Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz
                            Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz  Vom 22. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2013)  Gestützt auf Artikel  24 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden  vom 7.  Juni 1998  1  )  von der Regierung erlassen am 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gastgewerbliche Tätigkeiten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Angaben und Gesuch *
                            1  Die Bewilligung gemäss Artikel  3  ff. des Gastwirtschaftsgesetzes hat mindestens  folgende Angaben zu enthalten:  a)  Personalien und Adresse der berechtigten Person;  b)  genaue Bezeichnung des Betriebes oder Anlasses;  c)  genaue Bezeichnung der Nebenbetriebe;  d)  bei befristeten Bewilligungen deren Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist vollständig bei der Behörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der  Betrieb liegt oder der Anlass stattfindet, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die Führung eines Betriebs sind recht  -  zeitig vor Aufnahme der gastgewerblichen Tätigkeit einzureichen. Dasselbe gilt bei  Betriebsübernahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nebenbetriebe
                            1  Als Nebenbetriebe gelten Betriebe, die sich im oder in unmittelbarer Nähe des  Hauptbetriebes befinden und in der Bewilligung als solche aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Nachweis
                            1  Der Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwie  -  gender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung  verstossen wurde, kann beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales einge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflicht *
                            1  Wer gegen Entgelt ausländische Personen beherbergt, ist verpflichtet, sicherzustel  -  len, dass die ausländischen Personen den Meldeschein ausfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beherbergen gilt auch das zur Verfügung stellen eines Grundstückes für vorü  -  bergehendes oder länger dauerndes Wohnen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können die Meldepflicht längstens bis 31.  Dezember 2014 auf  Schweizerinnen und Schweizer ausdehnen sowie die Meldung an eine Gemeinde  -  stelle regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen von der Meldepflicht *
                            1  Keiner Meldepflicht unterliegen Spitäler, Alters- und Pflegeheime, stationäre Ein  -  richtungen für vorschul- und schulpflichtige Kinder, stationäre Einrichtungen für  Behinderte, stationäre Suchthilfeeinrichtungen sowie weitere ähnliche Einrichtun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldeschein
                            1  Die Meldung erfolgt auf einem amtlichen Meldeschein, welcher der beherbergen  -  den Person durch Vermittlung der Gemeinde abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Meldescheine von Gemeinden und Privaten müssen inhaltlich dem amt  -  lichen Meldeschein entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 Ehepaare, Kinder
                            1  Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare müssen nur einen Mel  -  deschein ausfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person können auf deren Mel  -  deschein eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gruppen
                            1  Bei Gruppen von mehr als fünf Personen kann anstelle des Meldescheines eine  Kollektivliste verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gruppenleitung hat einen amtlichen Meldeschein auszufüllen, auf welchem die  Anzahl der Gruppenmitglieder anzugeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Pflichten der beherbergenden Person
                            1  Die beherbergende Person sorgt dafür, dass der Meldeschein von der beherbergten  Person ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben sind anhand eines gültigen Identitätsausweises (Pass, Personalaus  -  weis oder anderes Passersatzpapier) zu überprüfen; Art und Nummer des Identitäts  -  ausweises sind auf dem Meldeschein zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Aufbewahrung des Meldescheines
                            1  Die beherbergende Person hat die Meldescheine während eines Jahres aufzubewah  -  ren und sie den Polizeiorganen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
                            2. Kleinhandel mit gebrannten Wassern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Gesuche
                            1  Gesuche um Erteilung einer Bewilligung  für  den Kleinhandel mit  gebrannten  Wassern sind rechtzeitig vor Aufnahme des Kleinhandels beziehungsweise vor der  Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses  auf dem amtlichen Formular beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesund  -  heit (Amt) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Formulare
                            1  Das Amt stellt den Gemeinden amtliche Formulare zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese händigen sie spätestens zusammen mit der gestützt auf Artikel  3  Absatz  1  Gastwirtschaftsgesetz  1  )   erteilten Bewilligung der berechtigten Person aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Meldungen
                            1  Die Gemeinden haben die von ihnen erteilten Bewilligungen sowie Entscheide  über Strafen und Massnahmen in Kopie dem Amt zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Amt unverzüglich, wenn ein Betrieb nicht mehr weitergeführt  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Behörde stellt den Gemeinden Entscheide über Strafen  und Massnahmen gegen Betriebe, die auf deren Gebiet liegen, zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Festsetzung der Abgabe
                            1  Wer gebrannte Wasser abgibt, hat auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten For  -  mular innert der darauf vorgegebenen Frist von 30 Tagen genaue Angaben über de  -  ren Ankauf zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt fünf Regionen fest, in welchen die Angaben über den Ankauf ge  -  brannter Wasser jeweils im Fünfjahresturnus erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt auf die Angaben der gesuchstellenden Person und nötigenfalls eigene Er  -  hebungen setzt das Amt die Höhe der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklas  -  se gemäss Artikel  17 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   fest. Massgebend ist in der Regel der Jahres  -  durchschnitt der angekauften Menge in den letzten fünf Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann die Einteilung in eine Umsatzklasse  geändert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei erheblichen Zweifeln an der Selbstdeklaration kann das Amt nach durchgeführ  -  ter Kontrolle eine Korrektur der bestehenden Zuweisung in eine Umsatzklasse vor  -  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung  besitzen, ist der im Kanton erzielte Kleinhandelsumsatz massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Ermessenstaxation
                            1  Bei neuen Bewilligungen, Betriebserweiterungen sowie -unterbrüchen oder wenn  zuverlässige Unterlagen über die angekaufte Menge fehlen, wird die Zuweisung in  eine Umsatzklasse aufgrund des mutmasslichen Umsatzes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufbewahren der Belege; Inhalt
                            1  Belege über die angekaufte Menge gebrannter Wasser sind während fünf Jahren ge  -  ordnet im Betrieb aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben zu enthalten: Datum der Lieferung,  Sortenbezeichnung, eingekaufte  Menge, Adresse der Lieferfirma.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung  besitzen, gilt diese Verpflichtung für den Kleinhandel im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kontrolle
                            1  Das Amt ist befugt, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann insbesondere in Unterlagen Einsicht nehmen und Vorräte prüfen, soweit  diese für die Festsetzung der Abgaben gemäss Artikel  17 Gastwirtschaftsgesetz  2  )   von  Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ordnungsbussenverfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a * Zuständigkeit
                            1  Das für den Polizeibereich zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes bezie  -  hungsweise die von der Gemeinde mit den polizeilichen Aufgaben betrauten Dritten  sind befugt, Übertretungen der Bestimmungen zum Schutz vor Verleitung zu Alko  -  holmissbrauch gemäss Artikel  23a des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   mit ei  -  ner Ordnungsbusse von 100 Franken zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Stelle darf die Ordnungsbusse nur erhoben werden, wenn die Widerhand  -  lung vom Polizeiorgan selber beobachtet wurde, die fehlbare Person damit einver  -  standen   ist   und   die   übrigen  Voraussetzungen   der   Einführungsgesetzgebung   zur  Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b * Verfahren
                            1  Bezahlt eine fehlbare Person die Busse sofort, erhält sie eine Quittung. Diese ist  anonym und bestätigt den Empfang des bezahlten Ordnungsbussenbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahlt eine fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bussenformular.  Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz haben den Betrag zu hinterlegen oder eine  andere angemessene Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bussenformular hat folgende Angaben zu enthalten:  a)  Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der fehlbaren Person;  b)  Zeit und Ort der Widerhandlung gegen Artikel  23 des Gastwirtschaftsgesetzes  für den Kanton Graubünden  3  )  ;  c)  den Bussenbetrag;  d)  den Hinweis,  dass das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren  durchgeführt  wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;  e)  das Datum der Abgabe des Bussenformulars;  f)  die Unterschrift des Polizeiorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bezahlung der Busse innert Frist wird das Formular vernichtet. Andernfalls er  -  folgt die Verzeigung bei der zuständigen Gemeindebehörde, und es wird das kosten  -  pflichtige ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
                            1)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Übergangsbestimmungen
                            1  Für die Festsetzung der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklasse gemäss Ar  -  tikel  17 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sind bis zur Einreichung einer Veranlagung nach neuem  Recht die bisher geltenden Veranlagungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1.  Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  945.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2007  01.04.2007  Art. 7 Abs. 1  geändert  2007, 1033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Art. 5 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Art. 6  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Art. 9  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Art. 10  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Titel 1.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 1  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 2a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 3  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 4  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 11  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Titel 2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 13 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 14 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 14 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 15 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 15 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 15 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 15 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 15 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 15 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 16  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 19  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  01.01.2008  Art. 20  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2009  01.01.2010  Art. 12  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2009  01.01.2010  Art. 14 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2009  01.01.2010  Art. 18 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Titel 3.  eingefügt  2010, 4818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 18a  eingefügt  2010, 4818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 18b  eingefügt  2010, 4818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  01.01.2013  Art. 3 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  22.12.1998  01.01.1999  Erstfassung  -  Titel 1.  18.12.2007  01.01.2008  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 1 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 1 Abs. 3 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 2a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 3 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 3 Abs. 1 27.03.2007 01.06.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 3 03.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 4 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 5 Abs. 2 27.03.2007 01.06.2007 geändert -
Art. 6 27.03.2007 01.06.2007 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 1 20.03.2007 01.04.2007 geändert 2007, 1033
Art. 9 27.03.2007 01.06.2007 totalrevidiert -
Art. 10 27.03.2007 01.06.2007 totalrevidiert -
Art. 11 18.12.2007 01.01.2008 aufgehoben -
                            Titel 2.  18.12.2007  01.01.2008  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 19.05.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 13 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 2 19.05.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 14 Abs. 3 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 15 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 3 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 4 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 5 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 15 Abs. 6 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 16 18.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 1 19.05.2009 01.01.2010 geändert -
                            Titel 3.  21.12.2010  01.01.2011  eingefügt  2010, 4818