Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  insbesondere  die  Umsetzung  von  pflicht und Prämienverbilligung.  a-  -   und  Rechtspflegeorgane  des  Kantons  und  der  Grundsatz  In  formation  Auskunfts  -  und  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, die an  spruchsberechtigte Personen unterstützen, haben  den  zuständigen  Or  ganen  die  erforderlichen  Auskünfte  wahrheit  getreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Ände-  rungen  mitzuteilen.  Soweit  erfor  derlich  haben  sie  Behörden  und  Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Alle Personen, die mit dem Vollzug des Versicherungsobligator  ums und der Prämienverbilligung betraut sind, haben über ihre da-  bei  gemachten  Wahrnehmungen  Verschwiegenheit  zu  bewahren;  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Alters  -   und  Hi  terlassenenversicherung  zur  Schweigepflicht  und  zur  Datenbe-  kanntgabe sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  II.  Versicherungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemei  nde  sorgt  für  die  Einhaltung  der  Versicherungspflicht  ihrer  Einwohner  und  deren  nichterwerbstätigen  Familienangehör  gen, die in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder in I  land oder in Norwegen wohnen. Sie bezeichnet eine dafür zustän-  dige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Einhaltung  der  Versicherungspflicht  von  Personen  mit  Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in  Island  oder  in  Norwegen  sorgt  die  AHV  -Ausgleichskasse,  soweit  nicht die Gemeinde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde  bzw.  die  AHV  -Ausgl  eichskasse  kann  von  jeder  versicherungspflichtigen  Person  den  Versicherungsnachweis  ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  gesetzlichen  Vertreter  von  Neugeborenen  sowie  Personen,  die  neu  in  der  Schweiz  Wohnsitz  nehmen,  haben  der  Gemeinde  innert drei Monaten einen Versicherungsnachweis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rahmen der bundes-  rechtli  chen Vorgaben einschränken oder ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Personen, die bei einem ausländischen Versicherer über einen
                            gleichwer  tigen   Versicherungsschutz   für   Behandlungen   in   der  Schweiz verfügen, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vor-  gaben auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden.  Kontrolle  Meldepflicht  Befreiung von  der Versiche-  rungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ellen  weisen  Personen,  die  ihrer  onats erbringen, einem Versicherer zu.  -Ausgleichskasse  des  Kantons  Schaffhausen  führt  die  -   und  Hinterlassenen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   durch.  -Ausgleichskasse  alle  Aufgaben  wahrneh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  i-  ä-  geblich anerkannt werden.  Zuweisung zu  einem Ver  -  sicherer  Zuständigkeit  Persönliche  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Asylsuchende  und  vorläufig  Aufgenommene,  deren  Krankenver-  siche  rung  durch  den  Bund  gewährleistet  wird,  haben  keinen  A  spruch auf Prämienverbilligung nach diesem Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Ein  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  kann  geltend  gemacht  wer-  den,  wenn  die  anrechenbaren  Prämien  der  obligatorischen  Kran-  kenpflegeversicherung   15   %   des   anrechenbaren   Einkommens  übersteigen (Art. 1 Abs. 2 Krankenversicherungsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 18)
                            1   Die anrechenbaren Prämien entsprechen den folgenden Anteilen  der vom Bund für die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV im Kan-  ton Schaffhau  sen festgelegten Durchschnittsprämien:  a)  85  %  der  Durchschnittsprämien  bei  Personen  ab  dem  26.  tersjahr sowie bei Kindern bis zum vollendeten 18. Alter  b)  75 % der Durchschnittsprämien bei Personen vom 19. bis zum  volle  ndeten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  anrechenbares  Einkommen  gilt  das  Reineinkommen  nach  kantonalem  Steuerrecht,  korrigiert  um  die  nachfolgenden  Elemen-  te:   15)  a)   18)    Grund-Abzug Fr. 16'000 bei Haushalten mit Kindern bis zum  vollendeten  20.  Altersjahr,  die  mit  den  Eltern  einen  gemei  schaftlichen Anspruch haben, bzw. Fr. 8'000 bei den übrigen  Haushalten;  b)  Entlastungsabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. d des kantona-  len  Steuergesetzes   16)    (einheitliche  Anwendung  der  Ansätze  gemäss Ziffer 1 auch für Nicht  -Rentner, Anrechnung der A  sätze für Paare auch für Alleinerziehende);  c)   18)    Zuschlag 15 % des nach kantonal  em Recht steuerpflichtigen  Ve  rmögens;  d)  Aufrechnung allfälliger Negativsaldi der Einkünfte aus Grund-  eigentum,  wenn  die  Gesamtkosten  für  Unterhalt  und  Verwal-  tung von Grundeigentum die Brutto-Mieterträge übersteigen;  e)  Aufrechnung allfälliger Abzüge für Ei  nlagen in die gebundene  Selbstvorsorge  sowie  für  Zuwendungen  an  gemeinnützige  Organisationen und politische Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend sind die definitiven Steuerwerte für das zweite oder  –  bei  deren  Fehlen  –  das  dritte  dem  Zahlungsjahr  vorangehende  Jahr.  Wirtschaftliche  Vor  aus  -  setzungen  Anrechenbare  Prämien  Anrechenbares  Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Nac  h-  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  -  noch Verzugszinsen geschuldet.  -Ausgleichskasse die  -   und  s-  ziehen.  -Ausgleichskasse  prüft  und  bearbeitet  diese  Daten  und  vor  und  fordert  bei  den  Versicherten  die  für  die  Aus-  Höhe der  Beiträge  Mindestan  -  spruch nach  KVG  Ermittlung der  Beitrags  -  berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden die für die Berechnung bzw. die Auszahlung der Beiträge  erforderlichen Angaben durch die Versicherten nicht innert der an-  gesetzten Frist eingereicht, so ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die aufgrund der vorhandenen Steuerdaten im Verfah-  ren  ge  mäss § 14 nicht berücksichtigt wurden und einen Anspruch  geltend m  achen wollen, müssen bei der AHV  -Ausgleichskasse ein  Antragsformular einf  ordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anträge  sind  innerhalb  der  durch  Verordnung  des  Regi  rungsrates festgelegten Frist samt den benötigten Beilagen bei der  AHV  -Ausgleichskasse einzureichen. Diese prüft die Unterlagen un-  ter Beizug der Steuerbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird innerhalb der gesetzt  en Frist kein Antrag eingereicht, ist der  An  spruch auf Prämienverbilligung verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  den  Anspruch  und  die  Höhe  der  Prämienverbilligung  ent-  scheidet die AHV  -Ausgleichskasse mit Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei Anspruch auf Prämienverbilligung tei  lt sie den Anspruchsbe-  rechti  gten die Höhe der Beiträge mit. Institutionen oder Personen,  die  eine  Drittauszahlung  gemäss  §  19  beanspruchen,  werden  durch Zustellung einer Kopie der Verfügung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden an die Ver  sicherer der Beitragsberechtigten  überwiesen  und  von  diesen  dem  Prämienkonto  der  Versicherten  gutgeschri  eben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Irrtümlich  ausbezahlte  Beiträge  zugunsten  von  Personen,  die  nicht  mehr  beim  entsprechenden  Versicherer  versichert  sind,  s  wie  Beiträge,  welche  die  Höhe  der  Prämie  übersteigen,  sind  der  auszahlenden Stelle zurückz  uerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  besonderen  Fällen,  wenn  die  Auszahlung  an  den  Versicherer  nicht möglich ist, kann die Auszahlung direkt an eine durch die be-  zugsberec  htigte  Person  bzw.  deren  Rechtsvertretung  bezeichnete  Zahlungsadresse erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Antrags  -  verfahren  Entscheid  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  eziehen,  richten  sich  nach  den  Vorgaben  des  Bundes-  h Verordnung des Regierungs-  men für den bei ihnen anfal-  -Ausgleichskasse   werden   die   Durchführungskosten  -Ausgleichskasse  die  auszuzahlenden    Der  gejahr, spätestens einen Monat nach erfolgter  i-  Sozialhilfe   18)  Ergänzungs  -  leistungen  Quellen  -  besteuerte,  EU/EFTA  Finanzierung  Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückforderung verjährt innert eines Jahres ab dem Zeitpunkt,  in  dem  die  Ausgleichskasse  vom  Sachverhalt  Kenntnis  erhielt,  spätestens jedoch fünf Jahre nach der Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  gutem  Glauben  und  gleichzeitigem  Vorliegen  einer  grossen  Härte  kann  von  der  Rückforderung  abgesehen  werden.  Die  Vor-  schriften  des  Bundesgesetzes  über  die  Alters  -    und  Hinterlas-  senenversicherung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen können  mit fä  lligen Prämienverbilligungen verrechnet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  die  Entscheide  der  AHV  -Ausgleichskasse  kann  innert  30  Tagen  seit  der  Mitteilung  bei  der  AHV  -Ausgleichskasse  schriftlich  und begründet Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Einspracheentscheide der AHV  -Ausgleichskasse kann i  nert  30  Tagen  seit  der  Mitteilung  beim  Obergericht  schriftlich  und  begründet B  eschwerde erhoben werden (Art. 36a VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige
                            Ang  aben  oder  in  anderer  Weise  für  sich  oder  andere  Leistungen,  die ihm nicht zustehen, erwirkt bzw. zu erwirken versucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Soweit dieses Dekret keine Regelung enthält, finden die Besti mungen des Bundesgesetzes über die Alters - und Hint erlassenen-
                            versicherung sinngemäss Anwendung.  IV.     Zahlungsverzug der Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 14)
                            1    Die  AHV  -Ausgleichskasse  des  Kantons  Schaffhausen  nimmt  in  Ergä  nzung zu den Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Dekrets  die nachfol  gend genannten Aufgaben zum Vollzug von § 64a KVG  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Bezug auf die Zusammenarbeit der involvierten Parteien sowie  die  Finanzierung  der  ausbezahlten  Beträge  und  der  Verwaltungs-  kosten gelten die für den Vollzug der Prämienverbilligung mas  blichen Bestimmun  gen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Revisionsstellen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64a Abs. 3 KVG.  Rechtsmittel  Straf  -  bestimmungen  Ergänzendes  Recht  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Ausgleichskasse  unverzüglich  reibungsverfahren  wegen  ausstehender  Prämien  und  -Ausgleichskasse  informiert  die  Sozialhilfebehörden  der  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  -Ausgleichskas  se  vergütet  den  Versicherern  den  bun-  t-  treten lassen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    und  in  die  kantonale  Geset-  Meldepflichten  Übernahme  offener  Forderungen  Übergangs  -  bestimmung  Übergangs  -  bestimmung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 832.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 1996, S. 797.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss GRB vom 2. Dezember 2002, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1827).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  KRB  vom  13.  Dezember  2004,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1877).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss D vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 849).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben  durch  D  vom  4.  Jun  i  2007,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1801).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben  durch  D  vom  31.  Oktober  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1471).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt  durch  D  vom  31.  Oktober  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amts  blatt 2011, S. 1471).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  D  vom  31.  Oktober  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1471).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SHR 641.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben  durch  D  vom  2.  Dezember  2013,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1795).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung  gemäss  D  vom  2.  Dezember  2013,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1795).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt  durch  D  vom  14.  Dezember  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung  gemäss  D  vom  14.  Dezember  2  020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Aufgehoben  durch  D  vom  14.  Dezember  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).