Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Entschädigung von Behördenmitgliedern  *  vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Oktober 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Behördenverordnung vom 15.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Für die amtliche Tätigkeit, wie Augenscheine, Inspektionen (ausgenommen  die normale Aufsichts- und Inspektionstätigkeit in den Verwaltungen, Anstal  -  ten und Betrieben), Delegationen, Konferenzen etc. werden, soweit keine  andere Regelung besteht, folgende Entschädigungen ausgerichtet:  a)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Taggeld im halben Tag: Fr. 100.--
2. Taggeld im ganzen Tag: Fr. 200.--
3. Taggeld bei Abendsitzung: Fr. 100.--
4. (Maximales Taggeld: Fr. 300.--)
                            b)  Reiseentschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse
                            vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges werden 70
                            Rappen je Kilometer vergütet. Ist für einen Einsatz die Ver  -  wendung eines privaten Allradfahrzeuges aufgrund der Um  -  stände angezeigt, wird für die Benützung dieses Fahrzeuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Rappen je Kilometer vergütet.  c)  Übernachtung inkl. Morgenessen:  effektive Auslagen  d)  Entschädigung für Verpflegung, soweit diese nicht von dritter Seite  offeriert wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fr. 30.-- für das Mittagessen oder Nachtessen inkl. Getränke;
2. Fr. 8.-- für Nebenauslagen für den ganzen Tag;
3. Fr. 4.-- für Nebenauslagen für den halben Tag.
Art. 2
                            1  Sofern   für   die   Taggelder   Sozialversicherungsbeiträge   geleistet   werden  müssen, gehen diese zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Sofern Tages- oder Bankettkarten gelöst werden müssen, treten anstelle  der Übernachtungs- und Verpflegungsentschädigungen die Kosten dieser  Karten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf eine Vergütung besteht:  a)  für Mittagessen: wenn die Abreise vor 11.30 Uhr erfolgt oder die  Rückkehr nicht vor 13.00 Uhr möglich ist.  b)  für Abendessen: wenn die Abreise vor 19.00 Uhr erfolgt oder wenn  die Rückkehr erst nach 20.00 Uhr möglich ist.  c)  für Übernachtung: wenn die Rückkehr nicht vor 23.30 Uhr möglich ist.  Die Abreise am Vortag ist erlaubt, wenn die rechtzeitige Erreichung  des Tagungsortes am gleichen Tag nur bei Abreise vor 05.45 Uhr  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Anspruch auf Mittagessen, Abendessen sowie Übernachtung besteht  bei Aufenthalten ausser Kanton oder im andern Landesteil; Anspruch auf  Nebenentschädigung, sofern während den Sitzungen ein Konsumations  -  zwang besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Empfang von auswärtigen Behördenmitgliedern, Gästen, Beamten  und Angestellten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Bei der Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind folgende Bestim  -  mungen zu beachten:  a)  Mitfahrende in einem vom Kanton gestellten oder von ihm entschä  -  digten Motorfahrzeug haben keinen Anspruch auf Reiseentschädi  -  gung.  b)  Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges hat die Verrechnung  der Reiseentschädigung ausschliesslich durch den Halter des Fahr  -  zeuges zu erfolgen.  c)  Kosten für Abnützung, Reparaturen, Unterhalt usw. von privaten  Motorfahrzeugen werden nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Für Schäden, die bei Benützung von privaten Motorfahrzeugen für  Dienstfahrten entstehen, haftet der Halter des Fahrzeuges nach den  gesetzlichen Bestimmungen.  e)  Die Geltendmachung der Taggelder, Reise- und Logisentschädigun  -  gen hat auf offiziellem Formular zu erfolgen. Soweit es sich um Ent  -  schädigungen von Behörden und Kommissionen handelt, sind sie  vom Präsidenten zu visieren.  f)  Eine Entschädigung von anderer Seite schliesst eine gleichartige  kantonale Entschädigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18'000.--   pro   Jahr   entschädigt.   Die   Mitglieder   der   Behörde   erhalten  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000.-- pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Behördensitzungen erhalten sie pro halben Tag ein übliches Halbtag  -  geld gemäss Behördenverordnung und eine Entschädigung von  Fr. 60.-- für  das Aktenstudium.  Art.  5a  *  Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steht jemand für seine behördliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhält  -  nis, richtet sich die Entschädigung samt dem Spesenersatz ausschliesslich  nach dem Personalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die behördliche Tätigkeit im Rahmen eines externen Mandats ent  -  schädigt, gehen die Mandatsentschädigungen den Entschädigungen ge  -  mäss Behördenverordnung und gemäss  diesem Beschluss vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.12.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
23.01.2001 01.01.2001 Art. 1 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 6 geändert -
03.02.2004 01.01.2004 Art. 1 geändert -
23.10.2007 23.10.2007 Art. 1 geändert -
13.08.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 1 Abs. 1, a) geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
01.12.2015 01.01.2016 Art. 5a eingefügt -
29.09.2020 01.10.2020 Art. 5a Abs. 2 eingefügt 2020-31
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.12.1998  01.12.1998  Erstfassung  -  Erlasstitel  01.07.2003  01.07.2003  geändert  -  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 1  23.01.2001  01.01.2001  geändert  -  Art. 1  03.02.2004  01.01.2004  geändert  -  Art. 1  23.10.2007  23.10.2007  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, a)  17.12.2013  01.01.2014  geändert  -  Art. 5  13.08.2012  01.01.2013  geändert  -  Art. 5a  01.12.2015  01.01.2016  eingefügt  -  Art. 5a Abs. 2  29.09.2020  01.10.2020  eingefügt  2020-31  Art. 6  01.07.2003  01.07.2003  geändert  -