Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ) (420.81)
Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ) (420.81)
Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ)
Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ) vom 05.07.2010 (Fassung in Kraft getreten am 21.09.2021)
1 Name und Sitz
Art. 1
1 Unter dem Namen «Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ)» (die Vereinigung) besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
2 Die Vereinigung hat ihren Sitz in Freiburg.
2 Zweck und Mitglieder
Art. 2
1 Die Vereinigung fördert die Berufsbildung im Kanton Freiburg durch den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
2 Sie legt vor allem die Ausgaben im Sinne von Artikel 66 Abs. 1 des Geset - zes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) fest.
Art. 2a Mitglieder (Art. 11 BBiG)
1 Die in Anwendung von Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 über die Berufsbildung (BBiG) paritätisch bezeichneten Organisationen der Arbeitswelt sind:
a) die Handels- und Industriekammer des Kantons Freiburg (HIKF);
b) der Freiburger Arbeitgeberverband (FAV);
c) die Gewerkschaft Syna, Region Freiburg;
d) die Gewerkschaft Unia, Region Freiburg.
3 Organe der Vereinigung
Art. 3
1 Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Delegiertenversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
4 Die Delegiertenversammlung
Art. 4
1 ...
1a Die Delegiertenversammlung (die Versammlung) setzt sich aus mindestens einer gewählten Person (die/der Delegierte) pro Mitglied der Vereinigung zu - sammen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Freiburger Gemeinden werden vom Freiburger Gemeindeverband (FGV) gewählt.
1b Die Delegierten üben ihr Stimmrecht im Namen ihrer jeweiligen Organisa - tion aus. Die Stimmen werden wie folgt verteilt:
a) 6 Stimmen für den Staat;
b) 12 Stimmen für den FGV;
c) 6 Stimmen für die Arbeitgeberverbände, wobei jeder Verband 3 Stim - men hat;
d) 2 Stimmen für die Arbeitnehmerverbände, wobei jeder Verband eine Stimme hat. Falls die Mitglieder bei den Abstimmungen durch mehrere Personen vertre - ten sind, kündigen sie die Stimmverteilung koordiniert an.
2 Sie wird von Amtes wegen von der Staatsrätin oder vom Staatsrat geleitet, deren oder dessen Direktion für die Berufsbildung zuständig ist, oder gegebe - nenfalls von einer Person, die den Staat vertritt.
3 Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts für Berufsbildung (das Amt) geführt.
Art. 5
1 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Ausgaben für den Bau, die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb der für die Berufsbildung bestimmten Räumlichkeiten und Installationen;
b) Genehmigung der Rechnung und des Budgets der Vereinigung;
c) Entscheid über die Erstellung eines Gebäudes;
d) Vorschläge zuhanden des Vorstandes in Bezug auf Verbesserungen an Gebäuden und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
2 Die Beschlüsse der Versammlung werden mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsi - dent den Stichentscheid.
3 Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht einem anderen Mitglied der Versammlung übertragen werden.
Art. 6
1 Die Versammlung wird mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung einbe - rufen.
2 Sie kann ausserdem so oft wie nötig auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der Stimmen zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen werden.
5 Der Vorstand
Art. 7
1 Der Vorstand setzt sich wie folgt aus 11 Mitgliedern zusammen:
a) 2 Personen, die den Staat vertreten, darunter die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung;
b) ...
c) ...
d) 6 Personen, welche die Gemeinden vertreten;
e) 2 Personen, welche die Arbeitgeberverbände vertreten;
f) 1 Person, welche die Arbeitnehmerverbände vertritt.
2 Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts ge - führt.
3 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Gemeinschaften oder den Verbänden, die sie vertreten, vorgeschlagen. Die Personen, welche die Gemeinden vertreten, werden vom Vorstand des Freiburger Gemeindever - bands vorgeschlagen. Die Versammlung bestätigt diese Vorschläge.
4 Die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht einer Verwaltungspe - riode.
Art. 8
1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Behandlung der laufenden Geschäfte der Vereinigung;
b) Entscheide über Ausgaben in Bezug auf den ordentlichen Unterhalt der für die Berufsbildung bestimmten Gebäude und Einrichtungen;
c) Fassung sämtlicher Beschlüsse, die nicht der Versammlung vorbehalten sind;
d) Einsetzen der Kommissionen oder Arbeitsgruppen, die für den einwandfreien Betrieb der Vereinigung erforderlich sind.
2 Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge - fasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stich - entscheid.
6 Mittel der Vereinigung
Art. 9
1 Um ihr Ziel nach Artikel 2 dieser Statuten zu erreichen, kann die Vereini - gung ausser der in Artikel 66 BBiG festgelegten Verteilung:
a) Darlehen aufnehmen;
b) Garantien des Kantons und der Gemeinden, in denen der Unterricht er - teilt wird, verlangen;
c) nicht rückzahlbare Beiträge von der Stiftung zur Förderung der Berufs - bildung (Art. 69 Abs. 1 BBiG) anfordern;
d) um andere Beiträge nachsuchen.
7 Kontrolle
Art. 10
1 Die Kontrolle wird von einer externen Revisionsstelle sichergestellt, die von der Versammlung auf Antrag des Vorstands ernannt wird.
Art. 10a
1 Die laufenden Geschäfte der Vereinigung wie das Sekretariat, die Buchfüh - rung und die Hauswartung werden dem Personal der Vereinigung anvertraut, das vom Amt angestellt wird.
8 Auflösung
Art. 11
1 Die Vereinigung kann nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Gesetz über die Berufsbildung enthalte andere Bestimmungen.
9 Inkrafttreten
Art. 12
1 Die Statuten treten in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung, die gemäss Artikel 4 zusammengesetzt ist, angenommen und vom Staatsrat ge - nehmigt werden.
2 Die Statuten vom 5. Juli 2004 (SGF 423.21) werden aufgehoben. Genehmigung 1 ) Diese Statuten sind vom Staatsrat am 17.08.2010 genehmigt worden. Die Änderungen vom 17.06.2020 sind vom Staatsrat am 22.09.2020 geneh - migt worden. Die Änderungen vom 16.06.2021 sind vom Staatsrat am 21.09.2021 geneh - migt worden.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 423.21 eingeordnet.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.07.2010 Erlass Grunderlass 17.08.2010 2010_084
17.06.2020 Erlasstitel geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Abschnitt 4 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 4 Abs. 1b eingefügt 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 4 Abs. 3 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1, b) aufgehoben 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1, c) aufgehoben 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 8 Abs. 1, c) geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 8 Abs. 1, d) eingefügt 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 22.09.2020 2020_117
17.06.2020 Art. 10a eingefügt 22.09.2020 2020_117
16.06.2021 Abschnitt 2 geändert 21.09.2021 2021_174
16.06.2021 Art. 2a eingefügt 21.09.2021 2021_174
16.06.2021 Art. 4 Abs. 1a geändert 21.09.2021 2021_174
16.06.2021 Art. 4 Abs. 1b geändert 21.09.2021 2021_174
16.06.2021 Art. 4 Abs. 1b, b) geändert 21.09.2021 2021_174
16.06.2021 Art. 4 Abs. 1b, c) geändert 21.09.2021 2021_174
16.06.2021 Art. 4 Abs. 1b, d) geändert 21.09.2021 2021_174 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.07.2010 17.08.2010 2010_084 Erlasstitel geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
Art. 1 Abs. 1 geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
Abschnitt 2 geändert 16.06.2021 21.09.2021 2021_174
Art. 2a eingefügt 16.06.2021 21.09.2021 2021_174
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt 4 geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117