stammliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind Listenverbindungen zwischen Listen gleicher Bezeichnung, wenn  diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel  einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterlistenverbindungen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis spätestens am achten  Montag vor dem Wahltag abgegeben werden. Sie können nicht widerrufen wer  -  den. Die politischen Gemeinden können für die Abgabe solcher Erklärungen bei  Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Nationalratswahlen
                            1  Listenverbindungen   bei   Nationalratswahlen   richten   sich   nach   Art.  31   des  Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.  Dezember 1976  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Stille Wahl
                            1  Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlage  -  nen Kandidierenden aller Listen die Zahl der zu wählenden Personen nicht, erklärt  die Regierung bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen, der Rat bei Wahlen  der Gemeindeparlamente alle Kandidierenden als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen alle Listen zusammen weniger Kandidierende auf, als Mandate zu verge  -  ben sind, finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Art.  116 Abs.  3  dieses Erlasses statt.  IV. Stimmabgabe  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stimmmaterial  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inhalt
                            1  Das Stimmmaterial umfasst:  a)  den Stimmrechtsausweis;  b)  die zur Abstimmung gelangenden Vorlagen mit erläuterndem Bericht;  c)  den oder die Stimmzettel;  d)  die Mitteilung über Fristen, Zustellung und Verfahren der brieflichen, elek  -  tronischen und persönlichen Stimmabgabe sowie über Standorte und Öff  -  nungszeiten der Urnen;  e)  das Zustellkuvert;  f)  das Stimmzettelkuvert;  g)  den Hinweis auf die Möglichkeiten zur vorzeitigen Stimmabgabe;  h)  bei eidgenössischen Wahlen eine von der Bundeskanzlei, bei kantonalen  Wahlen eine von der Staatskanzlei, bei Wahlen der Gemeinden eine von der  zuständigen Stelle der Gemeinde erstellte kurze Wahlanleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Stimmrechtsausweis
                            1  Auf dem Stimmrechtsausweis werden aufgeführt:  a)  Name, Vorname und Adresse der oder des Stimmberechtigten;  b)  Datum der Wahl oder der Abstimmung;  c)  Erklärung für die briefliche Stimmabgabe, dass die Stimmabgabe dem Willen  der oder des Stimmberechtigten entspricht;  d)  Authentisierungsmerkmale und Angaben für die elektronische Stimmabgabe,  wenn diese für die Wahl oder Abstimmung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmrechts  -  ausweise und die Stimmzettelkuverts in der Farbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Gestaltung des Stimmzettels
                            1  Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Wahlkreis,  das Datum und den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Unterscheidung verschiedener Wahlen oder Abstimmungsvorlagen können  die Stimmzettel verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und  mit weiteren Unterscheidungsmerkmalen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Wahlen und Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, werden geson  -  derte Stimmzettel verwendet. Stimmzettel werden nur einseitig bedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unterschiedliche Wahlen oder unterschiedliche Abstimmungen, die am selben  Tag stattfinden, können je klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel  aufgeführt werden. Soweit der Bund oder der Kanton die Zusammenführung nicht  angeordnet hat, werden solche Stimmzettel:  a)  von den Gemeinden auf eigene Kosten hergestellt;  b)  der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmi  -  gung   eingereicht,   wenn   sie   nicht   nur   Wahlen   und   Abstimmungen   der  Gemeinde betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Inhalt des Stimmzettels
                            a) Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stimmzettel enthält bei Abstimmungen die Abstimmungsfrage und das Feld  zur Beantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag enthält der Stimmzettel zusätzlich  eine Stichfrage, ob das Initiativbegehren oder der Gegenvorschlag vorgezogen  wird, wenn beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 b) Majorzwahlen
                            1  Der Stimmzettel enthält:  a)  mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen auf  -  geführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandi  -  dierenden mit dem Zusatz «bisher»;  b)  leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate;  c)  neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 c) Proporzwahlen
                            1  Für sämtliche Listen werden Stimmzettel erstellt, auf denen die Listenbezeich  -  nung, die Ordnungsnummer, Angaben zu den Kandidierenden sowie allenfalls  Listenverbindungen vorgedruckt sind. Es wird zudem ein leerer Stimmzettel er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zustellung
                            1  Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Ab  -  stimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt  die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstim  -  mungen   sowie   gleichzeitig   stattfindende   Wahlen   und   Abstimmungen   der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei zweiten Wahlgängen in den Gemeinden beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches  gilt für gleichzeitig stattfindende Abstimmungen der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Nachbezug des Stimmrechtsausweises
                            a) Wohnsitzwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag  den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial  für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzge  -  meinde erhaltenen Stimmrechtsausweises. Art.  7 Abs.  4 dieses Erlasses bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 b) Verlust oder Nichterhalt
                            1  Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberech  -  tigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stimmberechtigte Person muss glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen  Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausfüllen der Stimmzettel  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Grundsatz
                            1  Stimmzettel werden handschriftlich ausgefüllt oder geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur elektronischen Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Majorzwahlen
                            1  Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt:  a)  vorgedruckte Namen von Kandidierenden;  b)  Namen von anderen wählbaren Personen, welche die oder der Stimmberech  -  tigte auf leere Linien schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Proporzwahlen
                            1  Wer den leeren Stimmzettel benutzt, kann Namen von Kandidierenden der Lis  -  ten im Wahlkreis eintragen und die Listenbezeichnung und Ordnungsnummer ei  -  ner Liste anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Stimmzettel mit Vordruck benutzt, kann:  a)  vorgedruckte Namen von Kandidierenden streichen;  b)  Namen von Kandidierenden aus anderen Listen im Wahlkreis eintragen (pa  -  naschieren);  c)  die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder  durch eine andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Name derselben kandidierenden Person kann zweimal auf dem Stimmzettel  aufgeführt werden (kumulieren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Briefliche Stimmabgabe  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Grundsatz
                            1  Stimmberechtigte können ihre Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich  abgeben. Art.  64 Abs.  3 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Briefliche Stimmabgaben, die spätestens am Wahl- oder Abstimmungstag bis  zum Urnenschluss bei der Gemeinde eintreffen, werden für die Auszählung be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Ablauf
                            1  Wer seine Stimme brieflich abgibt:  a)  legt den oder die Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert;  b)  unterschreibt den Stimmrechtsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmzettelkuvert und der Stimmrechtsausweis werden in das Zustellkuvert  oder in ein privates Zustellkuvert gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden.  Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind pri  -  vate Kuverts nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Zustellkuvert oder das private Zustellkuvert kann der Post übergeben oder in  den   von   der   Gemeinde   bezeichneten   Briefkasten   eingeworfen   werden.   Die  Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Das private Zustellkuvert wird mit  dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» an die von der Gemeinde bezeichnete  Stelle adressiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Schreibunfähige Stimmberechtigte
                            1  Schreibunfähige Stimmberechtigte können eine stimmberechtigte Hilfsperson ih  -  rer Wahl beiziehen, um ihre Stimme gültig abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten auf dem Stimmrechts  -  ausweis setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt  den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Prüfung
                            1  Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer oder die Schreiberin  oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros,  ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist gültig, wenn:  a)  die oder der Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen ist;  b)  der unterzeichnete Stimmrechtsausweis beiliegt;  c)  der oder die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert oder bei unterschied  -  licher Stimmberechtigung in den farbigen Stimmzettelkuverts befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bei der Gemeinde eingegangenen Zustellkuverts werden vor der Prüfung un  -  ter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden die separaten Kuverts mit dem  oder den Stimmzetteln bis zum Beginn der Auszählung in einem verschlossenen  Behältnis aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Elektronische Stimmabgabe  (4.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Festlegung
                            1  Die Stimme kann elektronisch abgegeben werden, wenn:  a)  die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsge  -  mässe Durchführung erfüllt sind;  b)  die Sicherheit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung sowie deren  Nachvollziehbarkeit für die Stimmberechtigten, die Vertrauenswürdigkeit der  ermittelten Ergebnisse sowie der Schutz von Stimmgeheimnis und Personen  -  daten der Stimmberechtigten durch angemessene Massnahmen gewährleistet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll die elektronische Stimmabgabe für mehr als 30 Prozent des kantonalen Elek  -  torats ermöglicht werden, bedarf dies der vorgängigen Genehmigung durch den  Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung legt das Verfahren nach Massgabe der Bundesgesetzgebung fest  und holt die bundesrechtlich vorgesehenen Bewilligungen ein. Sie überprüft das  Bestehen der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in regelmässigen  Abständen, insbesondere der Angemessenheit der sicherheitstechnischen Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen  Urne fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anmeldung
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung kann die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung durch  die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung abhängig, sind An- und  Abmeldungen vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An- und Abmeldungen werden ab der bevorstehenden Wahl oder Abstimmung  berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstim  -  mungstag bei der Gemeinde eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 b) Stimmmaterial
                            1  Der oder dem angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit  Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stimmrechtsausweis wird postalisch zugestellt. Er kann elektronisch zur Ver  -  fügung gestellt werden, wenn ein nach Massgabe des Bundesrechts hinreichend si  -  cheres elektronisches Verfahren besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angemeldeten   Stimmberechtigten   steht   die   briefliche   oder   die   persönliche  Stimmabgabe nur zur Verfügung, wenn das dafür erforderliche Stimmmaterial  unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Ablauf
                            1  Wer seine Stimme elektronisch abgibt:  a)  gibt die vorgesehenen Authentisierungsmerkmale auf der Benutzerplattform  ein;  b)  füllt den elektronischen Stimmzettel aus;  c)  kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand der Prüfmerkmale kontrollie  -  ren;  d)  bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen  Authentisie  -  rungsmerkmale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ungültige Stimmabgabe
                            1  Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie:  a)  nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;  b)  nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft;  c)  nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;  d)  missbräuchlich erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Persönliche Stimmabgabe  (4.5.)  a) an der Urne  (4.5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Ablauf
                            1  Die oder der Stimmberechtigte gibt bei der Urne den Stimmrechtsausweis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem  Stimmmaterial   zugestellten   Stimmzettel   oder   die   bei   der   Urne   aufgelegten  Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   oder   der   Stimmberechtigte   legt   die   ausgefüllten   Stimmzettel   in   das  Stimmzettelkuvert und wirft dieses in die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden.  Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind pri  -  vate Kuverts nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Auflage
                            1  Bei der Urne sind jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Urnendienst
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident teilt einberufene Stimmenzählerinnen und  Stimmenzähler zum Urnendienst ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Urne werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler  eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Präsidentin oder Präsident und Schreiberin oder Schreiber des Stimmbüros sind  vom Urnendienst ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Überwachung der Urnen
                            a) während der Öffnungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Öffnungszeit sind ohne Unterbruch zwei Stimmenzählerinnen  oder Stimmenzähler bei der Urne anwesend und sorgen für die Einhaltung der ge  -  setzlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler achten besonders darauf, dass:  a)  die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist;  b)  die stimmende Person nur in Angelegenheiten stimmt, in denen sie stimmbe  -  rechtigt ist;  c)  die stimmende Person nur ein Kuvert je Farbe in die Urne legt;  d)  bei den Urnen und in den Vorräumen keine Wahl- oder Abstimmungsemp  -  fehlungen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der  Stimmzettel forschen noch die Stimmenden bei der Stimmabgabe beeinflussen  oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert be  -  hilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum auch für andere Personen.  Personen, die ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, die persönliche Stimm  -  abgabe zu tätigen, können eine Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 b) ausserhalb der Öffnungszeit
                            1  Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit wird die Urne verschlossen und so aufbe  -  wahrt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urne darf geöffnet werden zur:  a)  Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit ein  -  geteilten Stimmenzählerinnen und Stimmzähler anwesend sind;  b)  Auszählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Ungehinderter Urnenzugang
                            1  Während der Öffnungszeit wird der ungehinderte Zugang zur Urne gewährleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten, unmittelbar vor und im Gebäude:  a)  Stimmzettel, Werbesachen oder Geschenke zu verteilen;  b)  Gaben oder Unterschriften zu sammeln;  c)  Getränke oder Speisen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Urnenschluss
                            1  An Wahl- oder Abstimmungstagen werden die Urnen spätestens um 12.00 Uhr  geschlossen. Eine Urne ist an Wahl- oder Abstimmungstagen während wenigstens  einer Stunde geöffnet.  b) vorzeitige Stimmabgabe  (4.5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Vortage
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an wenigstens zwei der  vier Vortage des Wahl- oder Abstimmungstags durch:  a)  Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten oder  b)  Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige  Stelle der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 b) Abgabe an die zuständige Stelle der Gemeinde
                            1  Die Stimmberechtigte oder der Stimmberechtigte gibt den Stimmrechtsausweis  bei der zuständigen Stelle der Gemeinde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem  Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel. Sie oder er übergibt diese der zuständi  -  gen Stelle der Gemeinde in einem verschlossenen Kuvert. Art.  67 Abs.  4 dieses Er  -  lasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kuvert wird bis zum Beginn der Auszählung in einer verschlossenen Urne  aufbewahrt.  V. Ergebnisermittlung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Fachanwendung
                            1  Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen  und Abstimmungen ermittelt und übermittelt werden. Die Stimmbüros der politi  -  schen Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und  kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und  Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Elektronische und technische Hilfsmittel
                            1  Gemeinden können für die Auszählung der Ergebnisse elektronische und techni  -  sche Hilfsmittel verwenden. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln zur automatischen Erfassung und  Auszählung   von   Stimmzetteln   bedarf   der   Genehmigung   der   Staatskanzlei.  Gemeinden, die solche Hilfsmittel einsetzen, reichen der Staatskanzlei bei eidge  -  nössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen vorgängig Belegexem  -  plare der maschinenlesbaren Stimmzettel zur Überprüfung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Zeitliche Vorgaben
                            1  Das Stimmbüro beginnt mit der Auszählung am Vormittag des Wahl- oder Ab  -  stimmungstags. Die Auszählung von brieflich abgegebenen Stimmen am Vortag  des Wahl- oder Abstimmungstags ist zulässig:  a)  in Gemeinden mit mehr als 10'000 Stimmberechtigten;  b)  bei Proporzwahlen;  c)  bei Erneuerungswahlen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Stimmbüros und die für administrative Arbeiten beigezoge  -  nen Personen halten Teilergebnisse geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Finden am selben Tag mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, wird das  Gemeindeergebnis in folgender Reihenfolge ermittelt:  a)  eidgenössische Wahlen und Abstimmungen;  b)  kantonale Wahlen und Abstimmungen;  c)  Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Zu ermittelnde Werte
                            1  Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und er  -  mittelt die Zahl der brieflich, der persönlich und der elektronisch Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Verfahren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszählung der brieflich oder persönlich abgegebenen Stimmen erfolgt in  Gruppen von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 b) elektronisch abgegebene Stimmen
                            1  Die Staatskanzlei ist für die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen  zuständig. Diese erfolgt durch Entschlüsselung der elektronischen Urne am Wahl-  oder Abstimmungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ermittelten Werte werden dem Stimmbüro der Gemeinde zur Verfügung ge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmbüro der Gemeinde führt nach Abschluss der Auszählung die elektro  -  nisch abgegebenen Stimmen sowie die brieflich und die persönlich abgegebenen  Stimmen zum Ergebnis zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung kann politische Gemeinden ermächtigen, die Ermittlung der elek  -  tronisch abgegebenen Stimmen durchzuführen, wenn die technischen und organi  -  satorischen Voraussetzungen gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Ungültige Stimmzettel
                            1  Ungültig sind Stimmzettel:  a)  die nicht amtlich sind;  b)  die anders als handschriftlich ausgefüllt sind. Vorbehalten bleibt die elektroni  -  sche Stimmabgabe;  c)  die bei der persönlichen Stimmabgabe ohne Kuvert in die Urne geworfen oder  abgegeben werden;  d)  die den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, ins  -  besondere wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie sich mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln derselben Wahl  oder Abstimmung im selben Kuvert befinden; von mehreren gleichlau  -  tenden Stimmzetteln ist nur einer gültig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Majorzwahlen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wäh  -  lenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf dem  -  selben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur  auf die betroffene Wahl;  e)  die bei Proporzwahlen keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahl  -  kreises enthalten;  f)  mit ehrverletzenden Äusserungen oder Angaben, die das Stimmgeheimnis  aufheben;  g)  die   sich   bei   unterschiedlicher   Stimmberechtigung   nicht   im   zugehörigen  Stimmzettelkuvert befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit eines  Stimmzettels, entscheidet das Stimmbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Nachzählung
                            1  Bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden ordnet die  leitende Behörde eine Nachzählung an, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt,  die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflus  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu Abs.  1 dieser Bestimmung wird bei Majorzwahlen der Gemein  -  den und Abstimmungen der Gemeinden ein sehr knappes Ergebnis nachgezählt,  bevor es zu Protokoll genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachzählungen   bei  Nationalratswahlen  und  eidgenössischen   Abstimmungen  richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Ergebnis
                            a) Protokoll der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Stimmbüro führt über das Wahl- und Abstimmungsergebnis je ein Proto  -  koll. Es enthält:  a)  die Zahl der Stimmberechtigten;  b)  die Zahl der brieflich, der elektronisch und der persönlich Stimmenden;  c)  die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;  d)  bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schreiberin  oder dem Schreiber und zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern unter  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Protokolle der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen  werden umgehend der Staatskanzlei, die Protokolle der Wahlen in den politischen  Gemeinden dem zuständigen Departement  13   zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 b) Zusammenzug beim Kanton
                            1  Das Stimmbüro meldet der Staatskanzlei umgehend die Gemeindeergebnisse der  eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei ermittelt umgehend das vorläufige kantonale Ergebnis und  macht es öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 c) Protokoll des Kantons
                            1  Die Staatskanzlei führt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstim  -  mungen je ein Protokoll. Es enthält je Wahlkreis:  a)  die Zahl der Stimmberechtigten;  b)  die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte;  c)  das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  13 Abs.  3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.  Dezember 1976, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1  ,  und Art.  11 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte vom 24.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978, SR  161.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Departement des Innern; Art.  22 Bst. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär unterzeich  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufbewahrung der Stimmzettel und Stimmrechtsausweise
                            1  Die Stimmzettel werden, bei mehreren Wahlen und Abstimmungen getrennt,  verpackt und von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern versiegelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmzettel der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden bis zur  Erwahrung des Ergebnisses durch den Bundesrat  14   von der Gemeinde aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmzettel von Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemein  -  den werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber  einen Monat lang, von der Gemeinde aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stimmrechtsausweise werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Be  -  schwerden aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abstimmungen  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Zu ermittelnde Werte
                            1  Je Abstimmungsvorlage werden ermittelt:  a)  die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamt  -  zahl;  b)  die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der  Stichfrage auf den gültigen Stimmzetteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Ergebnis
                            1  Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen  abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmungsvorlage abge  -  lehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhalten bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag beide Vorlagen mehr Ja- als  Nein-Stimmen, richtet sich die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Hinweis: Bei Nationalratswahlen ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politi  -  schen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR  161.1  , der neu gewählte Nationalrat zuständig, die  Gültigkeit der Wahlen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Majorzwahlen  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Zu ermittelnde Werte
                            1  Je Wahl werden ermittelt:  a)  die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamt  -  zahl;  b)  aus den gültigen Stimmzetteln die Zahl der für jede kandidierende oder  andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Ungültige Stimmen
                            1  Eine Stimme ist ungültig, wenn:  a)  der Name einer kandidierenden Person oder einer anderen wählbaren Person  nicht angekreuzt ist oder angekreuzt und zugleich gestrichen ist;  b)  sie   für   eine   wählbare   Person   abgegeben   wird,   für   die   auf   demselben  Stimmzettel bereits eine gültige Stimme abgegeben wurde;  c)  eine wählbare Person nicht genügend klar bezeichnet ist;  d)  der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Massgebendes Mehr und Ergebnis
                            1  Im ersten Wahlgang gewählt ist eine kandidierende oder andere wählbare Per  -  son, die das absolute Mehr erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Berechnung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmzettel  durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Das abso  -  lute Mehr wird für jede Wahl gesondert berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind die kandi  -  dierenden oder anderen wählbaren Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Ausscheidung
                            1  Erreichen mehr kandidierende oder andere wählbare Personen, als Mandate zu  vergeben  sind,  das  absolute Mehr,  sind jene mit  der  höheren  Stimmenzahl  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreichen kandidierende oder andere wählbare Personen, die nicht zugleich der  -  selben Behörde angehören können, im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder  im zweiten Wahlgang das relative Mehr, ist jene mit der höheren Stimmenzahl  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhalten mehrere kandidierende oder andere wählbare Personen gleich viele  Stimmen und ist die Reihenfolge für die Vergabe eines Mandats massgebend, ent  -  scheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses:  a)  bei Wahlen der Mitglieder der Regierung, des Ständerates oder der Kreisge  -  richte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbü  -  ros in Anwesenheit von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen;  b)  bei Wahlen der Gemeinde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des  Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und  Stimmenzählern gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erreicht eine kandidierende oder andere wählbare Person im ersten Wahlgang  das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, gilt diese Person  als nicht gewählt, wenn mit einem Mitglied der Behörde ein Ausschliessungsgrund  nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001  16   besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Proporzwahlen  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Streichungen
                            1  Vom Wahlzettel  gestrichen  werden  überzählige  Wiederholungen,  wenn der  Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben  sind, werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach  die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Namen, die auf keiner Liste stehen, werden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Zusatzstimmen
                            1  Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Stimmen für Kandidierende, als Mandate  im Wahlkreis zu vergeben sind, gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen  für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel  gedruckt oder geschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Lis  -  tenbezeichnung. Stimmt die Listenbezeichnung mit jener der amtlich veröffent  -  lichten Wahlliste nicht überein, ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen  der oder des Stimmenden eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und  Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten  Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, gelten die fehlenden Stimmen als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung einge  -  reicht worden, werden Zusatzstimmen auf einem Stimmzettel, der nicht mit der  Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Stimmzettel abge  -  geben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten von Art.  43 Abs.  2 dieses Erlasses  werden   die   Zusatzstimmen   jener   Liste   zugerechnet,   deren   Bezeichnung   der  Stimmzettel trägt. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Stimmzetteln  werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Stimmen für Verstorbene
                            1  Stimmen für Kandidierende, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben  sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Zu ermittelnde Werte
                            a) Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Stimmbüro ermittelt je Wahl:  a)  die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren  Gesamtzahl;  b)  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhal  -  ten haben (Kandidatenstimmen);  c)  die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatz  -  stimmen);  d)  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Partei  -  stimmen);  e)  der Gemeindeparlamente für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf  die Listengruppe vereinigten Stimmen;  f)  die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 b) Kanton
                            1  Die Staatskanzlei ermittelt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen aufgrund  der Protokolle der Stimmbüros je Wahlkreis:  a)  die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren  Gesamtzahl;  b)  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhal  -  ten haben (Kandidatenstimmen);  c)  die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatz  -  stimmen);  d)  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Partei  -  stimmen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinig  -  ten Stimmen;  f)  die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
                            1  Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrös  -  serte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst  Verteilungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer  Stimmenzahl enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Weitere Verteilung
                            1  Sind noch nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nach  -  einander nach folgenden Regeln zugeteilt:  a)  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der  ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.  b)  Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quoti  -  enten aufweist.  c)  Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen An  -  spruch auf das nächste Mandat, erhält jene unter diesen Listen das nächste  Mandat, die bei der Teilung nach Art. 99 Abs. 2 dieses Erlasses den grössten  Rest erzielte.  d)  Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das  Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.  e)  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene dieser  Listen das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kom  -  mende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist.  f)  Falls mehrere solche kandidierende Personen die gleiche Stimmenzahl auf  -  weisen, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Verteilung bei verbundenen Listen
                            1  Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Man  -  date zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach Art.  99 und 100  dieses Erlasses verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Ergebnis
                            1  Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidierenden  gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht gewählten Kandidierenden sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge  der erzielten Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende aufführt, fin  -  det für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Art.  116 dieses Erlas  -  ses statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Losentscheid
                            1  Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses:  a)  bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen durch die Präsidentin oder  den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei  weiteren Mitgliedern gezogen;  b)  bei Wahlen der Gemeindeparlamente durch die Präsidentin oder den Präsi  -  denten des Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen  und Stimmenzählern gezogen.  VI. Abschluss  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Veröffentlichung
                            1  Die Staatskanzlei veröffentlicht das Protokoll von eidgenössischen und kantona  -  len Wahlen und Abstimmungen innert acht Tagen mit einer Rechtsmittelbeleh  -  rung im Amtsblatt. Die Veröffentlichung des Protokolls von Nationalratswahlen  und Kantonsratswahlen sowie von Regierungswahlen und Ständeratswahlen be  -  darf der Freigabe durch das kantonale Stimmbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle der Gemeinde veröffentlicht umgehend und in geeigneter  Weise:  a)  das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer  Rechtsmittelbelehrung;  b)  die Gemeindeergebnisse bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und  Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Wahlanzeige
                            1  Die Wahl wird umgehend schriftlich und unter Vorbehalt allfälliger Beschwer  -  den angezeigt:  a)  den in den Nationalrat Gewählten durch die Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den in eine kantonale Behörde oder in den Ständerat Gewählten durch die  Staatskanzlei;  c)  den in Behörden einer Gemeinde Gewählten durch die Präsidentin oder den  Präsidenten des Stimmbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Wahlablehnung
                            1  Allfällige Wahlablehnungen müssen innert drei Tagen nach Versand der Wahl  -  anzeige der Behörde eingereicht werden, welche die Wahl angezeigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Ablehnung der Wahl:  a)  im ersten Wahlgang bei Majorzwahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  gilt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl, die das absolute  Mehr erreicht, als gewählt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wird ein zweiter Wahlgang angesetzt, wenn keine weitere Person das ab  -  solute Mehr erreicht;  b)  kommen im zweiten Wahlgang bei Majorzwahlen die Bestimmungen über die  Ersatzwahl nach Art. 114 dieses Erlasses zur Anwendung;  c)  kommen bei Proporzwahlen die Bestimmungen über das Nachrücken nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 115 dieses Erlasses zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Beschwerde
                            a) eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden zu eidgenössischen Abstimmungen und Nationalratswahlen rich  -  ten sich nach Art.  77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Dezember 1976  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 b) kantonale Wahlen und Abstimmungen
                            1. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stimmberechtigte können bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen bei der  Regierung Beschwerde führen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde muss innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerde  -  grunds, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergeb  -  nisses, eingeschrieben eingereicht werden. Die Beschwerde enthält einen Antrag,  eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung. Sie wird unter  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 2. Beschwerdegründe und Massnahmen
                            1  Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung oder  Durchführung der Wahl oder Abstimmung vorgekommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, trifft sie die notwendigen Mass  -  nahmen zur Behebung der Mängel. Können die Unregelmässigkeiten nicht beho  -  ben werden, hebt sie die Wahl oder Abstimmung auf, wenn die Unregelmässigkei  -  ten von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnten, gewesen sind  oder hätten sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmäs  -  sigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das  Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden
                            1  Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim  zuständigen Departement  18   Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 und 165 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 19 .
Art. 111 Feststellung des Ergebnisses
                            1  Bei Nationalratswahlen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die  Regierung nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Er  -  ledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem  Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das  endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im amtlichen Publikationsorgan  der Gemeinde veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Validierung
                            1  Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Departement des Innern; Art.  22 Bst. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Verfahren bei Vakanzen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Rücktritt
                            1  Eine gewählte Person kann nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung jederzeit  von ihrem Amt zurücktreten. Art.  87 und 88 des Gemeindegesetzes vom 21.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  20   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer nachträglich einen Ausschliessungsgrund nach Art.  34 der Kantonsverfas  -  sung vom 10.  Juni 2001  21   herbeiführt, tritt zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rücktritt aus dem Nationalrat richtet sich nach Art.  54 des Bundesgesetzes  über die politischen Rechte vom 17.  Dezember 1976  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei kantonalen Wahlen sowie bei Wahlen der Gemeinden wird der Rücktritt der  Behörde eingereicht, welche die Wahl angezeigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Ersatzwahlen nach Majorz
                            1  Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, wird innert neun  Monaten eine Ersatzwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   innert   neun   Monaten   eine   Erneuerungswahl   durchgeführt,   kann   die  Ersatzwahl unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Proporzwahlen
                            a) Nachrücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, erklärt die Regie  -  rung, oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente der Rat, das erste Ersatzmitglied  von derselben Liste als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren zur Validierung durch den Nationalrat oder den Kantonsrat blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann oder will ein Ersatzmitglied das Amt nicht antreten, rückt das nachfol  -  gende an seine Stelle. Die Wahlablehnung durch ein Ersatzmitglied gilt für die ge  -  samte Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 b) Ergänzungswahl
                            1  Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können einen Wahlvor  -  schlag unterbreiten:  a)  drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  SR  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei vom Quorum befreiten Wahlvorschlägen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Nationalratswahlen der Vorstand der kantonalen Partei, welche die  Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente die Vertre  -  tung und die Stellvertretung, welche die Liste eingereicht hat, auf der das  ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Ergänzungswahl wird mit einer Rechtsmittelbelehrung von der  Staatskanzlei im Amtsblatt oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente von der zu  -  ständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ver  -  öffentlicht. Die Feststellung des Ergebnisses richtet sich sachgemäss nach Art.  111  dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, findet eine Ersatzwahl statt. Sind meh  -  rere Sitze zu besetzen, finden die Bestimmungen über die Proporzwahlen Anwen  -  dung, andernfalls jene über die Majorzwahlen.  VIII. Übergangsbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Kantonales Stimmbüro
                            1  Die Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Wahlbüros nach Art.  51 des Gesetzes  über die Urnenabstimmungen vom 4.  Juli 1971  23   in der Fassung vor Vollzugsbe  -  ginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erste Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Stimmbüros nach Art.  11 dieses  Erlasses beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses und endet am 31.  Mai 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer
                            1  Die Amtszeit der Mitglieder des Stimmbüros für Stimmabgaben der Ausland  -  schweizer nach Art.  30  quinquies  der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnen  -  abstimmungen vom 17.  August 1971  24   in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses  Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  sGS  125.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS  125.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bekannt gemachte Wahlen und
                            Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen sowie  Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden, die nach Vollzugs  -  beginn dieses Erlasses stattfinden, aber vor Vollzugsbeginn bekannt gemacht wer  -  den, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Urnenabstim  -  mungen vom 4.  Juli 1971  25   in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Vor  -  behalten bleibt Abs.  2 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Stimmbüro nach Art.  11 ff. und 117 dieses Erlasses übernimmt die  Aufgaben des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach der  Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  26   in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  sGS  125.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  125.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-001  05.12.2018  01.01.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Erlass  Grunderlass  2019-001