Anschlussbedingungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz
                            1  Anschlussbedingungen  für den Anschluss an das 16-kV-Netz  (16-kV-Anschlussbedingungen)  Vom 23. März 1994  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt  auf  §  20  Abs.  3  EnG   1)    sowie  §  13  Abs.  2  lit.  h  des  Geschäfts-  reglements AEW vom 6. Dezember 1995   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsätzliches, Art der Anschlüsse
                            Das  AEW  legt  Art  und  Lage  der  Zuleitungen  zwischen  seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16-kV-Netz  und  den  Anlagen  de  s  Kunden  fest.  Die  aus  dem  Rechtsverhältnis  eines  16-kV-Ans  chlusses  sich  ergebenden  Rechte  und Pflichten zwischen dem AEW und einem Kunden mit Energie-  bezug  in  16  kV  werden  nach  Massgabe  dieser  Bedingungen  ver-  traglich  geregelt.  Auf  besondere  Interessenlagen  ist  dabei  nach  Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Begriffe
2.1 Zuleitung
                            Unter einer Zuleitung ist eine Ve  rbindung in Kabel oder Freileitung  zwischen   dem   AEW-Netz   und   ei  ner   Station   des   Kunden   zu  verstehen.  Die  Zuleitung  endet  au  f  der  Kundenseite  an  den  Klem-  men  des  Kabelendverschlusses  ode  r  bei  den  Abspannklemmen  der  Freileitung.  Wird  eine  AEW-Leitung  in  eine  Kundenstation  eingeschlauft,  so  wird die Einschlaufung insgesamt  als eine Zuleitung betrachtet.  Umfang  und  Lage  der  Zuleitung  sind  in    einem  Situationsplan  fest-  gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Hauptanschlüsse
                            1)  SAR 773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 773.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptanschlüsse  sind  die  erste  und  einem  Kunden  mit  eigenem  Hoch  spannungsnetz,  über  welche  die  gesamte  benötigte  Leistung  übe  rtragen  werden  kann  und  die  ko-  inzident gemessen sind. Für K  unden ohne eigenes Hochspannungs-  netz gelten alle Zuleitungen als erste Zuleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Reserveanschlüsse
                            Reserveanschlüsse  sind  die  im  No  rmalfall  nicht  Strom  führenden  Zuleitungen  zu  einem  Kunden  m  it  eigenem  Hochspannungsnetz,  über  welche  bei  Umschaltungen  und  Störungen  die  benötigte  Leis-  tung übertragen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Andere Anschlüsse
                            Andere  Anschlüsse  sind  Zuleit  ungen  zu  einem  Kunden,  die  spe-  ziellen  Bedürfnissen  des  Kunden  dienen.  Dazu  zählen  namentlich  separat  an  das  AEW-Ne  tz  angeschlossene  Zuleitungen  zu  Einzel-  stationen von Kunden mit eigene  m Hochspannungsnetz (Satelliten-  stationen),  temporäre  Anschlüsse    und  Stand-by-Anschlüsse  (einzi-  ge,  nur  in  Ausnahmefällen  Stro  m  führende  Verbindung  zwischen  einer Station und  dem AEW-Netz).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Planung und Bau
                            Das  AEW  plant  und  realisiert  a  lle  Bau-  und  Montagearbeiten  für  Anschlüsse  an  sein  16-kV-Netz.    Die  Arbeiten  erfolgen  auf  Grund  einer schriftlichen Bestellung im  Rahmen eines Werkvertrages.  AEW und Kunde sind bestrebt, ihr Ne  tz derart auszubauen, dass die  gesamte benötigte Leistung jede  rzeit übertragen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kostentragung
4.1 Hauptanschlüsse
4.1.1 Erste Zuleitung
                            Die  Erstellungskosten  für  die  erst  e  Zuleitung  gehen  zu  Lasten  des  AEW.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2 Weitere Zuleitungen
                            Die  Erstellungskosten  für  weitere    Zuleitungen  gehen  grundsätzlich  zu  Lasten  des  Kunden.  Im  Einzel  fall  bleiben  spezielle  Finanzie-  rungsmodelle  vorbehalten.  Der  Kunde  stellt  dem  AEW  die  not-  wendige   Verbindungsinfrastruktur     für   die   koinzidente   Messung  kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Reserveanschlüsse
                            Die  Erstellungskosten  für  Reservean  schlüsse  gehen  zu  Lasten  des  Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Andere Anschlüsse
                            Die  Erstellungskosten  für  andere  An  schlüsse  gehen  zu  Lasten  des  Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Kostenanteil bei den angespie senen Transformatorenstationen
                            Bei Stichanspeisungen stellt der  Kunde dem AEW das Eingangsfeld  mit der elektrischen Ausrüs  tung kostenlos zur Verfügung.  Bei Einschlaufungen beteiligt sich  das AEW nach Massgabe seiner  Bedürfnisse  an  den  Kosten  der  elektrischen  Ausrüstung  der  benö-  tigten Felder.  Der  Kunde  stellt  dem  AEW  das  Me  ssfeld  mit  der  elektrischen  Ausrüstung,  jedoch  ohne  Strom-    und  Spannungswandler,  kostenlos  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Verstärkung, Verlegung und Erneuerung von Zuleitungen
                            Die  Kostentragung  für  Verstär  kungen,  Verlegungen  und  Erneue-  rungen   von   Zuleitungen   wird   grundsätzlich   entsprechend   der  Kostenaufteilung gemäss Ziffe  r 4.1 bis 4.4 geregelt.  Anpassungskosten,  die  ausschliess  lich  durch  Umbauten  des  AEW-  Netzes entstehen, gehen zu Lasten des AEW.  Ist  ausschliesslich  der  Kunde  Veru  rsacher,  so  gehen  die  entspre-  chenden Kosten zu seinen Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6 Kostenbeiträge des Kunden
                            Als  Beitrag  für  seine  Aufwe  ndungen  gemäss  Ziffer  4.1  bis  4.5  einerseits sowie für das vorgelage  rte Netz anderseits kann das AEW  Kostenbeiträge   für   neue   und   best  ehende   Anschlüsse   erheben.  Bemessungsgrundlage, Höhe und Erhebungsart dieser Beiträge sind  in  einem  Anhang  zu  den  vorlie  genden  Bedingungen  geregelt.  Der  Anhang  wird  vom  Verwaltungsra  t  des  AEW  festgelegt  und  kann  jederzeit angepasst, geändert und erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Eigentum
                            Alle  Zuleitungen  befinden  sich  im  Eigentum  des  AEW.  Aus-  genommen sind Zuleitungen zu Satellitenstationen.  Bei  eingeschlauften  Stationen  be  finden  sich  die  dem  Transit  von  Energie dienenden elektrischen An  lageteile im Eigentum des AEW.  Der Kunde stellt dem AEW den da  zur Verfügung.  Die  übrigen  Eigentumsverhältni  sse  an  den  Hochspannungsanlagen  werden   im   separat   abzuschlie  ssenden   Energielieferungsvertrag  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Betrieb und Unterhalt
                            Das AEW betreibt und unterhält seine  Die    weiteren    Einzelheiten    übe  r    Bedienung,    Unterhalt    und  Haftpflicht an den Hochspannungs  anlagen werden mit den Kunden  im Energielieferungsvertrag vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Durchleitungsrechte
                            Der  Kunde  räumt  dem  AEW  die  auf  seinen  Grundstücken  für  den  Anschluss   an   das   16-kV-Net  z   des   AEW   notwendigen   Durch-  leitungsrechte  kostenlos  ein.  Da  s  AEW  kann  verla  ngen,  dass  der  Rechtserwerb als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.  Das  AEW  erwirbt  die  für  den  Anschluss  notwendigen  Durch-  leitungsrechte  durch  Drittgrundstück  e  zu  den  jeweils  gültigen  Ent-  schädigungsansätzen.  Die  Kostentragung  für  den  Erwerb  dieser  Durchleitungsrechte erfolgt gemäss Ziffer 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Inkrafttreten
                            Die  Bedingungen  für  den  Anschlu  ss  an  das  16-kV-Netz  des  Aar-  gauischen  Elektrizitätswerkes  tret  en  auf  den  1.  September  1995  in  Kraft und ersetzen dieselben vom 11. September 1990   1)  .  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bedingungen  wird  die  Gültigkeit  lau-  fender  Energielieferungsverträge  nicht  berührt.  Die  vorliegenden  Anschlussbedingungen  ersetzen  aber    alle  widersprechenden  Klau-  seln dieser Verträge auf das n  ächstmögliche Kündigungsziel hin.  Die übrigen Teile der Verträge bleiben nach wie vor in Kraft.  Dieses   Reglement   ist   in   der  Aargauischen   Gesetzessammlung  (AGS) zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang 1  Kostenbeiträge für Wiederverkäufer gemäss Ziff. 4.6
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
                            Der Anhang «Kostenbeiträge für Wiederverkäufer» gilt für Kunden,  die  vom  AEW  Elektrizität  in  16-kV-Hochspannung  zum  Zwecke  des Wiederverkaufes beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erhebung der Kostenbeiträge
                            Auf  die  Erhebung  von  Kostenbeiträgen  für  Wiederverkäufer  wird  im    Einvernehmen    mit    dem    Ve  rband    Aargauischer    Strom-  konsumenten (VAS) verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkrafttreten
                            Der  Anhang  «Kostenbeiträge  für  Wiederverkäufer»  zu  den  Bedin-  gungen  für  den  Anschluss  an  das  16-kV-Netz  des  Aargauischen  Elektrizitätswerkes  tritt  am  1.  September  1995  in  Kraft  und  ersetzt  denjenigen  vom  11.  September  1990   1)  Gesetzessammlung (AGS)  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2   1)  Kostenbeiträge für Endverbraucher gemäss Ziff. 4.6
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
                            Der Anhang «Kostenbeiträge für E  ndverbraucher» gilt für Kunden,  die  vom  AEW  Elektrizität  in  16-kV-Hochspannung  zum  Zwecke  des Endverbrauchs beziehen.  Der   Kunde   kann   zwischen   den   Modellen   «Verrechnung   nach  effektiver  Mehrbeanspruchung»  und  «Einkauf  auf  die  technische  oder vertragliche Kapazität» wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verrechnung nach effektiver Mehrbeanspruchung
2.1 Bemessungsgrundlage
                            Der  Kunde  bezahlt  Kostenbeiträge  auf  Basis  seiner  Mehrbean-  spruchung des 16-kV-Netzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Definition des Begriffes «Mehrbeanspruchung des
                            16-kV-Netzes»  Die  Mehrbeanspruchung  des  16-kV-Netzes  wird  definiert  als  posi-  tive  Differenz  in  Kilowatt  zw  ischen  dem  gemäss  Stromrechnung  des  Kunden  verrechneten  Leist  ungsmaximum  per  Ende  des  Win-  terhalbjahres  des  laufenden  R  echnungsjahres  und  der  entsprechen-  den  Anzahl  Kilowatt,  für  die  der  Kunde  bereits  Kostenbeiträge  entrichtet hat.  Für  Kunden  mit  modulierter  Belieferung  tritt  an  Stelle  des  ver-  rechneten    Leistungsmaximums  sinngemäss    die    in    Anspruch  genommene maxima  le Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Höhe der Kostenbeiträge
                            Je   Kilowatt   Mehrbeanspruchung   wird   ein   Kostenbeitrag   von  Fr.  150.–  erhoben.  Ab  1.  Oktobe  r  2000  beträgt  der  Preis  Fr.  200.–  pro Kilowatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Erhebung der Kosten
                            Ein Kostenbeitrag wird erhoben,   wenn die Mehrbeanspruchung des  Netzes seit der letzten Beitragsv  errechnung mindestens 5 % erreicht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  26.  März  1997,  in  Kraft  seit  1.  Oktober  1997  (AGS 1997 S. 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verrechnung gemäss techni scher oder vertraglicher
                            Kapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Bemessungsgrundlage
                            Bei  Erstellung  oder  Erweiterung  von  Kundenanlagen  bezahlt  der  Kunde  Kostenbeiträge  nach  Massg  abe  der  technischen  Bezugs-  möglichkeit   (installierte   Transformationsleistung)   oder   der   ver-  traglich bereitgestellten Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Höhe der Kostenbeiträge
                            Vom  1.  Oktober  1997  bis  1.  Ok  tober  2000  beträgt  der  Preis  Fr.  100.–  pro  Kilowatt.  Ab  1.  Oktober  2000  werden  Fr.  150.–  pro  Kilowatt in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Erhebung der Kosten
                            Vor  Erstellung  einer  ersten  Zule  itung  wird  die  Höhe  des  zu  lei-  stenden Kostenbeitrages in der O  ffertphase schriftlich festgelegt.  Einkauf  und  Zahlung  der  Kostenbeiträge  muss  vor  Inanspruch-  nahme im Winterhalbjahr erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangsbestimmungen
                            Für  bestehende  Kunden  wird  al  s  Übergangslösung  die  Möglichkeit  geschaffen,  sich  vom  1.  Okt  ober  1997  bis  1.  Oktober  2000  zum  Preis  von  Fr.  100.–  pro  Kilowatt  auf  ein  zu  vereinbarendes  Niveau  geleisteter  Anschlusskostenbeitr  äge  einzukaufen  und  damit  vom  Verrechnungssystem   gemäss   Punkt    2  zum  Verrechnungssystem  gemäss Punkt 3 zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Besondere Bestimmungen
                            Der   Systemwechsel   zwischen  den   beiden   Modellen   (Punkte   2  und  3)  ist  auf  Basis  der  Abr  echnung  der  letzten  Berechnungs-  periode möglich. Es besteht grunds  ätzlich kein Anspruch auf Rück-  erstattung einmal geleisteter Kostenbeiträge.  Sonderfälle  wie  z.B.  Energieliefe  rungen  im  Rahmen  des  Energie-  contractings werden indivi  duell vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
                            Der  Anhang  «Kostenbeiträge  für  Endabnehmer»  zu  den  Bedingun-  gen  für  den  Anschluss  an  das  16-kV-Netz  des  Aargauischen  Elek-  trizitätswerkes   tritt   am   1.   Oktober   1997   in   Kraft   und   ersetzt  denselben vom 23. März 1994. Er is  t in der Aargauischen Gesetzes-  sammlung (AGS) zu veröffentlichen.