Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz über das öffentliche  Beschaffungswesen  (EGöB)  vom 24. April 2022 (Stand 1. November 2022)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den  Vollzug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im  Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs  -  wesen vom 15. November 2019 (IVöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuschlagskriterien
                            1  Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der inter  -  nationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt  werden:  a)  Verlässlichkeit des Preises;  b)  unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leis  -  tung erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsmittel
                            1  Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ent  -  scheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Ver  -  waltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-37
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.04.2022  01.11.2022  Erstfassung  2022-37