Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang
                            des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den  des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den  ausserordentlichen Lehrgang  ausserordentlichen Lehrgang  vom 7. August 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Reglement:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Anwendbares Recht  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Aufnahme in den ausserordentlichen Lehrgang richtet sich nach dem  Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars vom 21.  November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften  enthält.  Zulassung  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer:  a)   eine Berufsausbildung abgeschlossen hat;  b)   wenigstens zwei Jahre im Beruf oder als Hausfrau tätig war;  c)   am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen kann.  Eintritt  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Eintritt erfolgt in das erste Semester.  II.  Aufnahmeprüfung  Prüfungsfächer und Einzelprüfungen  Prüfungsfächer und Einzelprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Aufnahmeprüfung umfasst Einzelprüfungen in fünf Prüfungsfächern:  a)   eine mündliche und eine schriftliche Prüfung in Deutsch,  b)   eine praktische Prüfung im bildnerischen Bereich;  c)   eine praktische Prüfung in Musik;  d)   eine praktische Prüfung in Rhythmik;  e)   eine praktische Eignungsprüfung.  Eignungsprüfung  Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer:  a)   in den übrigen Prüfungsfächern die Summe der Fachnoten von 16 erreicht;  b)   höchstens eine Fachnote unter 4 aufweist;  c)   keine Fachnote unter 3 aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Aufnahmeprüfung  nicht bestanden.  Fachnoten  Fachnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die  Einzelprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Prüfungsfächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Note der  Einzelprüfung die Fachnote.  III.  Aufnahme  Notensumme  Notensumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Schlussbestimmungen  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 21.  August 1990 angewendet.  Im Namen des Erziehungsrates,  Der Präsident:  lic. iur. Hans Ulrich Stöckling,  Landammann  Der Sekretär:  Werner Stauffacher  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  Das Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den  ausserordentlichen Lehrgang wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des  Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   genehmigt.  St.Gallen, 14. August 1990  Der Landammann:  lic. iur. Hans Ulrich Stöckling  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. September 1990, SchBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990,   Nr. 9. Vom Regierungsrat genehmigt am 14. August 1990, im  Amtsblatt veröffentlicht am 20. August 1990, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1801; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. August 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 215.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 212.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 215.1.