Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)  Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die Kantone,  gestützt auf:  –   Art.  48  und  Art.  106  sowie  Art.  191b  Abs.  2   der   Bundesverfassung   der  Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.  April  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (BV)  – das Bundesgesetz vom 29.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über Geldspiele (Geldspielge  -  setz, BGS),  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Konkordat regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft)  einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld  -  spielgericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art.  105 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchfüh  -  rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des  Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung  der Spielsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet. Vom  Landrat am 10.  September  2020 genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  November  2020. Beschluss  des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13.  November  2020 für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
                            1  Die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone  im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für  den Grossspielsektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie  übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gewährleistet   die   transparente   Verwendung   von   Reingewinnen   aus  Grosslotterien   und   grossen   Sportwetten   zugunsten   des   nationalen  Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS  aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
                            1  Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kanto  -  ne im Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Mitglieder des Vorstands;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii.  die Revisionsstelle;  iii.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;  iv.  die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrich  -  ter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts  sowie dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;.  vi.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA  im Koordinationsorgan gemäss Art.  113  ff. BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi  -  schen Spielbankenkommission gemäss Art.  94  ff. BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Budget;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung;  iii.  die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;  iv.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus  dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;  vi.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;  vii.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports  jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;  viii.  auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zu  -  gunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;  ix.  geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfah  -  ren gemäss Art. 71 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreglement der GESPA;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA;  iii.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der  GESPA;  iv.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  vi.  den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;  vii.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der  SFS;  viii.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  nimmt Kenntnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  vom jährlichen Budget der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;  iii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die kei  -  nem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
                            1  Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
                            1  Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens  zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidi  -  ums oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les  jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen  Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            1  Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Be  -  schlüsse der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vertritt die Trägerschaft nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheidverfahren
                            1  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwe  -  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der  Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das  Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement  kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen  Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 Das Geldspielgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je  zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der  italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an,  wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen  oder der italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichte  -  rinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer  der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maxima  -  len Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausseror  -  dentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und  der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung  stattfinden kann, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse er  -  forderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter  bzw. die Ersatzrichterinnen oder –richter nicht verfügen; diesfalls muss  die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fach  -  kenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            1  Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche  Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden  gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat ge  -  schaffenen Organisationen bzw. deren Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unabhängigkeit
                            1  Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig  und nur dem Recht verpflichtet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation und Berichterstattung
                            1  Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmi  -  gung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation,  die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikati  -  on seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das  Bundespersonalrecht   ist   sinngemäss   anwendbar.   Das   Geschäftsreglement  kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Ver  -  hältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungs  -  gerichtsgesetz des Bundes (VGG) vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zu  -  sammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonder  -  rechnung des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.5 Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl und Berichterstattung
                            1  Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art.  728a des Bundesgesetzes  betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht/OR) vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    ordentliche Revision der Rech  -  nung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielge  -  richts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgeneh  -  migung der jeweiligen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.6 Weitere organisatorische Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
                            1  Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einset  -  zen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission  oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäf  -  te und stellen ihren Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            1  Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie  über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungswesen
                            1  Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt  sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung ge  -  mäss Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die GESPA nimmt die im BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugs  -  behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrecht  -  lich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allge  -  meine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele.  Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hin  -  sichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann  der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbrin  -  gen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu  diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unabhängigkeit
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein  Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation und Berichterstattung
                            1  Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2 Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern,  wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen  Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindes  -  tens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprä  -  vention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal  wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeiten
                            1  Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge  -  nehmigung durch die FDKG;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi  -  gung durch die FDKG;  iii.  die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter  Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;  iv.  die Regulierung betreffend das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das jährliche Budget der GESPA;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;  iii.  den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jah  -  re;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vi  -  zedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden  der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   aus sowie darüber  hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkor  -  dat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben  notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligun  -  gen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge  -  schäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einver  -  nehmen   und   gegen   kostendeckendes   Entgelt   einzelne   Aufsichtsaufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3 Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direk  -  tors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Auf  -  sichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich zie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht  dessen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne  Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in  ihrem   Zuständigkeitsbereich   nach   Massgabe   des   Organisationsreglements  selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   von den kantona  -  len Bewilligungsbehörden  zugestellten  Bewilligungsentscheide auf Überein  -  stimmung mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen  Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist  sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelun  -  gen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Auf  -  gaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4 Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                            1  Der   Aufsichtsrat   wählt   als   Revisionsstelle   ein   kantonales   Rechnungsprü  -  fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer  von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   ordentliche Revisi  -  on durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Reserven
                            1  Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe  von CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten die  -  ses Konkordats stets mindestens 50  % und höchstens 150  % des Betrags ih  -  res auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährli  -  chen Gesamtaufwands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            1  Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses  Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechnungslegung
                            1  Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7  korrekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auf -
                            lösung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im  Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Fi  -  nanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige  Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahrensrecht
                            1  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes  -  gesetzes vom 20.  Dezember  1968 über das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  (VwVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Errichtung und Zweck
                            1  Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und  grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffent  -  lich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen  der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vor  -  gaben   der   FDKG   (Stiftungsreglement   und   Beschluss   der   FDKG   über  die  Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Desti  -  natäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stiftungsvermögen
                            1  Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich  zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufne  -  te Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des na  -  tionalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und  Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung einge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhält  -  nis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förde  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR  172.021  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des
                            nationalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf  der Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden  Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung  kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der  Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der  Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tes  -  sin dem Antrag zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getra  -  gen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben  des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Organisation
                            1  Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisi  -  onsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung  ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Ti  -  tels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs  -  organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von  vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision  durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den  Vorgaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf An  -  trag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich  die   Aufgaben   der   Stiftung   abschliessend,   die   Organisation   einschliesslich  Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destina  -  tären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berichterstattung
                            1  Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnah  -  me, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                            1  Die SFS gewährt Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der  Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die  Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS  die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Transparenz
                            1  Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Berei  -  che wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jähr  -  lich auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Or  -  ganen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dür  -  fen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunterneh  -  men oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein  noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für  eine solche Unternehmung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen  Behandlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Inter  -  essen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in  der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch  Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbun  -  den ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                            1  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen si  -  cher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und  bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzaufsicht
                            1  Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanz  -  aufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftung
                            1  Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen  sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG) vom 14.  März 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Drit  -  ten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzufüh  -  ren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche  ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten  kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu  leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevöl  -  kerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Datenschutz
                            1  Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bun  -  des über den Datenschutz (DSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeich  -  nen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichts  -  stelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Art.  27,  30  und  31  DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SR  170.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SR  235.1   und Ausführungserlasse  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Akteneinsicht
                            1  Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden  Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlich  -  keitsprinzip der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und  Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art.  13–15 des Öffent  -  lichkeitsgesetzes des Bundes vom 17. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  ) finden keine Anwen  -  dung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über  eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwend  -  baren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Publikationen
                            1  Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzen  -  den Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemein  -  sam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Be  -  schaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anwendbares Recht
                            1  Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Regle  -  mente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die  Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslot -
                            terien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sport  -  wetten ist i.S. von Art.  23  Abs.  1 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )   auf 2 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SR  152.3   und Ausführungserlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SR  152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf  im Sinne von Art.  23  Abs.  2 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )   bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzun  -  gen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sport  -  wetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin  benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden in  -  terkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art.  23  Abs.  2  BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )   bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilli  -  gung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die  Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in  einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs -
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs  -  rechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der  entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie  eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses  Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
                            1  Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzie  -  rende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsor  -  gans gemäss Art.  114 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzierung
                            1  Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall  (Art. 54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren  gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch  ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veran  -  staltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterin  -  nen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zure  -  chenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkeh  -  renden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrech  -  te, Anteil „Aufsicht“, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
                            1  Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden  Gebührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und  dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Re  -  gelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenver  -  ordnung des Bundes (AllgGebV) vom 8.  September  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Gebühren für Einzelakte der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebührenpflicht
                            1  Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GE  -  SPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verur  -  sachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben,  sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bemessung
                            1  Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und  der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifika  -  tion des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebühren  -  reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  SR  172.041.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gebührenzuschlag
                            1  Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54  f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserhalb  der   normalen   Arbeitszeit  verrichtet   oder   erlassen   werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auslagen
                            1  Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienst  -  leistung zusätzlich anfallen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reise- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Vorschüsse
                            1  Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtli  -  chen  Höhe  der  geschuldeten  Gebühr  einschliesslich  Auslagen  einen  Vor  -  schuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Gebühren des Geldspielgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
                            1  Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinnge  -  mäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwal  -  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Aufsichtsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abgabepflicht
                            1  Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbe  -  willigung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bemessung der Abgabe
                            1  Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich ge  -  stützt auf das Budget der GESPA fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch  Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstal  -  tern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und  die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jähr  -  lichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Ver  -  hältnis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den  an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
                            1  Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und  endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die  Abgabe pro rata temporis geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Erhebung der Abgabe
                            1  Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern  aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe  des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrech  -  nung   sowie   der   definitiven   Bruttospielerträge   der   Abgabepflichtigen   die  Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss  und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvor  -  schuss des Folgejahres vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstal  -  ter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran -
                            staltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkraft  -  treten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder  Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss  Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen  aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Anteil „Prävention“
                            1  Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten  erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnah  -  men gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in  den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anteil „Aufsicht“
                            1  Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe  von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres  Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Träger  -  schaft durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt er  -  klärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lot  -  teriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund  mit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über  die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal  oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), wel  -  che von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7.  Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf  den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch  schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf  das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die An  -  zahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung des Konkordats
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber,  ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden.  Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgän  -  gig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
                            1  Das   vorliegende   Konkordat   geht   widersprechenden   Bestimmungen   der  IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  der C-LoRo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )   sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Übergangsbestimmungen
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die  Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 lit. a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die  Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetre  -  ten sind).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der  GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b  IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können  ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter  Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der  maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind,  gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die  bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an  die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden  Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommis  -  sion können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern,  Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der  IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen  Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die  bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das  bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für  die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft  ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfah  -  rensrecht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten  dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilli  -  gungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilli  -  gungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022  können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in  die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt  auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne  von Art. 58.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2019  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2020.113  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.05.2019  01.01.2021  Erstfassung  GS 2020.113  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat  SGS  -Nr.  543.4  GS  -Nr.  2020.113  Erlassdatum  20.05.2019 (vom Landrat genehmigt am  10.09.2020, 2020/51  ,  Genehmigung IKV/GSK)  In Kraft seit  01.01.2021  > Übersicht Systematische  Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Beme  rkungen